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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 744 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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744 VII.1 Oberösterreich: Repräsentation und Kammer – (Edition Nr. 78–88) [10.] zechenten weillen in dem oberen spittall dermahlen kheine arme leüth verhandten, sondern selbige sammentlich in das untere spittall und hingegen daselbsten andere inwohnungs leüth [/] eingenohmen werden, alß solle ein spitlmaister deren raichenden zimmerzünß fleissig einforderen und verrechnen, anbey gleichfahls zu zeiten zuesechen, damit aldort nichts zu schaden gehe und das nothwendige reparieret werde. [11.] Ailfftens seyndt zwar vorhin auf die spittäller 16 claffter feichtene scheitter und ain pfundt wüth zu ihren bedürfftigen brenn gehülz passieret worden, zumahlen sich aber diße nunmehro etwas vermehret und deren jeder im spittall befünd(lich)er winters zeit wochentlich acht und sommers zeit vier derley scheitter, die ausßer dem spittall beherbergte hingegen allenthalben über haupt nur vier klaffter überkhommen, welche zußammen bis vier und zwainzig dißorthige klaffter außmachen und nebst disem noch anstatt ain guett drey pfundt wüdt bedürfftig haben, alß solle ein spitelmaister solche nottürfftige behülzung zeit(lich) verschaffen, jedoch auch ge[/]zimmende obsicht tragen, damit hierinfahls gewürthschafftet werde, welche außgab er sowohl alß umb erkhauffte baumaterialien und all andere brauchende nothwendigkheiten, wie auch verrichtete handtwerckhs leüth arbeithen, mit geferttigten beylagen zu verificieren hat. [12.] Zwölfftens solle er denen handtwerckhsleüthen an ihren außzüglen, welche übersezet seyndt, einen gebührlichen abbruch thuen. [13.] Dreyzehentens wann ein spittäller oder spittällerin kranckh oder ligerhafft wierdet, also das ihme sothanne persohn die lebensmitl selbst nicht mehr eroberen oder schaffen khann, solle der spitlmaister derselben mit vorwissen und bewilligung eines ehrsammen rahts die unterhaltung umb einen billichen pfening raichen lassen und solches in der raittung mit einen gschäfftl belegen. [14.] Vierzechentes weillen vor disen, auch noch bishero zuweillen ein so andere [/] hauß arme leüth, welche nichts vermögend waren, auf des spittall unkhossten seyndt begraben worden, solle solches (was für unkhossten in allen darauf gewendet werden mueß) hinführo gleichermassen mit vorwissen und consens eines ehrsammen raths beschechen und mit einen gschäfftl beleget werden. [15.] Funffzechentens welche spittäller nach ihren absterben khein leinwath zum überthann hinterlassen, denenselben solle der spitlmaister nach alten gebrauch die leinwath darzue kauffen und den überthann daraus machen lassen; sovil aber [16.] sechzechentens der spittäller begräbnus anbelanget, haben alle herren pfarrer und capellän hievon sonst niemahlen etwas genohmen noch begehret, denen überigen persohnen aber, welche zu sothanner begräbnuß gebraucht werden und damit bemiehet seyndt, ist mann von einem jeden absterbenden spittäller zu geben schuldig, alß [/] denen kürchen und creuztrager bueben brodt vor 3 xr., dem meßner fürs geleüth 15 xr., dem todtengraber für machung des grabs 10 xr., dem tischler für machung des creuzes und der todten par 45 xr., und denen leich tragern, deren allzeit vier seyndt, jeden 6 xr. s(un)t 24 xr. [17.] Sibenzechentes so offt ein spittäller oder spittällerin stirbt, solle der spitlmaister deren verlassenschafft von der canzley aus beschreiben lassen und solches in seine raittung beylegen, damit mann weiß, was bey dem spittall in ainen und anderen verhandten ist. [18.] Achtzechentens solle der spitlmaister dem betlrichter nach alten gebrauch von ainer jeden armen persohn oder [/] trag weckh zu tragen geben 2 xr. [19.] Neunzechentens auch ihme, betlrichter, für seine besoldung wochentlich alle Freytag raichen 16 xr.; ihne, betlrichter, auch zu seiner schuldigkheit, besßer als bishero beschechen, verhalten und dessen fehrers bezeugende hinlässigkheit einen ehrsammen rath oder herrn stadtrichter alsogleich anzeugen, damit wider disen mit der verdiennten
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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