Page - 756 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Image of the Page - 756 -
Text of the Page - 756 -
756 VII.2 Oberösterreich: Eferding – Herrschaftspital (Edition Nr. 89–97)
gebethe von Georgi bis Michäeli in der spitalkirche in ihren stühlen, von Michäeli
aber bis Georgi in ihrer gemein stube knieender zu verrichten, bey denen litaneyen,
als am Sonntage bey der hei(ligen) dreyfaltigkeit litaney, Montage bei der litaney für
alle christglaubige seelen, Erchtage bey der allerhei(ligen) litaney, Mittwoche bei dem
gebethe des hei(ligen) rosenkranzes und hei(ligen) Sebastiani litaney, Pfingstage bei der
litaney zu dem süssen namen Jesu, Freytage bey der litaney des bitteren leidens Christi,
Samstage bey dem gebethe des hei(ligen) rosenkranzes und unser lieben frauen litaney
das gewöhn(liche) gebethe laut nachzusprechen, auch bey täglich bettenden fünf vater
unsern und ave Maria die mannspersonen den ersten halben theile und die weibspersonen
die andere helfte mit lauter stimme nachzubethen, und für die verstorbene, wie auch
noch lebende freyherr(lich) schifer(sche) familia zu verrichten. Es erfordert auch ihr
schuldigkeit, daß jedweders gesunder spitäler einem kranken auswarte, soferne die
krankenwartterin daran nothwendig, verhinderet wird, oder mehrere kranke sich
befinden und andere umstände es erforderen.
[3.2] Vierzehentens ist keinem spitäler erlaubet, ohne vorwissen des spital-verwalters
aus dem spitale zu gehen, viel weniger von einem gebethe oder gar über nachte
auszubleiben, besonders aber müssen selbe von Georgi bis Michäeli um neün uhre,
winterszeit aber um 8 uhre, zu welchen zeiten das spital gesperret wird, zu hause seyn.
[3.3] Fünfzehentens solle sich keine mannsperson in abseitigen, verdächtigen orten
oder in ihrem kämmerln bey einer weibsperson sich antreffen lassen, wie auch mit
brinnenden spännen in denen kämmerln oder andren orten umgehen, noch weniger bey
denen ställen, fuetterböden, holzhütten oder unter denen dächern tobak rauchen, wie
ihnen dan auch das karten- oder würfelspiel um gelde, eitle unehrbare gesänger zu singen,
sowohl in als ausser des spitals verbotten ist.
[3.4] Sechszehntens seynd die spitäler auch schuldig, dem spital verwalter in
gebührende ehre und allen gehorsam zu erweisen, [/] dessen befehle und anschaffung
allen schleünigen vollzuge zu leisten, auch solle sich keiner unterstehen ihme, verwalter,
boßhafter weis einzureden oder ehrenrührerische reden auszugiessen. Sollte sich nun aber
[3.5] siebenzehentens einer unterfangen, wieder obangezogene geist(liche)
obligenheiten und verrichtungen zu handlen, von dem hei(ligen) meeßopfer oder
gestifteten jahrtägen und denen monat(lichen) hei(ligen) seelmeessen oder denen
täg(lichen) ordinari gebethern auszubleiben oder der fürgeschriebenen hei(ligen) beicht
und communion sich muthwillig zu entziehen, solle derselbe nach gestalten dingen
mit abziehung der kost auf drey täge, auch nebst der kostabziehung des wochenlaibs
verlurstiget oder gar neben verlurstigeter kost mit acht tägigen arrest bestraffet, bey
wiederhollend öfteren oder sehr schwären gebrechen und gar nicht erfolgender besserung
aber gänzlich aus dem spitale gestossen werden.
[3.6] Achtzehentens wann die spitäler erkranken, so wird denenselben eine
krankenwartterin, die hiezu eigens in das spitale aufgenommen wird, zugestellet, die
ihnen auswarttet, ihre better (so auch denen geschehen muß, die alters halben ein solches
zu thuen ausser stande seynd) aufbettet, und die zimmer säuberet, selbe zum gebethe
anmahnet und besonders dahin acht haben muß, daß bei gefährlich anscheinender
krankheit dem herrn beneficiaten alsogleich die erinderung geschehe, damit selbe mit
denen hei(ligen) sakramenten versehen werden. Und damit sich
[3.7] neünzehentens kein spitäler oder spitälerin mit der unwissenheit entschuldigen
möge, so wird dem spital verwalter hiemit anbefohlen, bei eintrettung eines spitälers oder
spitälerin ihnen diese errichtete ordnung klar und deütlich fürzulesen, und zu festhaltung
back to the
book Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2"
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin