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862 VII.7 Oberösterreich: Steyr – Bürgerspital, Bruderhaus und Lazarett (Edition Nr. 112–119)
monnath [/] hernach die richtige raittung unfehlbahr leegen und zum abschreiben in
die canzley bringen, in allen auch ihren und gewissenhafft administration führen und
beforderist sehen, daß die nothwendige reparirung der gebäu zeitlich vorgenohmen,
doch ohnne vorgangene bewilligung eines löb(lichen) mäg(istrats) nit angestelt werden.
Und zumahlen
[5.] fünfftens für die hierinfahls habende mühewaltung jährlich real eine
ergezlichkheit außzuwerffen und zu passiren wehre, so würdet doch der verwalter
auß christlicher lieb dennen armen leithen zu trost dises guette werckh von selbsten
guettwillig und ohnne bsoldung gratis (wie andere seine antecessores gethan) auf sich
nehmen und sich mit deme befridigen lassen, daß er hierdurch bey [/] Gott einem
grosßen verdienst machen und mann gleichwohlen seiner persohn, da er sich ohnne
clag verhalten und diser instruction vollzug laistet mit weitherer befürderung vor andern
gedenkhen werde, welches mann ihme dann sollicher verwaltung halber erinderen und
sich versehen wollen, daß er deme in allweg threu, fleisßig nachleben, wie auch bey abtrit
dises ambts seinen successori sowohl gegenwerthige instruction als alle andere darzue
gehörige schrüfftliche notturfften und obligationes threulich außhändigen und solliche
administration fürnemben werde, wie er es gegen Gott und der bey dennen fürgehenden
wahl acten in nahmen landsfürst(licher) obrigkheit pflegenten visitation, auch sonsten
aller orthen [/] im gewüssen zuverandworthen gethrauet. Actum ist zu solchem ende
demselben gegenwerthige instruction mit gm(ein)er statt secret insigl verfertigter zue
gestelt worden. Actum in statt rath Steyr, den 7. Jenner 1689.
Nr. 119
Instruktion für den Lazarett-Verwalter in Steyr.
Steyr, 1761 Jänner 1
Archiv: StA Steyr, Mittelkasten 18 (Abschrift)
Rückvermerk: Instruction auf den jezig und künfftigen lazerethauß verwalter bey der Steyr
ad sanctum Josephum genant. Zusatzvermerk: Ist casiert, weil die jahrliche besoltung per
15 fl. hineinzusezen unterlassen worden, folglich eine andere instruction formiert wor-
den. Archivvermerk: No 1188, 1761 1/1.
Von einem löb(lichen) stadt magistrat etc. würdet hiemit dem jezig- und künfftigen
lazerethhauß verwalter bey der Steyr ad sanctum Josephum genant, vollgende instruction,
wie er sich in dieser seiner verwaltung zu verhalten habe, zugestelt. Und
[1.] erstlichen weillen die völlige jähr(liche) einnahm zu herhaltung der in solchen
armmen hauß verhandenen armen leüten allein in denen interessen, welche bey gm(eine)r
stadt von denen hierzu gottsee(lig) gestüfften capitalien jähr(lich) fahlen und bezalt
werden, bestehet, alß würdet er, verwalter, solche capitalien und schuld obligationes,
wovon die orig(inal) zur registratur consignirter [/] abgegeben, dargegen ihme ob jedem
vidimus behändiget werden müsßen, in beste verwahrung zu nehmen und die hievon
lauffende interesse jähr(lich) richtig einzubringen und denen armen leüten zu ihrer
unterhaltung treulich zu appliciren haben. Immasßen ihnen
[2.] andertens nach dem bißhero üeblich observirten gebrauch die gewöhn(lich)e
kost und brod gereichet und dießfahls mit den jenigen nottwendigkeiten, welche bißhero
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin