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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 734 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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734 VII.1 Oberösterreich: Repräsentation und Kammer – (Edition Nr. 78–88) [4.] Dasa solle auch füer daß viertte ausser der herrschafft bewülligung von dem spittall zuer verhüettung beeder thaill schaden nichts in geldt oder traidt, was ein hoche summa betrüfft, außgelichen werden und was gar unter die herrschaffts unterthannen mit vorwüssen der mehrern obrigkheit (damit sie ihrer [3v] ausständtigen herrn forderung halber nachsehen kan) hinfüro außgelichen werden solt, daß selbe mit gnuegsamber versicherung beschechen alß auf 30 fl. und was daryber ist einen obrigkeit(lichen) schuldtbrüef, indeme ein gnuegsamber underpfandt verschriben sein und darbei absonderlich inseriert werden mueß, daß in fahl der entlehner daß jähr(lich) gebüehrente interesse zu rechter zeit zu handen der spittlmaister nit endtrichten würdt, für sich selbsten und ohne ainige weithere meldtung daß capitall aufkhündtet und solches der saumbige restant neben dem interesse zu bezahlen schuldtig sein, waß aber unter 30 fl. ist, alsdan unter des entnembers äugenen pettschafft ain mit ordnung aufgerichten schuldtschein, indeme er neben ihme und von ihme in ermanglung anderer werths habenten versicherung zween wohlbegüette und in der herrschafft angesessene pürgen, die neben ihme von porgschafft wegen ihre äugene pettschafft auftrukhen, stehlen sollen. [5.] Fünfftensb die weillen auch von des spittalls angehöriger zechent in Müntzbacher pfarr (welcher von gnädigen herrn als stüffter zum spittall geben worden) etliche jahr hero die spittlmaister gar ein geringes verraith haben, unangesehen derselbe vill ein mehrers ertragen gehabt hat, also ist disemnach hinfüro darauf besser achtung zu [4r] geben und sollen die spittlmaister nit nur allain für sich selbsten auß zechenten, sondern jedes mahl einen spittaller neben ihnen darzue nemben und alzeit die mändl und garn, was bei disen oder jennen hauß gefahlen, mit fleis aufschreiben und sodann in ihrer raittung beym kasten empfang bei legen, ingleichen solle auch fleissige obsicht gehalten werden, damit beym austreschen kein unthreue vorgehe und wie es sonst des trescherlohns halber solte gehalten werden; kombt hierunten in nach volgenten puncten mit mehrern ein. [6.] Zum sechsten sollen mehrgedachte spittlmaister daß gefexente zechent traidt durch die spittaller, dan anderst taugliche personn verhandten, außtreschen lassen, zum fahl aber nit starkhen personnen, die dises treschen verrichten khunten, sich im spittall befinden wurden, so müesten sie solches durch frembte verrichten lasßen und gibt man vor einen metzen schweres traidt alß khorn, waitz und gersten 4 xr., von einen metzen habern aber 3 xr.; hingegen seind die trescher schuldtig, auf jeden muth ain muth metzen darauf zu geben, wan sich aber daß zechent traidt nit auf ainen muth erstreckhen wurde, so solle es der proportion nach ausgeraith werden. [7.] Sibentenc solle der stockh bei dem spittall daß jahr hindurch zu vier unterschüdtlich mahlen eröffnet und, zu verhüettung alles verdachts, jemandt [4v] unpartheyten darzue genomben und waß sich darin befindt, in der raittung per empfang getragen werden, den schlisl solle jederzeit der eltere spittlmaister bey handten haben. [8.] Achtensd sollen sie, spittlmaister, ohne vorwüssen der gnädigen herrschafft Wündthaag in daß spittall ainige persohnen aufzunemben oder wider abzuschaffen sich in geringsten nit understehen und wan dergleichen personnen mit der herrschaft bewülligung in ermeltes spittall aufgenomben werden, so solle allzeit desselben vermögen, so er in daß spittall bringt, in volgenter raittung per empfang gesezt und entweders a Am linken Rand: Versicherung deß ausgelichen gelt unnd traidt. b Am linken Rand: Zechet. c Am linken Rand: Stokh beym spittall. d Am linken Rand: Leith in daß spitall nemben.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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