Page - 762 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Image of the Page - 762 -
Text of the Page - 762 -
762 VII.2 Oberösterreich: Eferding – Herrschaftspital (Edition Nr. 89–97)
[2.] Anderten soll er alle Sun- und feiertag die gewöhnlichen evangelia, frue morgens
im sommer ain viertl nach sechs uhr, im winter ain viertl vor siben uhr in der spitalkhirchen
außlegen, auch daselbst wochentlich am Pfingstag umb 8 uhr ein predig verrichten,
dieselben predigen auch also anstellen, das allezeit, wan man in der pfarrkhirchen zusamleit,
er sein predig schließen möge.
[3.] Dritten die hochwürdigen sacramenta soll er all Quottember oder wans sonsten
eines absonderliche not erfordert, den armen leitten in spitall und andern angehörigen
nach Christi einsetzung ertailen, darinen aber dem herrn pfarrer und seinen diaconis
daselbsten in ihren kirchen wesen khein eintrag thun, sondern sich in allem gueten mit
ihnen freündt- und fridlich vergleichen, also das wo bey denselben ainem, der dem spitall
nit angehörig, die sacrament oder absolution versagt worden, er denselben nit also balt
admittirn, sondern erst nach erkhundigung der ursachen und nach befindung der sachen
sein ambt thuen solle. [/]
[4.] Viertten das morgen gebett soll er frie im sommer in der spitalkirchen, winterzeit
aber dasselb wie auch das abentgebett summer und winter in der armen stuben mit fleiß
verrichten, die nit betten khönen, dasselbe lernen und alle sambt zu Gottes forcht und
aller erbarkeit im predigen und sonsten ernstlich vermahnen.
[5.] Funfften ausser dises seines ambts soll er weder mit der wiertschafft noch mit
den armen, dem dieneten gsindt oder spitalmeister etwas zu gebieten haben, sondern
da die armen die predig und gebett ausser Gottes gewalt nit alzeit besuechten oder sonst
ergerlich leben fierten und sich nit abwarnen ließen, dasselbe dem innhaber des spitals
oder dem spitalmeister, oder da auch derselbe spitalmeister nit treulich hausete oder den
armen etwas abbrechen wurde, alzeit gemeltem inhaber des spitals zur abstellung und
bestraffung anzaigen.
[6.] Sechsten ohne des inhabers dises spitals als seines herrn, der in aufnimbt und
bestelt, vorwissen, soll er weder in frembden khirchen predigen, noch einen frembden in
der spitalkirchen predigen laßen.
Abb. 113: Eferding; Schifersches Erbstift, Innenhof des Spitals (Foto: Martin Scheutz, 2013).
back to the
book Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2"
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin