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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 859 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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VII.7 Oberösterreich: Steyr – Bürgerspital, Bruderhaus und Lazarett (Edition Nr. 112–119) 859 würdet, wordurch nichts anderes alß die treue vätter(liche) obsorg des armen hauß verspirt werden möge. Und damit [3.] drittens dieses um so viel mehrers beschehe, solle herr verwalter über die unterth(anen) und dienst, auch andere einkommen ein richtiges urbarium neben einem schuld- oder [/] aufschreibbuch, worinnen jedes ordentlich an- und abzuschreiben ist, halten, beynebens zu allerseits gutten richtigkeit denen unterthannen kleine büchlen, in welchen die jähr(liche) schuldigkeit und die dargegen beschehene zahlung begriffen sein, hinauß geben und diesemnach die geföll solchergestalten fleissig eintreiben, daß keine außständt erwachsen, sondern aller verlurst und schaden bestermasßen und zwar dergestalten zeitlich verhüettet werden könne, damit man solche bey ihme zu suchen nicht ursache habe. [4.] Viertens weillen die gottseelig gestüffte einkünfften allein zur herhaltung der armen leuth und burger [/] gewidmet, als solle herr verwalter dise alle ihnen treülich appliciren und gutte obsicht halten, damit ihnen die vermög der stüfftungen und lezthinig von hochlöb(lichen) represent(ation) et cammer de dato 26. Aug(ust) 1758 ergangenen hochgnädigen reformations verordnung vorgesehene nothwendigkeiten ordent(lich) gereicht und keinesweegs gestattet werde, daß denen selben hierandurch die unterhabende bediente daß geringste entzogen werde, dargegen würdet auch er, herr verwalter, die arme leüth, so daß allmosen und stüfftung genüesßen, nachtrucklich anzumahnen haben, daß selbe in aller andacht und Gottes forcht auferbäulich leben und täglich zur bestimten zeit für die abgestorbene stüffter und erhaltung des gemmeinen [/] stadtweesens ihr eyferiges gebett gegen Gott außgiessen, desgleichen die jenige, welche ausser des armmen haus ihre portiones empfangen, anmahnen und darauf obacht haben, daß selbe nicht allein einen erbahren wandl führen, sondern auch denen in der bruderhauß kürchen wochentlich haltenden h(eiligen) messen, wie auch denen untern jahr alda fürgehenden festtägen fleyssig beywohnen und daselbst ihr gebett verrichten sollen. Darbey wirdet derselbe [5.] fünfftens auf die von denen armmen partheyen um einnahm oder verwilligung einer portion einreichende und ihme von rath aus gemeiniklich um bericht zukommende anbringen jedesmahls dem abgeforderten [/] bericht gewissenhaft erstatten und dahin gedenckhen, daß auf die bedürfftige persohnen, so daß allmosen würdig, eingeraten, auch mehrers nicht dem armen haus aufgetragen werde, alß waß der jähr(lichen) einnahm zur unterhaltung mit sich bringen thut. [6.] Sechstens hat derselbe zu vermögender vollziehung des hochlöb(lichen) landesh(au)btm(ann)sch(afts) decret de dato 15. July 1760 von schluß des salar jahrs an inner halb 4 wochen jedesmahl seines rechnung bey vorgesehener suspendir- oder entsezung des amts, allenfahls regressirung des zu bezahlen habenden pöenfahls vor rath zu bringen, und in der canzley zu ständen schreiben zu lassen, folgsam sich andurch aller gefahr, straff [/] und verantworttung zu entledigen. [7.] Sibentens waß die bruderhauß kürchen und daß zugehörige kürchen ornat anbelanget, solle derselbe ordentlich beschreiben und also specificirter in des herrn verwalters verwahrung genohmen, auch dahieran etwas mangelhafft oder abgehen wurde, solches zeitlich hinwiderumben reparirt, daß neue aber in die aufgesezte specification eingetragen, jedoch wan der werth der verbesßer- oder neumachung über drey gulden belauffen, oder sonsten ein nothwendigs gebau, wie auch einige strittigkeit in grund und boden, anders wichtigkeiten oder abstüfftung eines unterthanen sich ereignen tätte, ohne vor[/]wissen und bewilligung eines löb(lichen) mag(istrats) auf solchen fahln
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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