Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Medizin
Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Page - 749 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 749 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

Image of the Page - 749 -

Image of the Page - 749 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

Text of the Page - 749 -

VII.1 Oberösterreich: Repräsentation und Kammer – (Edition Nr. 78–88) 749 hat, alß solle es fernershin (so lang das spittall nicht um etwas merkliches zu mehreren mitln, als es jezo besizet, gelangen wierd) bey diser anzahl nach gutbefinden der grund und vogtobrigkeit sein verbleiben haben. Darbey aber [5.] fünfftens wann sich einige persohnen finden, die sich mit einen beträchtlichen stuckh geld in das spittall einkauffen wollen, deroselben ganz unverwehrt seyn, selbe caeteris paribus dahin einzunehmen und die obstechende anzahl deren pfriendnern (wovon die helffte oder wenigstens ein dritl manns persohnen und alle dise zwar erwachsenen stands seyn sollen) nach dero gutbefinden zu vermehren. Was nun aber in weiteren die verpflegung deren pfriendnern anbetrifft, seynd [12r] [6.] sechstens auf diselben, solang sich die zahl zwischen zehn und vierzehn persohnen (wie bishero) erstrecket, wochentlich zwainzig pfund fleisch, das pfund à 3 xr. gerechnet, zusamen auf sechs und vierzig wochen (solang nehmlich das fleischesßen firdauret) sechs und vierzig gulden in der spittall rechnung in ausgab bringen zu därfen, passieret wierdet, aber unter solcher zeit von aigenen viechzügl in spittall ein rind geschlagen, ist das fleisch hierob nach eines fleischhakers attestation in empfang und außgab, zu geld angeschlagener, zu verrechnen und also umb sovill weniger aus der banck abzunehmen. [7.] Sibentens hat es fernershin bey der bisherigen gewohnheit sein verbleiben, das denen pfriendnern zu h(eiligen) zeiten eben der ordinare kost und der hinnach angemerckten extra abgab von dem aigenen in haus schlachtenden schweinfleisch jedesmahlen ein portion geselchtes, deto auf die persohn ohngefehr ein halb pfund, abgereichet werden mäge. [8.] Achtens am Neuen jahrtag, zur öster(lich)en beicht, dann am heil(ig)en Oster-, Pfingst- und Weychnachttag wierdet jedwederen pfriendner pro extra ordinario ein seitl wein und umb ein kreuzer semel abzuraichen und fir alle zusamen ein gulden und zehn kreuzer in der rechnung per außgab bringen zu därfen. Zur Fastens zeit aber [9.] neuntens anstatt dem ordinaren wochenfleisch alle wochen umb eilf kreuzer brezen unter dieselben zu verthaillen passieret. Da auch [10.] zehentens eine persohn im spittall kranckh wierdet, solle eines dem anderen nach christ(licher) [12v] schuldigkeit auszuwarthen schuldig, deroselben auch eine besondere kost auf rechnung des spittalls abzuraichen unverwehret seyn, auch die etwo auferlauffende baader und bey sich ereignenden todfählen ergehenden conducts uncostens, wann die respective krancke oder abgeleibte persohn solche von eigenen mittln nicht zu bestreitten vermag, aus der spittall cassa bezahlet. Und [11.] eilfftens hinfiran fir jede aus dem spitall versterbende persohn aus der vermelten spittall cassa uncosten zwey h(eilige) messen (worbey alle pfriendner erscheinen und für des abgeleibten seellen betten sollen) in der pfarrkirchen zu Zell lesen gelassen und bezahlt werden. [12.] Zwölftens werden zum täglichen unterhalt deren pfriendnern, solang sich die zahl derenselben nicht über vierzehen persohnen erstrecket, jährlichen drey muth, höchstens aber hundert metzen korn und an waiz und gersten, sovill die aigene wenige fechsnung abwirfft, passiret. Deren pfriendnern täg(liche) übungen betr(effend), verbleiben selbe [13.] dreyzehentens verbunden, alle abends für die wohlthtätter des spittalls, auch umb fernere göttliche erhaltung und aufnahm desßelben einen hei(ligen) rosencranz zu betten. Und
back to the  book Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2"
Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Spital als Lebensform