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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 762 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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762 VII.2 Oberösterreich: Eferding – Herrschaftspital (Edition Nr. 89–97) [2.] Anderten soll er alle Sun- und feiertag die gewöhnlichen evangelia, frue morgens im sommer ain viertl nach sechs uhr, im winter ain viertl vor siben uhr in der spitalkhirchen außlegen, auch daselbst wochentlich am Pfingstag umb 8 uhr ein predig verrichten, dieselben predigen auch also anstellen, das allezeit, wan man in der pfarrkhirchen zusamleit, er sein predig schließen möge. [3.] Dritten die hochwürdigen sacramenta soll er all Quottember oder wans sonsten eines absonderliche not erfordert, den armen leitten in spitall und andern angehörigen nach Christi einsetzung ertailen, darinen aber dem herrn pfarrer und seinen diaconis daselbsten in ihren kirchen wesen khein eintrag thun, sondern sich in allem gueten mit ihnen freündt- und fridlich vergleichen, also das wo bey denselben ainem, der dem spitall nit angehörig, die sacrament oder absolution versagt worden, er denselben nit also balt admittirn, sondern erst nach erkhundigung der ursachen und nach befindung der sachen sein ambt thuen solle. [/] [4.] Viertten das morgen gebett soll er frie im sommer in der spitalkirchen, winterzeit aber dasselb wie auch das abentgebett summer und winter in der armen stuben mit fleiß verrichten, die nit betten khönen, dasselbe lernen und alle sambt zu Gottes forcht und aller erbarkeit im predigen und sonsten ernstlich vermahnen. [5.] Funfften ausser dises seines ambts soll er weder mit der wiertschafft noch mit den armen, dem dieneten gsindt oder spitalmeister etwas zu gebieten haben, sondern da die armen die predig und gebett ausser Gottes gewalt nit alzeit besuechten oder sonst ergerlich leben fierten und sich nit abwarnen ließen, dasselbe dem innhaber des spitals oder dem spitalmeister, oder da auch derselbe spitalmeister nit treulich hausete oder den armen etwas abbrechen wurde, alzeit gemeltem inhaber des spitals zur abstellung und bestraffung anzaigen. [6.] Sechsten ohne des inhabers dises spitals als seines herrn, der in aufnimbt und bestelt, vorwissen, soll er weder in frembden khirchen predigen, noch einen frembden in der spitalkirchen predigen laßen. Abb. 113: Eferding; Schifersches Erbstift, Innenhof des Spitals (Foto: Martin Scheutz, 2013).
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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Library
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