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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 764 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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764 VII.2 Oberösterreich: Eferding – Herrschaftspital (Edition Nr. 89–97) [1.3] 3tens Die allerhöchsten vorschrifften, hohe regierungsverordnungen und kreisämtliche befehle, allerdings zu vollziehen hat, ausser dafern etwas zum nachtheil der herrschaft gereichete und sich gründliche vorstellungen machen liessen, welchen falls mit vorwissen der anwaldschaft die benöthigte vorkehrungen zu treffen sind. [1.4] 4tens Müssen die rentamts und kastenrechnungen jedesmal binnen 6 wochen nach verlauf des natural jahrs der anwaldschafft geleget werden. [1.5] 5tens Ist eine monatliche zahlungstabelle uiber die eingehende und in ausstand verbleibende gaben, wie auch nach den hauptrubriken abgetheiltes journal der anwaldschaft allmonatlich zu uiberreichen. [1.6] 6tens Eine richtige, mit der schuldigkeit uibereinstimmende repartition des fleischkreuzers, schuldensteuer, körnereinbuß etc. zu verfassen. [1.7] 7tens Ist eifrig darob zu sein und fast täglich nachzusehen, daß einestheils sowohl die bediensteten mayrleute als auch die armen pfründler täglich nach der hierunter weiters folgenden norma, was ihnen gebühret, gut zugerichtet bekommen, anderseits daß die mairleute, bevorab der mayr und die mayerinn, welcher zu kochen täglich aus der speise alle nothwendige zugehörungen nach dem eben hierunter bestimmten gewicht [/] und ordnung herausgegeben werden müssen, nichts vertuschen und entziehen, sondern daß vielmehr, wenn dort und da etwas in ersparung gebracht werden kann, solches dem stift zuwachse. Annebens ist der denen spitälern an gewissen ausgezeigten tägen gestiftete trunk an bier oder most nicht maß-, sondern viertl oder halb eimer weise beizuschaffen. [1.8] 8tens Solle der mair ohne des pflegers wissen, uiberlegung und geheissen weder stroh noch heu, weder vieh noch sonst etwas kaufen oder verkaufen, wie dann auch auf gute besorgung der stiftspferde, dann des rind- und melkviehes immer ein besonderes augenmerk zu tragen und nachzusehen ist, damit alles sowohl durch die futterei als in andern umständen wohlbedächtlich geschehe. So eben hat der pfleger auch für sammentliche stifts- und spitals gebäude in rücksicht auf die dachungen und reparationen beständig zu wachen, nicht minder alle dem stift angehörigen mair- und wirthschaftsgründe, förderist zur bau- und fechsungszeit, sich anvertrauet und gegenwärtig zu halten, auf daß selbe durch die mairleute und zum theile auch durch spitäler fleißigst bearbeitet, sonach eben getreue natural- und kastenrechnungen geführet werden. Uiberhaupt aber müssen alle in die oekonomie einschlagende vorfallenheiten mit vorwissen einverständniß und begnehmigung der von mir als vogtfrau der zeit begwalteten anwaldschaft gschlichtet und, wenn irgend einige verbesserung sich vornehmen läßt, solches dieser anwaldschaft angezeiget werde. [1.9] 9tens In betreff der waldungen ist sich nach der bestehenden waldordnung sorgfältigst zu achten und so weit es ohne nachtheil ge[/]schehen kann, der verkauf des holzes nach möglichkeit in scheitern und nicht in stämmen zu befördern, auch aljähr(lich) nach umständen öfter selbst nachzusehen; zum schlagen deren für das stift und uibrigen bedürfnisse fürzurichten kommenden scheitern den platz der waldordnung gemäß auszuzeigen, die geschlagene ordentlich abzumessen und allenthalten die richtige abführung durch handrobbaten oder andere sichere leute zu besorgen, damit kein holz weder durch die bestellten förster noch jemand andern sträfflich entwendet, sondern die immer kostbarer werdenden hölzer und waldungen auf das wirthschäftlichste hergehalten werden, was [1.10] 10tens die stiftsunterthannen derselben verwaltung und sowohl gerichtlich als aussergerichtliche geschäfte, jurisdiktions vorfälle und entscheidungen anbelanget, wird der pfleger an den von mir ebenfalls begwalteten anwald und rechtsbestellten in Linz
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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