Page - 833 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Image of the Page - 833 -
Text of the Page - 833 -
VII.5 Oberösterreich: Linz – Bürgerspital (Edition Nr. 106–108) 833
[26.] Item Khaintz Horn von Nurnberg hat mir, Sigmundt Häckhlperger, alls
spitallmaister geanndtwurt unnd geben von der armen leut wegen im spitall 24 t. den.
unnd solch gelt soll man inn annlegen inn ain weingarten, hab im darumb gelobt, solch
gelt an ain weingarten zu legen, sy habm auch mein herrn, vor willig ist geschehen an
sanndt Margrethntag 1515.
[27.] Item in die pfarr dem pfarrer V ß. den. von herr Khuenradten Payrn jartag mit
figilly unnd seelambt. [14r]
[28.] Item in gotsleichnamb kappeln III ß. den. von dreyen seell messen.
[29.] Item in das spitall ainem yedem pfarrer auch IIII ß. den. von ainem jartag herrn
Khuenraten Payrn unnd man soll in all jar haben des Mantag nach sanndt Johannstag den
Sunebennten.
[30.] Item in das spitall dem pfarrer 70 den. von des peter von Orach jartag.
Nr. 108
Stiftbrief des Bürgerspitals in Linz.
Linz, 1760 Juni 6
Archiv: OÖLA, Archiv der Landeshauptmannschaft, Sch. 158
Rückvermerk: Stüft brief von alhiesigen burger spitall, n. 48, Archivvermerk: Ad acta.
Stüfft brieffa
Nachdeme über das alhiesig statt linzerische, in der vorstadt situirte burgerspitall kein
eigentlich und formliche stüfft brief fürfündig, alß haben nach allerhöchster verordnung
ihro kay(serlich) könig(lich) apostol(ische) may(estät) unserer allergnädigsten landesfürstin
und frauen frauen etc. etc. wür N. burgermaister, richter und rath diser kay(serlich)
könig(lichen) und landtsfürst(lichen) haubt statt Linz nachfolgenten stüfft brief errichet.
Und zwar
[1.] erstens gleichwie der zeit sechs und dreyssig spitaller unterhalten, also solle
auch dise anzahl, indeme das vermögen nach ausweiß anschliessigen rechnungs exract
hinlänglich ist, beybehalten werden, wobey aber anzumörken komet, daß der hoch und
wohlgebohrnen freyle von Grundemann auf ein persohn, der hoch edlen ekhardischen
familie auf zwey persohnen und denen semblerischenb erben auf eine persohnen ohne
unterschied des geschlechts und standts willkürlich das jus praesentandi zusteheb, die
übrigen dreyssig [!] persohnen [/] aber, so von einem zeit(lichen) statt magistrat an- und
aufgenohmen werden, sollen gleichwie bishero auch konfftighin in lauter burger(lichen)
und mitburger(lichen) persohnen beederley geschlechts bestehen, bey absterben eines
pfrindlers und folglicher aufnehmung eines anderen aber die anzeig jedesmahl bey einer
hochlöb(lichen) milden stüfftungs commission gemacht werden. Und zumahlen
[2.] andertens dise spitaller (bis auf weitere verordnung einer etwo abändernten
natural kost ins geld) zu ihrer verpflegung jeder wochent(lich) 12 pfundt brod empfanget,
also wird auch jedem täglich ¾ tl pfundt rindtfleisch, an denen fasttagen aber eine
abgewechslete mehl speiß mit lauterer suppen, kraut oder rueben und, anstatt des vorhin
a Unten als Archivvermerk: ad lit. l. ad fasc. V in n. 1 – n. 1; oben links: Linzer Bürgerspital.
b–b Im Original unterstrichen.
back to the
book Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2"
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin