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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 691 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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VI.8 Steiermark: Knittelfeld – Versorgungshäuser (Edition Nr. 65) 691 [10.] Da Einigkeit unter den Pfründnern, Beobachtung der Hausordnung, und Gehorsam gegen die Hausaufsicht bey den gemeinschäftlich Wohnenden wesentlich erforderlich sind, so sind auch alle dagegen laufenden Handlungen gleich zur Kenntniß der Hausaufsicht zu bringen, zu welchem Endzwecke dieselbe auch einen der vernünftigsten und tauglichsten unter den Pfründnern zur Führung der Oberaufsicht auf das Betragen der Pfründner, und zur Uiberwachung des Vollzuges der gemachten Anordnung aufstellen kann. [11.] Uneinigkeiten hat die Hausaufsicht sogleich zu vergleichen und beyzulegen, und haben sich die streitenden Theile, in so ferne der Gegenstand nicht vor das Gericht gehört, ihrem Ausspruche zu fügen. Sollte an diesen Uneinigkeiten, Unverträglichkeiten, Zanksucht, oder eine wie immer geartete tadelnswerthe Ursache des einen oder andern Theiles schuld seyn, so ist hierüber von der Hausaufsicht die Rüge zu ertheilen, und im Wiederhohlungsfalle die strengere Ahndung einzuleiten. [12.] Alle Vergehen größerer Art, in so ferne sie sich zu schweren Polizey-Uibertretungen, oder Verbrechen qualificiren sollten, unterliegen der Behandlung der öffentlichen Gerichte und sind die Thäter derselben auch anzuzeigen, und im Erforderungsfalle auszuliefern. Vergehen geringerer Art, insbesondere in so ferne sie Ausserächtlassung der Beobachtung der Hausordnung, Vernachlässigung der häuslichen Beschäftigung, unanständiges Betragen im Hause, Ungehorsam gegen die Hausaufsicht, wechselseitige Beleidigungen geringerer Art betreffen, unterliegen der Ahndung durch die Hausaufsicht, welche zuerst mit Ertheilung eines Verweises, dann mit Versagung der Erlaubniß zum Ausgange, mit Auflage mehrerer Arbeit, dann nach Zuläßigkeit des Gesundheitszustandes des Schuldigen mit Fasten, mit zeitweiser Entziehung der Pfründenportion und endlich mit Disciplinar-Arrest, in einem eigenen hierzu bestimmten Zimmer dem Schuldigen zu bestrafen hat. [13.] Die Aufnahme in Spitäler und öffentliche Versorgungshäuser geschieht in der Regel, wenn nicht besondere Stiftungs-Widmungen bestehen, nur in der Berücksichtigung der Armuth, und der Gebrechlichkeit oder Mühseligkeit eines oder des andern Individuums. – Sollte daher ein Pfründner oder eine Pfründnerin nach der Aufnahme zu einem Vermögen gelangen, oder seine körperliche Kraft und Verdienstfähigkeit wieder erhalten, so hat in einem solchen Falle die Hausaufsicht hiervon immer sogleich an die oberleitende Behörde zur Beurtheilung, ob dem Pfründner der weitere Pfründengenuß gebühre und zu belassen sey, die Anzeige zu erstatten. [14.] Wenn irgend ein Pfründner sich durch etwas gekränkt findet, so hat er sich diesfalls bey der Hausaufsicht geziemend und im anständigen Tone zu beschweren. Sollte er von selber keine Abhülfe erhalten, oder gegen dieselbe selbst sich beschweren wollen, so hat er seine Beschwerde bey der oberleitenden Behörde des Spitales entweder schriftlich oder mündlich selbst, oder wenn er am Ausgange verhindert ist, durch andere Mitpfründner, oder bey Gelegenheit der von der Oberleitungs-Behörde zeitweise vorzunehmenden Visitation, anzubringen. [15.] Diese Hausordnung soll in jedem Spitale und öffentlichen Versorgungshause durch die Hausaufsicht und zwar wenigstens vier Mahl des Jahres an allen Quatembertagen nach beendigtem Gottesdienste, und im Erforderungsfalle auch bey andern besondern Veranlassungen der versammelten Pfründnern und Pfründnerinnen, jeden Einzelnen aber bey der Aufnahme besonders kundgemacht und erkläret, und zur steten Einsicht und Darnachhaltung auch noch im Hause an einem in die Augen fallenden Orte afficiret werden.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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