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VI.8 Steiermark: Knittelfeld – Versorgungshäuser (Edition Nr. 65) 691
[10.] Da Einigkeit unter den Pfründnern, Beobachtung der Hausordnung, und
Gehorsam gegen die Hausaufsicht bey den gemeinschäftlich Wohnenden wesentlich
erforderlich sind, so sind auch alle dagegen laufenden Handlungen gleich zur
Kenntniß der Hausaufsicht zu bringen, zu welchem Endzwecke dieselbe auch einen der
vernünftigsten und tauglichsten unter den Pfründnern zur Führung der Oberaufsicht
auf das Betragen der Pfründner, und zur Uiberwachung des Vollzuges der gemachten
Anordnung aufstellen kann.
[11.] Uneinigkeiten hat die Hausaufsicht sogleich zu vergleichen und beyzulegen,
und haben sich die streitenden Theile, in so ferne der Gegenstand nicht vor das Gericht
gehört, ihrem Ausspruche zu fügen. Sollte an diesen Uneinigkeiten, Unverträglichkeiten,
Zanksucht, oder eine wie immer geartete tadelnswerthe Ursache des einen oder andern
Theiles schuld seyn, so ist hierüber von der Hausaufsicht die Rüge zu ertheilen, und im
Wiederhohlungsfalle die strengere Ahndung einzuleiten.
[12.] Alle Vergehen größerer Art, in so ferne sie sich zu schweren Polizey-Uibertretungen,
oder Verbrechen qualificiren sollten, unterliegen der Behandlung der öffentlichen Gerichte
und sind die Thäter derselben auch anzuzeigen, und im Erforderungsfalle auszuliefern.
Vergehen geringerer Art, insbesondere in so ferne sie Ausserächtlassung der Beobachtung der
Hausordnung, Vernachlässigung der häuslichen Beschäftigung, unanständiges Betragen im
Hause, Ungehorsam gegen die Hausaufsicht, wechselseitige Beleidigungen geringerer Art
betreffen, unterliegen der Ahndung durch die Hausaufsicht, welche zuerst mit Ertheilung
eines Verweises, dann mit Versagung der Erlaubniß zum Ausgange, mit Auflage mehrerer
Arbeit, dann nach Zuläßigkeit des Gesundheitszustandes des Schuldigen mit Fasten, mit
zeitweiser Entziehung der Pfründenportion und endlich mit Disciplinar-Arrest, in einem
eigenen hierzu bestimmten Zimmer dem Schuldigen zu bestrafen hat.
[13.] Die Aufnahme in Spitäler und öffentliche Versorgungshäuser geschieht
in der Regel, wenn nicht besondere Stiftungs-Widmungen bestehen, nur in der
Berücksichtigung der Armuth, und der Gebrechlichkeit oder Mühseligkeit eines
oder des andern Individuums. – Sollte daher ein Pfründner oder eine Pfründnerin
nach der Aufnahme zu einem Vermögen gelangen, oder seine körperliche Kraft und
Verdienstfähigkeit wieder erhalten, so hat in einem solchen Falle die Hausaufsicht hiervon
immer sogleich an die oberleitende Behörde zur Beurtheilung, ob dem Pfründner der
weitere Pfründengenuß gebühre und zu belassen sey, die Anzeige zu erstatten.
[14.] Wenn irgend ein Pfründner sich durch etwas gekränkt findet, so hat er sich
diesfalls bey der Hausaufsicht geziemend und im anständigen Tone zu beschweren.
Sollte er von selber keine Abhülfe erhalten, oder gegen dieselbe selbst sich beschweren
wollen, so hat er seine Beschwerde bey der oberleitenden Behörde des Spitales entweder
schriftlich oder mündlich selbst, oder wenn er am Ausgange verhindert ist, durch andere
Mitpfründner, oder bey Gelegenheit der von der Oberleitungs-Behörde zeitweise
vorzunehmenden Visitation, anzubringen.
[15.] Diese Hausordnung soll in jedem Spitale und öffentlichen Versorgungshause
durch die Hausaufsicht und zwar wenigstens vier Mahl des Jahres an allen
Quatembertagen nach beendigtem Gottesdienste, und im Erforderungsfalle auch bey
andern besondern Veranlassungen der versammelten Pfründnern und Pfründnerinnen,
jeden Einzelnen aber bey der Aufnahme besonders kundgemacht und erkläret, und
zur steten Einsicht und Darnachhaltung auch noch im Hause an einem in die Augen
fallenden Orte afficiret werden.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin