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VII.1 Oberösterreich: Repräsentation und Kammer – (Edition Nr. 78–88) 743
Ordnung und respective instruction hierauf
Nemb(lich) und fürs
[1.] Erst(lich) solle ein aufgestelter spitlmaister über alle empfang und außgaben
indistincte von jahr zu jahr treulich gebührende rechnung pflegen und einen ehrsamben
rath zur ratification gehor(sam) überraichen und die hierüber etwo verfassende
bemänglungen gründ(lich) erleutteren.
[2.] Andertens alle und jede sowohl verfallend alsß hinterstöllige interesse fleissig
einforderen und kheine im ausstand khommen lassen, da er aber selbige in der güette
nicht bekhommen khönnte, die stadtgericht(liche) assistenz hierzue begehren.
[3.] Drittens was jährlich an interesse und all anderen immer sich äusßerenden
empfängen über die außgaben überig verbleibet, sowohl alß die von der vorhin aufgestelt
gewest löb(lichen) hauptsicherheits com[/]mission annoch hafftende und mitelß
zuversichtlicher vertröstung erhaltende 69 fl. 15 xr. alles dem spittall zu guetten und
nuzen an ein sicheres orth, jedoch mit consens eines ehrsammen raths widerumb gegen
raichung des gebräuchigen interesse außleichen.
[4.] Viertens die jennige interesse und capitalia, welche nicht genuegsamb versicheret,
güett- oder gericht(lich) einforderen und an andere gewisße orth außleichen oder von
dem jenigen schuldtner, bey welchen es ligt, sich genuegßamb versicheren lassen, damit
das spittall kheinen schaden zu befahren habe.
[5.] Fünfftens die samblung pixen, so bey denen hochzeiten, versprechen und
jahrtägen aufgesezet wierd, alten gebrauch nach bey dem stadtgericht lassen, den schlüsßl
darzue aber bey sich behalten und selbige, nachdeme hierinnen von gelt vill oder wenig
vorfündig, entweder mit ende oder nach verlauf eines halben oder viertl jahrs in beyseyn
herrn stadtrichters oder jemandens von rath eröffnen, sodann die [/] samment(liche)
jährliche ertragnus ordentlich in empfang nehmen.
[6.] Sechstens die opfer stöckh in der capellen all monnäthlich außlähren und das
jennige opfer, was in der pixen bey der armen seelen tafel eingehet, zu leßung hey(ligen)
mesßen vor die arme seelen im fegfeur applicieren, sothanne mess aber allzeit ehevor auf
der canzl verkhündten lassen.
[7.] Sibentens zu denen hey(ligen) zeiten, als Weyhnachten, Neuen Jahr, hey(lige)
Drey Königen, Osstern und Pfingsten denen dreyen spittällern in der grossen stuben,
deren sich eine persohn zum vorbetten und die andere zwey zu beobacht- und bedienung
deren armen und krankhen sich gebrauchen lassen müessen, jedem 3½ xr. weingelt und
wochentlich umb 2 xr. brodt abreichen lassen.
[8.] Achtens auf das spittall fleissig achtung geben und zum öfftern hin und wider
visitieren, damit im gebäu weesen nichts zum grosßen schaden gereiche, sondern die
verhandtene baufölligkheiten zeitlich zu abwendtung mehreren un[/]khossten der notturfft
nach reparieren lassen, da sich aber importierliche gebäu arbeithen hervor thätten,
solle er solches einem ehrsammen rath vortragen und darüber der resolution gewärttig
seyn, sonsten auch kheines weegs gedulten, das die spittäller ihre wohnungen unflätig,
sondern sye, sovil möglich, zur säuberkheit verhalten und vor allem denenselben bey
empfündlicher straff einbündten, auf daß sye mit dem feur ganz gewahrsamb umbgehen.
[9.] Neuntens dem rauchfangkehrer zu Welß wegen kehrung der rauchfäng im
unteren spittall alljährlich und zwar nur auf solche weiß gegen scheinl fünff und vierzig
kreuzer bezallen, wann daß jahr hindurch zwey rauchfang zu kheren seyndt, da aber nur
ainer gekehret wierdet, nur dreysßig kreuzer davor geben. Zum
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin