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VI.16 Steiermark: Tüffer/Laško – Herrschaftspital (Edition Nr. 74–75) 719
Salz
Davon wurde monnatlich erforderet 1½ schaff und daß jahr hindurch 18 schaff.
Schmalz und spökh zum vermachen
Erstlichen müssen bey dem spittall zu Tyffer die darzue gehörige äckerl gebührend
bearbeithet, darauß krauth und ruben nebst anderen erforderlichen garten gewächß
beygeschafft, drey r(everen)do khüe dabey unterhalten und die milch zu verweisen
angewendet und sodann bey dem spitall jähr(lich) zwey kuchel schwein aufgeziglet,
gemöstet und geschlachtet werden, welches alles vor die spittäller zu appliciren wäre.
In schmalz beyzuschaffen 150 lb., so in fasttägen und in der Fasten zu dem ende erklecken
wurde.
Spökh von denen kuchl schweinen, die zwey [/] pachen nebst 1 centen inßlet zum
verhacken.
Klaydung deren spittäller, so denenselben zu reichen ist.
Vor die spittäller muß von weissen loden oder häberin langer oberrokh beygeschaffet
werden, so wenigstens durch 4 jahr, wo nicht länger tauren wurde und jener bey 4 fl.
costen möchte, machet daß erste jahr 80 fl. und folglich à proportione jährlich nur 20 fl.;
alljährlich 20 paar loden strümpff à per 45 xr. machet zusammen 15 fl.;
20 paar r(everen)do schuech, daß paar à 36 xr. 12 fl.;
10 mann hüeth à per 36 xr. 6 fl.;
10 weiber pötschen über den kopff à per 36 xr. 6 fl.;
10 manns und 10 weiber hemmeter, auch 10 paar hosen und 10 weiber khütl von
leinwanth, so zu hauß bey der herrschaft Mompreiß beygeschafft werden mögen.
Holz
Diese wäre aus dem kay(serlichen) forstwald zu procuriren und gewöhnlicher massen zu
bezahlen mit 8 fl. [/] Die beybringung dessen aber muß wie bißhero durch die robath
beschehen.
Capellen beytrag
Umbwillen daß alte spittall zu Tyffer diese capellen errichet und in baulichen stand
erhalten, praetentirt, selbes wegen conservirung des gebäu wie auch capellen zirath,
liechter etc. einen beytrag, so auch vor billich erkennet, und von dem herrn Joseph graffen
von Moscon seel(ig) verwilliget worden mit 5 fl.
Capellen
In dem spittal muß vor dem capellan eine wohnung bleiben und selben die kost gereichet
oder bezahlet werden, wenigistens 50 fl.; die besoldung mit 75 fl., eine stärtin wein oder 10 fl.
Da aber ein capellan umb eine mindere besoldung dienen wolte und dabey an seinem
tugendlichen wandl keine austellung hätte, solte in tali casu er, [/] herr administrator, auf
dieses gesezte besoldungsquantum keinesweegs gebunden seyn.
Köchin
Gleicher gestalten wäre ihre besoldung auszusezen mit 15 fl.; täglich ein halb wein oder ½
stärtin in geld 5 fl.; fleisch 230 lb.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin