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826 VII.4 Oberösterreich: Lambach – Klosterspital (Edition Nr. 104–105)
raittung zu thuen unnd in selbiger auch die wochentliche pensionen vor die andere
armbe-leuth neben selbig beygelegter unterschribener specification (wie auch die
bestallung der wochentlichen spittall messen) per ausgab zusezen, gleichergestalten
den in der spittallcapellen bedürfftigen opfferwein, paramenta unnd kherzen sambt
andern capellen- unnd hausnotturfften unter denen peulichen unterhaltungs uncossten
einzutragen haben, warbey ihnen, spittalmeisttern, in die zöhrung jährlicha zwaib guldten
dreyssig chreuzer, vor die gerichtliche ratification dreissig chreuzer, dann vor die raittung
zustellen unnd dopelt abzuschreibenc vierd guldene zu passieren sein wirdt. Zum
[21.] fünfften sollen die capitalien mit vorwissen unnd consens der herrschaft unnd
nur auf sichere orth ausgeliehen, die cassa gelter sobalt es möglich zu capitalien angelegt
unnd die vor[/]vallente int(eressen) zu rechter zeit eingebracht werdten, warbey ihnnen,
spittalmaysstern, mit aller vigilanz allen verlurst zuvor zukhomben, mithin auch alle
bezaigente fäller zu verantwortten unnd dem spittall allen schaden zu ersezen obligen
wirdt. Wann
[22.] sechstens etwan ein spittäller mit todt abgehet, sollen die spittallmaisster
desselben verlassenschafft alsobalt der herrschafft anzaigen, umb dero weitern bevelch
unnd disposition zuerwarthen. Damit
[23.] sibentens der guetthätter nit vergessen wirdt, als sollen die spittallmaisster
jährlich den zwelfften Septembris vor den herrn abbt Placido unnd selbige geistlichen,
so mit ihme dise gottseelige stüfftung eingewilliget unnd aufgerichtet haben, zu ainer
dankhbaren gedechtnuss in gedachter spittall capellen drey h(eilige) messen lesen unnd
von dem spittall bezallen lassen, bey welchen die sambentliche spittaller mit ihrem
h(eiligen) gebett gebührent sich einfindten werden. [/]
[24.] Achtens ob zwar dennen spittallmaistern alles diss, was sye aus christlicher
lieb denen armben guets thuen unnd dienen, von Gott in jenner welt reichlich wierdt
belohnnet werdten, so haben sye doch doch khonnfftig vor ihre mühewaltung auch von
dem spittall ain ergözlichkheit zugenüssen. Damit aber
[25.] schliesslichen diser verfassten instruction halber, sich niemandt entschuldtigen
khönne, als solle solche in eine tabella gebracht, auch selbige in dem spittall in der stuben
offentlich aufgehenkht unnd denen spittallmaistern ain exemplar hiervon aus hiesiger
hoffcanzley hinaus gegeben werdten. Actum Lambach, den vier und zwainzigisten Junii in
sechzechenhundert und ain unnd neunzigisten jahr.
a Folgt am, getilgt.
b Über der Zeile eingefügt.
c Folgt am, getilgt; gestrichen über der Zeile zwei.
d Über der Zeile eingefügt.
e Folgt am linken Rand dreyssig khr(euzer), getilgt.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin