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VII.1 Oberösterreich: Repräsentation und Kammer – (Edition Nr. 78–88) 749
hat, alß solle es fernershin (so lang das spittall nicht um etwas merkliches zu mehreren
mitln, als es jezo besizet, gelangen wierd) bey diser anzahl nach gutbefinden der grund
und vogtobrigkeit sein verbleiben haben. Darbey aber
[5.] fünfftens wann sich einige persohnen finden, die sich mit einen beträchtlichen
stuckh geld in das spittall einkauffen wollen, deroselben ganz unverwehrt seyn, selbe
caeteris paribus dahin einzunehmen und die obstechende anzahl deren pfriendnern (wovon
die helffte oder wenigstens ein dritl manns persohnen und alle dise zwar erwachsenen
stands seyn sollen) nach dero gutbefinden zu vermehren. Was nun aber in weiteren
die verpflegung deren pfriendnern anbetrifft, seynd [12r]
[6.] sechstens auf diselben, solang sich die zahl zwischen zehn und vierzehn persohnen
(wie bishero) erstrecket, wochentlich zwainzig pfund fleisch, das pfund à 3 xr. gerechnet,
zusamen auf sechs und vierzig wochen (solang nehmlich das fleischesßen firdauret)
sechs und vierzig gulden in der spittall rechnung in ausgab bringen zu därfen, passieret
wierdet, aber unter solcher zeit von aigenen viechzügl in spittall ein rind geschlagen, ist
das fleisch hierob nach eines fleischhakers attestation in empfang und außgab, zu geld
angeschlagener, zu verrechnen und also umb sovill weniger aus der banck abzunehmen.
[7.] Sibentens hat es fernershin bey der bisherigen gewohnheit sein verbleiben,
das denen pfriendnern zu h(eiligen) zeiten eben der ordinare kost und der hinnach
angemerckten extra abgab von dem aigenen in haus schlachtenden schweinfleisch
jedesmahlen ein portion geselchtes, deto auf die persohn ohngefehr ein halb pfund,
abgereichet werden mäge.
[8.] Achtens am Neuen jahrtag, zur öster(lich)en beicht, dann am heil(ig)en Oster-,
Pfingst- und Weychnachttag wierdet jedwederen pfriendner pro extra ordinario ein seitl
wein und umb ein kreuzer semel abzuraichen und fir alle zusamen ein gulden und zehn
kreuzer in der rechnung per außgab bringen zu därfen. Zur Fastens zeit aber
[9.] neuntens anstatt dem ordinaren wochenfleisch alle wochen umb eilf kreuzer
brezen unter dieselben zu verthaillen passieret. Da auch
[10.] zehentens eine persohn im spittall kranckh wierdet, solle eines dem anderen
nach christ(licher) [12v] schuldigkeit auszuwarthen schuldig, deroselben auch eine
besondere kost auf rechnung des spittalls abzuraichen unverwehret seyn, auch die
etwo auferlauffende baader und bey sich ereignenden todfählen ergehenden conducts
uncostens, wann die respective krancke oder abgeleibte persohn solche von eigenen mittln
nicht zu bestreitten vermag, aus der spittall cassa bezahlet. Und
[11.] eilfftens hinfiran fir jede aus dem spitall versterbende persohn aus der vermelten
spittall cassa uncosten zwey h(eilige) messen (worbey alle pfriendner erscheinen und
für des abgeleibten seellen betten sollen) in der pfarrkirchen zu Zell lesen gelassen und
bezahlt werden.
[12.] Zwölftens werden zum täglichen unterhalt deren pfriendnern, solang sich
die zahl derenselben nicht über vierzehen persohnen erstrecket, jährlichen drey muth,
höchstens aber hundert metzen korn und an waiz und gersten, sovill die aigene wenige
fechsnung abwirfft, passiret.
Deren pfriendnern täg(liche) übungen betr(effend), verbleiben selbe
[13.] dreyzehentens verbunden, alle abends für die wohlthtätter des spittalls, auch
umb fernere göttliche erhaltung und aufnahm desßelben einen hei(ligen) rosencranz zu
betten. Und
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin