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VII.1 Oberösterreich: Repräsentation und Kammer – (Edition Nr. 78–88) 735
mit der herrschafft schrüfftlich gegebenen resolution oder aber mit einer autentischen
ordtentlichen bescheinung, als wan er der herrschafft unterthann oder pupill ist, mit
einen extract aus dem Wündthagerischen waisenbuech oder sunst unter des pflegers
attestation, wan er aber ein auswendtiger ist, alsdan mit anderwerttiger uhrkundt
justificiert werden.
[9.] Neuntense so ist auch etlich jahr hero in Bartholomei Linzer markhts daß
interesse als 25 fl., welches die von Steyr von den daselbsten angelegten 500 fl. capital
raichen müessen, durch der herrschafft Wündhaag pfleger oder anderen abgeordtneten
eingenomben und darfüer von gedachter herrschaft jedes jahr [5r] die notturfft traidt in
daß spittall, waß sie yber den zechent gebraucht haben, neben andern underschüdlichen
noturfften sachen geben worden, darbei es nun bis auf weitere verordtnung derzeit
nochmahlen verbleiben kann.
[10.] Zechenten ist auch untzhero einer mayrin im spittall geben worden zu
jähr(licher) besoldung 3 fl. neben 2 parr rev(erendo) schuech, darfür jederzeit füer ain parr
24, zusamen 48 xr. in denen raittungen einkhomen ist, bei deme es noch sein verbleiben
hat, doch sollen die spittlmaister auf die mayrin guethe achtung geben, damit sie mit
dem bachen, item mit samblung des schmalz und dergleichen hauswürthschafft threulich
umbgehe.
[11.] Ailfftenf ist auf jeden spittaller persohnn wochentlich passiert ain pfundt
fleisch, welches jederzeit auf den rabisch von dem fleischhakher genomben werden solle,
nach verstreichung des jahrs aber solle ain specificierter außzug, in dem daß oxen- und
khüefleisch unterschaiden sein mueß, der g(nä)digen herrsch(afft) zu revidirn ybergeben
und nach ratificierung dessen von dennen spittlmaistern dergestalt, wie bei der herrschafft
gebreichig, bezahlt worden, als nemblich daß pfundt alzeit umb 2 den. wohlfeiller als es
sonst insgemein außgehackht würdt.
[12.] Zwölffteng dem rauchfang kherrer gibt mann [5v] jährlich vor kherrung der
spittall rauchfäng fünff schilling zechen pfenning, welche besoltung sie, spittlmaister,
jährlich zu des pflegers handen der herrschaft Wündthaag erlegen sollen, von dorth
aus dasselb sodan den rauchfang kherrer neben anderen von der herrschaft habenten
besoltungen schonn bezahlt würdt.
[13.] Nachh den auch zum dreyzechenten in denen vorigen raittungen fast alle jahr
vill haffner geschüer einkhomet und erkhaufft worden, also sollen die spittlmaister darob
sein, damit dergleichen so offtmahlige ausgaben vermiten bleiben, dann umb 4 ß. kann
man vill höffen kauffen und were es hernach muethwülliger weis bricht, solle zui der
bezahlung angehalten werden.
[14.] Zumj vierzechenten hat man den schuester füer ain manns personn 30 und füer
ein weibspersohn 24 xr. bezahlt, bei dem es dergestalt hinfüero sein verbleiben hat, wann
anderst die schuech gueth gemacht sein, khönnen aber sie, spittlmaister, nach gelegenheit
der zeiten solche re(veren)do schuech auf offnen markht oder anderwerths in einen
geringer werth bekhomen, so ist es desto besser.
e Am linken Rand: Steuerisch interesse.
f Am linken Rand: Fleisch.
g Am linken Rand: Rauchfang khörrer.
h Am linken Rand: Haffnergeschüer.
i Über der Zeile nachgetragen.
j Am linken Rand: Schuester.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin