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782 VII.3 Oberösterreich: Freistadt – Bürgerspital (Edition Nr. 98–103)
instruction zu mündern, zu mehren, zu verbessern oder aufzuheben bevor, so lang es aber
nit beschicht, soll sy unverbrüchlich gehalten werden. In senatu undter gemainer statt
clienern [!] insigl, den dritten Aprilis anno sechzechenhundert fünffunddreyssig.
[L. S.]
Nr. 99
Instruktion für den Bürgerspital-Spitalverwalter in Freistadt (mit Spitalrechnungsformular).
Freistadt, 1653 März 16
Archiv: OÖLA, StA Freistadt, Sch. 470 (mit Korrekturhand) (Auszug)
Rückvermerk: Spitl instructions raplatur. Mit Bleistift: 1653.
Spittall instruction
Es ist bißhero ainem ersamben rath der statt Freystatt zuvill underschiedtlich mahlen,
sonderlich durch die spitl verwalter, clagweiß fürgebracht worden, das bey dem spittall
und spitlhoff grosse unordtnungen eingerissen seyen, massen bemelter rath erfahren,
das man mit dem einkhomben nit erkhlekhen khünnen und auß gmainer statt seckhl
stettiges zuebüessen müessen. Zuverhiettung aber dessen und damit ain spittall verwalter
hinführo ordentliche raittung zua übergeben in empfang und außgab der sachen rechts
zu thuen wisse, hat ermelter rath für nothwendig befunden, dise instruction dem jezigen
spittal[/]verwalter Hannßen Schwemenschuech und nit allain ihme, sondern auch denen
khö(n)fftigen spitlverwaltern, auff nachvolgente weiß zuverfassen und anhendigen
zulassen, welcher er und sie, spitalverwalter, also unfehlbarlich nachzukhomben und
ihre bescheinte raittungen darauff zu führen haben. Da aber er und die nachkhombende
spitlverwalter für sich selbsten darauß schreitten wurden, sollen sie dasselbige büessen,
dann ains und anders, es sey vill oder wenig, in auffnembung der raittungen außgestelt
werden solle, und hat dise original instruction ainer dem andern mit abtrettung des
spitlambtes zu ybergeben.
[1.] Erstlichen ist zu wissen, das des spitalls einkhomben ein solche stifftung ist,
welches nirgents anderst hin als zu underhaltung der notthurfftigen verwendetb,
wollangelegt undc darmit getreulich gehandltc werden solle, derowegen ein spital
verwalter in al[/]len seinen empfängen und außgaben gewissenhafft und also sichd
zuverhalten hat, wie er es nit allain gegen der welt, sondern forderiste vor Gott, dem
allmechtigen, in seinem guetten gewissene zuverantwortten waist.
[2.] Fürs ander solle sowoll der jezig als khunfftige spittlverwalter die spittaller zu
aller gottsforcht vermahnen und dahinf alles ernstsf anhalten, das sie wenigist alle zeit
des tags viermahl beysamben in der grossen stuben (als morgens frue umb siben uhr,
a In der Zeile nachgetragen.
b Folgt und, getilgt.
c–c Am linken Rand nachgetragen.
d darunter handlen sollen, getilgt.
e–e Am linken Rand, korr. aus vor Gott.
f–f Am linken Rand nachgetragen.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin