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VII.3 Oberösterreich: Freistadt – Bürgerspital (Edition Nr. 98–103) 793
[14.] Zum vierzehenden sovill muth getraidt ein spitlverwalter järlich in außgab
bringt, wirdet ihme auff jeden muth ain mezen khasstenschwendtung passiert.
[15.] Zum funffzehenden soll er, spitlverwalter, mit abhauung der prenholzes khainen
yberfluß gebrauchena, sondern gesparsamb seina, und nichts mehr als die nothurfft
hackhen lassenb, solches auch mit vorwissen des herrn burgermaisters thuen.
[16.] Zum sechzehenden alle außgaben, welche in raittungen einkhomben, sollen
glaubwürdig specificiert und bescheint sein, under [/] welchen in ordinari begriffen, der
dienst ins khirchambt per 2 fl. 6 ß.c 2 den., ins schuellprovisorambt 9 fl. 7 ß. 6 den., zur
herrschafft Clamb 2 fl. 5 ß. 1 den., auff khirchendiener an s(ank)t Johannstag wegen des
gottsdienst in spittall 2 fl. 4 ß. den., des spitall verwalters bsoldung 36 fl., doch dergestalt
das er anderst und weiter nichts von des spitals einkhomben in seinen nuzen verwendten,
auchd für schreib und stellung der raittung weitter nichts einsezend solle. Was die übrige
außgaben betreffen, geben solches die zu endt eingetragene rubriccen, nach welchen ein
spitlverwalter seine raittungen formieren, in ordtnung halten und allezeit zu endt des
jahrs, oder wan völlig außgetroschen worden, schliessen und ybergeben, darbey abere
ein von ihme geferttigtes specificiertes urbarium der empfangenen geldt, khuechl und
traidtdienst oderf pierf, auchg zehendt, so im sackh gegeben werden, beilegen solle.
[17.] Schliesslichen soll khain spitlverwalter ainzigesh capitall, so das spitall hat, oder
noch confftigi bekhombt oder was man zum spitall verschaffen, die spittaller hineinbringen
oder hinterlassen möchtenj, es sey khlain oder groß, nit an[/]greiffen, sondernk bloß darvonl
diel verfallende interesse zu bestreittung der außgaben zu hilff nemben.
Wie nun ein ersamber rath zu dem jezig und khonfftigen spitlverwaltern das vertrauen
hat, das sie alles zu des spitals nuzen und auffnemben gethreülich anwendten werden,
also haben sie, spitalverwaltherm, auch die unfehlbare belohnung von Gott dem herrn
solchermassen zuerwarthen und behelt ihme ein ers(amer) rath dise instruction
zumündern, zu mehren, zuverbessern oder auffzuheben bevor. Solang es aber nit
beschiecht, soll sie unverbrüchlich gehalten werden. Actum in senatu, den 16. Marty
anno 1653. [/]
Verzaichnus, waß dises 1653iste jahr von dem 1. Jenner biß lesten Decembris beym
spitall für fleisch auffgangen ist, wie volgt:
Erstlich wiert den spittallern in der wochen 3 mall fleisch gespeist und jedes mall auf ain
persohn ½ lb. gegeben, das bringt wochentlich auf sovill persohnen und durchs jahr 52
wochen in ordinarin centen lb.
a–a Am linken Rand nachgetragen.
b Folgt dest, getilgt.
c Korr. aus 1 ß. 6 den.
d–d Am linken Rand nachgetragen.
e Folgt allzeit das, getilgt.
f–f Am linken Rand nachgetragen.
g Korr. aus und.
h Korr. aus khain.
i Am rechten Rand nachgetragen.
j Über der Zeile nachgetragen.
k Korr. aus und zur außgabe mehrer nicht als die.
l–l Am linken Rand nachgetragen.
m Am linken Rand nachgetragen.
n Zahlen fehlen im Formular.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin