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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 807 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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VII.3 Oberösterreich: Freistadt – Bürgerspital (Edition Nr. 98–103) 807 theur, der burger(lichen) piercassa bezallete, worzue bereits in disem 1746isten jahr der anfang gemacht worden, zum exempl wann der jährliche consum 162 emmer abwerffte, hiervor nichts mehrers alß 81 mezen gerssten in daß preuhauß vom spitall hinüber zu geben, dann von 3 sudt jeder zu 54 emmer [/] à 3 fl. 12 xr., zusamben aber 9 fl. 36 xr. an vorrzeichengelt wie sonst gmeiner statt der pier cassa jährlichen nach zulassen wehre, wie man dan im mayrhof an tröbern noch darzue des jahrs hindurch 50 biß 60 züber gratis dahin abzugeben, sich hiemit anheischig machet und diss alles zum alleinigen nuzen des lieben burger spitalls die burgers und gmeiner statt cassa über sich nimbet, wie dann der ausrechnung nach dem spitall alljährlichen bey 90 fl. bis 100 fl. an pinder arbeith, vasspickhen, malzmachen, hopffen und preu unckhossten dem spitall zu haus verbleiben, worunter des verwalters accidenz des jahrs auch in 40 fl. bestandten, darvor im schluss hinnach ihme ein anders von dennen eingehenten interessen angemerckht wierdet, zu deme selber die malz und hopffen raittung, wie bishero beschehen, auch erspahret, mithin solche menage leediglich dem spitall zuekhombet. [22.] 22. Daß getraydt sowohl zur windter- als sommer sath solle sovill möglich von dem schensten khern genomben oder in ermanglung dessen ein schener samben, doch nicht von einer wärmbern, sondern kälteren oder geringern grundt herkhombet, eingetauscht werden, wie [/] sich dan kerntl jezuweillen in einen grundt auch abpauet, alles aber was angebauet wierdet, solle durch daß spitall inspections (id est burgermaister ambt) verificiert werden. [23.] 23. Das einfexnen betr(effend) solle daß spitall pau getraydt besonder und die zehent nebst dem lezteren erkhaufft geramb(isch)en zechent auch absonderlich gelegt, ausgetroschen und was jedes ins bsondere erträgt, also wie bishero beschehen, verraittet werden, darbey wievill jedes jahrs schöber, waiz und khern, item wievill förth gerssten, haabern und arbes gefexnet worden, zu specificiren ist, und sollen allzeit, wo nicht zween, doch wenigsten ain spitl khnecht, wie hievor schon gemeldet worden, biß zum völligen außtröschen mithelffen, wie bey des herrn Leonhardt Eggers seel(ig) bedienung der anfang gemacht worden, wie dann der spitall verwalter sich auch alle herbstzeit, wann man anfangen will zu tröschen, bey dem herrn burgermaister ohnfehlbahr zu weckhfallung des widrigen verdachts anzumelden hat, der als dann zu der mass neben dem geschwohrnen abmesser jemandts aus dem äussern rath verordnet wierdet, auf daß jeder thaill, wievill des getraydts ist, gleich[/]lauttente specification haben khan, und sobald völlig außgetroschen, solle die abraittung mit denen tröschern in beysein des verordtneten aussern rathsfreundts, abmessers und spitlmayrs bey herrn burgermeisters vorgenomben und unterschriben werden, dem abmesser solle spitallverwalter von jedem mezen ain pfening in gelt bezallen und sich zu endt des austreschens darfür bescheinen lassen, der zehent im burggfridt soll auch alle jahr vermög eines zechent registers specificirt und daß bemelte register in raittung beygebracht werden, und damit die tröscher unter wehrentem troschen das getraydt bis es auf den casten khombet, in denen städln verwahrter halten khönnen, so sollen sye alle nacht daß ausgetroschene kerntl in die in denen städlen verhandtene cämmerl fleissig einfassen und verspehren. [24.] 24. Zu denen madt- und schneidtzeiten, da man tagwerckher vonnöthen hat, solle spitallverwalter in denen langen tagen des tags zähen khreuzer nebst einer mass pier und weithers nichts denenselben geben, [/] das waiz und khorn schniterlohn betreffent, hierwegen wierdet dennen tagwerckhern von jedem tagwerckh 1 fl. 15 xr. und vor das andinggelt 36 xr., welches alljährlich in 20 und etliche gulden darüber betragt und sovill vom spitall ambt alle jahr dennen tagwerckhern vergüettet wierdet, eben sovill ist aus
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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