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744 VII.1 Oberösterreich: Repräsentation und Kammer – (Edition Nr. 78–88)
[10.] zechenten weillen in dem oberen spittall dermahlen kheine arme leüth
verhandten, sondern selbige sammentlich in das untere spittall und hingegen daselbsten
andere inwohnungs leüth [/] eingenohmen werden, alß solle ein spitlmaister deren
raichenden zimmerzünß fleissig einforderen und verrechnen, anbey gleichfahls zu zeiten
zuesechen, damit aldort nichts zu schaden gehe und das nothwendige reparieret werde.
[11.] Ailfftens seyndt zwar vorhin auf die spittäller 16 claffter feichtene scheitter und
ain pfundt wüth zu ihren bedürfftigen brenn gehülz passieret worden, zumahlen sich
aber diße nunmehro etwas vermehret und deren jeder im spittall befünd(lich)er winters
zeit wochentlich acht und sommers zeit vier derley scheitter, die ausßer dem spittall
beherbergte hingegen allenthalben über haupt nur vier klaffter überkhommen, welche
zußammen bis vier und zwainzig dißorthige klaffter außmachen und nebst disem noch
anstatt ain guett drey pfundt wüdt bedürfftig haben, alß solle ein spitelmaister solche
nottürfftige behülzung zeit(lich) verschaffen, jedoch auch ge[/]zimmende obsicht tragen,
damit hierinfahls gewürthschafftet werde, welche außgab er sowohl alß umb erkhauffte
baumaterialien und all andere brauchende nothwendigkheiten, wie auch verrichtete
handtwerckhs leüth arbeithen, mit geferttigten beylagen zu verificieren hat.
[12.] Zwölfftens solle er denen handtwerckhsleüthen an ihren außzüglen, welche
übersezet seyndt, einen gebührlichen abbruch thuen.
[13.] Dreyzehentens wann ein spittäller oder spittällerin kranckh oder ligerhafft
wierdet, also das ihme sothanne persohn die lebensmitl selbst nicht mehr eroberen oder
schaffen khann, solle der spitlmaister derselben mit vorwissen und bewilligung eines
ehrsammen rahts die unterhaltung umb einen billichen pfening raichen lassen und
solches in der raittung mit einen gschäfftl belegen.
[14.] Vierzechentes weillen vor disen, auch noch bishero zuweillen ein so andere [/]
hauß arme leüth, welche nichts vermögend waren, auf des spittall unkhossten seyndt
begraben worden, solle solches (was für unkhossten in allen darauf gewendet werden
mueß) hinführo gleichermassen mit vorwissen und consens eines ehrsammen raths
beschechen und mit einen gschäfftl beleget werden.
[15.] Funffzechentens welche spittäller nach ihren absterben khein leinwath zum
überthann hinterlassen, denenselben solle der spitlmaister nach alten gebrauch die
leinwath darzue kauffen und den überthann daraus machen lassen; sovil aber
[16.] sechzechentens der spittäller begräbnus anbelanget, haben alle herren pfarrer
und capellän hievon sonst niemahlen etwas genohmen noch begehret, denen überigen
persohnen aber, welche zu sothanner begräbnuß gebraucht werden und damit bemiehet
seyndt, ist mann von einem jeden absterbenden spittäller zu geben schuldig, alß [/] denen
kürchen und creuztrager bueben brodt vor 3 xr., dem meßner fürs geleüth 15 xr., dem
todtengraber für machung des grabs 10 xr., dem tischler für machung des creuzes und der
todten par 45 xr., und denen leich tragern, deren allzeit vier seyndt, jeden 6 xr. s(un)t 24 xr.
[17.] Sibenzechentes so offt ein spittäller oder spittällerin stirbt, solle der spitlmaister
deren verlassenschafft von der canzley aus beschreiben lassen und solches in seine raittung
beylegen, damit mann weiß, was bey dem spittall in ainen und anderen verhandten ist.
[18.] Achtzechentens solle der spitlmaister dem betlrichter nach alten gebrauch von
ainer jeden armen persohn oder [/] trag weckh zu tragen geben 2 xr.
[19.] Neunzechentens auch ihme, betlrichter, für seine besoldung wochentlich alle
Freytag raichen 16 xr.; ihne, betlrichter, auch zu seiner schuldigkheit, besßer als bishero
beschechen, verhalten und dessen fehrers bezeugende hinlässigkheit einen ehrsammen
rath oder herrn stadtrichter alsogleich anzeugen, damit wider disen mit der verdiennten
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin