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VII.7 Oberösterreich: Steyr – Bürgerspital, Bruderhaus und Lazarett (Edition Nr. 112–119) 857
eingetragen, jedoch wan der werth der verbesserung oder neu machung yber drey
gulden belauffen oder sonsten ein nothwendiges gebäu, wie auch einige strittigkeit in
grund und poden, andere wichtigkeiten oder abstüfftung eines unterthann sich eraignen
thetten, ohne vorwissen und bewilligung eines löblichen mag(istrats) auf solchen fahl
nichts separirt gemacht, erbauth oder einige strittsach nit angefangen, sonsten auch bey
verferttigung der paramenten und kürchen ornat allzeit mit der geistlichen obrigkeit
guette correspondenz und unterredung gepflogen werden.
[9.] Neuntens da herr verwalther dises ambt yber kurz oder lang abtretten wurde,
soll er alle darzue gehörige schrifftliche notturfften, urbaria, prothocolla und andere
instru[/]menta vermittels einer richtigen specification ybergab seinen successori threulich
zuestellen und sambt gegenwertiger instruction außhändigen, auch wo es in ain oder
andern eine information vonnöthen, solche auf richtig communiciren; herentgegen
würdet.
[10.] zechentens ihme, herrn verwalther, neben der vorhin gewöhnlich gewesten
jährlichen besoldung auf begebende todfähl von inventurn, abhandlungen und käuffen
die canzley däx von jedem hundert ain gulden dreysßig kreuzer unnd bey denen
annemben oder stüfften jeden hundert ain gulden neben der quittung kauff und anderer
brief gebühr, wie auch ainen gebührlichen schreibgelt für sein müehewaldung von denen
unterthannen abzufordern, dergestalten zuegelassen, daß er selbe diß orths sonderlich
in denen gerhabsch(afts) raittungen, brief und quittungs taxen ohne clag halten und
destwegen ainige aufstellung zu machen nit ursach gebe, zugleich mit yberfleissigen
zöhrungen, alwo bey denen inventuren von hundert gulden vermögen ain gulden,
abhandlungen ain gulden dreysßig kreuzer, jedoch daß die stüfft oder annemben sambt
der abhandlung in uno actu vorgenomben und angestellt werde, passirt wird, forderist
in gerhabschafft und pupillen sachen nicht beschwären, dise auch es seye heurath,
preutspilla, kaufsabhandlung, gerhabschaffts oder dergleichen zöhrungen jeder[/]zeit
bey ainen burger(lichen) würth alhier, sovill möglich und wenigistens die jenige, welche
innerhalb zway meill weegs gegen der statt herzue ligen, anstellen, nitweniger da sich
auch einige straff in gelt begeben thette, hievon zwar die helffte für sich behalten, die
ybrige helffte aber dem armen hauß threulich zu verraithen, anbey solche bestraffung
sowohl mit beschreibung der ursachen, warumben selbe beschechen, alß alle andere
handlungen, käuff, inventuren, quittungen verthaillung und dergleichen in daß hierzue
führende prothocoll threulich einzutragen verbunden sein solle, allermassen man in all
und jeden daß beste verthrauen in sein, herrn verwalters, gewissen und pflicht sezet,
und daß gänzlichen versehen ist, er werde dem bruederhaus dergestalten threu, embsige
administration laisten und die arme leuth ohne beschwärnuß halten, daß dises aller
orthen bey Gott und der in nahmen der hochen landsfürstlichen obrigkeit bey denen
fürgehenden wahlacten pflegenden visitation im gewissen zuverantworthen sein werde,
deme dann derselbe in ain und andern nachzukhomben und schuldigisten vollzug zu
laisten wissen würdet, zu welchem ende dise instruction mit [/] gmainer statt secret insigl
bekräfftigt und geförttiget worden. Actum im statt rath Steyr, den sibenden Jenner im
sechzehenhundertneunundachtzigisten jahr.
L. S.
a spill am linken Rand.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin