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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 756 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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756 VII.2 Oberösterreich: Eferding – Herrschaftspital (Edition Nr. 89–97) gebethe von Georgi bis Michäeli in der spitalkirche in ihren stühlen, von Michäeli aber bis Georgi in ihrer gemein stube knieender zu verrichten, bey denen litaneyen, als am Sonntage bey der hei(ligen) dreyfaltigkeit litaney, Montage bei der litaney für alle christglaubige seelen, Erchtage bey der allerhei(ligen) litaney, Mittwoche bei dem gebethe des hei(ligen) rosenkranzes und hei(ligen) Sebastiani litaney, Pfingstage bei der litaney zu dem süssen namen Jesu, Freytage bey der litaney des bitteren leidens Christi, Samstage bey dem gebethe des hei(ligen) rosenkranzes und unser lieben frauen litaney das gewöhn(liche) gebethe laut nachzusprechen, auch bey täglich bettenden fünf vater unsern und ave Maria die mannspersonen den ersten halben theile und die weibspersonen die andere helfte mit lauter stimme nachzubethen, und für die verstorbene, wie auch noch lebende freyherr(lich) schifer(sche) familia zu verrichten. Es erfordert auch ihr schuldigkeit, daß jedweders gesunder spitäler einem kranken auswarte, soferne die krankenwartterin daran nothwendig, verhinderet wird, oder mehrere kranke sich befinden und andere umstände es erforderen. [3.2] Vierzehentens ist keinem spitäler erlaubet, ohne vorwissen des spital-verwalters aus dem spitale zu gehen, viel weniger von einem gebethe oder gar über nachte auszubleiben, besonders aber müssen selbe von Georgi bis Michäeli um neün uhre, winterszeit aber um 8 uhre, zu welchen zeiten das spital gesperret wird, zu hause seyn. [3.3] Fünfzehentens solle sich keine mannsperson in abseitigen, verdächtigen orten oder in ihrem kämmerln bey einer weibsperson sich antreffen lassen, wie auch mit brinnenden spännen in denen kämmerln oder andren orten umgehen, noch weniger bey denen ställen, fuetterböden, holzhütten oder unter denen dächern tobak rauchen, wie ihnen dan auch das karten- oder würfelspiel um gelde, eitle unehrbare gesänger zu singen, sowohl in als ausser des spitals verbotten ist. [3.4] Sechszehntens seynd die spitäler auch schuldig, dem spital verwalter in gebührende ehre und allen gehorsam zu erweisen, [/] dessen befehle und anschaffung allen schleünigen vollzuge zu leisten, auch solle sich keiner unterstehen ihme, verwalter, boßhafter weis einzureden oder ehrenrührerische reden auszugiessen. Sollte sich nun aber [3.5] siebenzehentens einer unterfangen, wieder obangezogene geist(liche) obligenheiten und verrichtungen zu handlen, von dem hei(ligen) meeßopfer oder gestifteten jahrtägen und denen monat(lichen) hei(ligen) seelmeessen oder denen täg(lichen) ordinari gebethern auszubleiben oder der fürgeschriebenen hei(ligen) beicht und communion sich muthwillig zu entziehen, solle derselbe nach gestalten dingen mit abziehung der kost auf drey täge, auch nebst der kostabziehung des wochenlaibs verlurstiget oder gar neben verlurstigeter kost mit acht tägigen arrest bestraffet, bey wiederhollend öfteren oder sehr schwären gebrechen und gar nicht erfolgender besserung aber gänzlich aus dem spitale gestossen werden. [3.6] Achtzehentens wann die spitäler erkranken, so wird denenselben eine krankenwartterin, die hiezu eigens in das spitale aufgenommen wird, zugestellet, die ihnen auswarttet, ihre better (so auch denen geschehen muß, die alters halben ein solches zu thuen ausser stande seynd) aufbettet, und die zimmer säuberet, selbe zum gebethe anmahnet und besonders dahin acht haben muß, daß bei gefährlich anscheinender krankheit dem herrn beneficiaten alsogleich die erinderung geschehe, damit selbe mit denen hei(ligen) sakramenten versehen werden. Und damit sich [3.7] neünzehentens kein spitäler oder spitälerin mit der unwissenheit entschuldigen möge, so wird dem spital verwalter hiemit anbefohlen, bei eintrettung eines spitälers oder spitälerin ihnen diese errichtete ordnung klar und deütlich fürzulesen, und zu festhaltung
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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