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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 808 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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808 VII.3 Oberösterreich: Freistadt – Bürgerspital (Edition Nr. 98–103) dem unterthannen steureinnehmer ambt, es betrage gm(ein)er statt das eincassierente schnitergelt von dennen spitallambts unterthannen sovill oder nicht dem spitall zu guetten bonificirt worden, bey welchen es hinkhünfftig noch sein weitheres bewendten und dises schnitergelt gleich wie bishero im spitall raittung extra ordinarie per empfang genomben, also in derley rubrique per außgab gesezet werden khan. [25.] 25. Dem auszecheter solle vor seinen lohn 3 fl. 2 v(ier)tl waitz, item 1 mezen khorn, 14 laibl brodt und 20 masß pier jährlichen verabfolgt werden, doch solle der spitall verwalter einen solchen außzechenter bestellen, der die beschaffenheit der felder und die zechentbahre gründt wisse und die neu gereith, so in zechent fallen, nicht übersehe, wordurch hinnach dem spitall ein praeju[/]dicium annerwachse, mithin solcher außzeheter des lösens und schreibens khündig zu sein hat, umb ein ordentliches zechent register, wievill schöber, windter, und förth sommer getraydt geworden, allezeit mit ende jahrs machen zu khönnen, so herr burgermaister zum ybersehen eingehändiget werden solle. [26.] 26. Es solle auch spitall verwalter sich wegen verkhauffung allerley getraydts all jährlich bey einen löb(lichen) statt rath alhier selbsten umb den satz und täx schrifftlichen anmelden, damit er solche in seiner raittung beylegen khann. [27.] 27. Die in dem spitall urbario begriffene richtige dienst und zechent getraydt, als worauf man sich umb geliebter kürtze willen alda yberhaubts berueffen haben will, sollen nicht allein alles fleisses und jedes jahrs ohnfehlbahr zu der zeit eingefordert, sondern dafehrn nach verstreichung der 14 täg nach der dienstzeit sich jemandts verwaigert oder dem dienst nicht gestehen will, solches dem rath alsobalden umb die compellirung anzaigen, damit solche dienst oder zechent nicht weither in unrichtkheit khomben, und sollen bey allen [/] todts oder anderen veränderungen der neuen ihre tauff und zuenämben, anstatt deren alten im ersagten urbario allzeit eingeschriben, auch der ohnrichtigen diennsthalber fleissige nachfrag gehalten und wie im erholten urbario rubrique an gerssten zechent zuentnemben, dahin angetragen werden, daß die jenigen, welche den zechent im sackh geben und bishero nur khorn und haabern gereichet, verwalter sich befleissen solle, daß zuekhünfftig wann die zechentleith umb die beständt sich anmelden, selbe dahin gebracht werden, auch etwas in gerssten, waiz und haar zugeben. [28.] 28. Solle er, spitallverwalter, mit abhauung des prennholzes khainen yberfluss gebrauchen, sondern gespahrsamb sein, und nicht mehrers als die notturfft, auch daß reyset aufhackhen lassen und solches mit vorwissen herrn burgermeisters thuen. [29.] 29. Solle khein spitallverwalter ainziges capital, so daß spitall hat oder noch khünfftig bekhombt oder was man zum spitall verschaffen, die spitäller hineinbringen, oder hinder[/]lassen mechten, es seye khlein oder groß, nicht angreiffen, sondern blos darvon die verfallente interesse zu bestreittung der ausgaben zu hilff nemben, gestalten dann austruckhlich befolchen wierdet, unter andern kheine interesse, wordurch dise zu lezt nicht mehr eingebracht oder wohl gahr im verlurst gehen, nicht anstehen zulassen. [30.] 30. Was ybrigens die empfäng- und außgabsposten betrifft, darnach hat sich spitallverwalter, wie die im jüngst abgewichen 1745isten jahr formirte spitall raittung des mehrern weiset, weithers hinzurichten, unter anderen aber denen patres capucinern alhier wegen lesung der hey(ligen) messen in der spitall kürchen opferwein 5; item vor daß wochentliche semmel brodt 13, dann besonders vor hey(ligen) messen, welche vom h(er)rn Johann Wolff Carl, pfarrern im Weissenbach, dem 26ten July 1710 gestüfftet worden, 1 und deto allmosen 1 fl. 44 xr.; item haben selbe noch à parte hierüber aus dem
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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