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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 863 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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VII.7 Oberösterreich: Steyr – Bürgerspital, Bruderhaus und Lazarett (Edition Nr. 112–119) 863 üeblich gewest und die guttätter dahin verschafft versehen, wie nicht weniger die dahin vermachte oder noch verschaffende legata nach der stüffter intention zum jahrtag oder [/] bestimten zeit billicher masßen außgetheillet, dargegen aber auch ermahnet werden solle, auf daß sye ihrer benefactorn mit ihren gebett andachtiglich eingedänck seyn, beynebens übrigens täglich ihre gewöhnliche gebetter fleissig verrichten und darbey um die gemeine wollfahrt des stadtweesens und gesamter burgerschafft inständig zu Gott ruffen. [3.] Drittens gleich wie bißhero jederzeit auf die von denen armen partheyen einkommende anbringen um einnehmung in daß arme hauß von ihme, verwalter, bericht abgefordert worden, also würdet solches noch ferners der ordnung [/] nach observiret, ihme, verwalter, aber bey dem abgebenden bericht in allweeg obgelegen seyn, daß er auf die bedürfftigere und deß allmosen würdigere persohnen gewisßenhafft einrathen, auch ohne bewilligung eines löb(lichen) mag(istrat) niemand einnehme, noch einige portion reichen und übrigens gleichwollen die absicht dahin trage, damit über daß jähr(lich) einkommen daß arme hauß mit mehreren außgaaben nicht beladen, zu gleich daß jenige, waß noch ferners verschaffet werden möchte, unangegriffen erhalten und zum capitall gemacht werden. Worüber [/] [4.] vierttens hat derselbe zu vermögender vollziehung deß hochlöb(lichen) landshaubtmannsch(aftlichen) decrets de dato 15. July 1760 von schluß des salar jahrs an innerhalb 4 wochen jedesmahlen seine rechnung bey vorgesehener suspendir- oder entsezung deß amts, allenfahls regressirung deß zu bezahlen habenden pöenfahls vor rath zu bringen und in der canzley zu ständten schreiben zu lasßen, folgsam sich andurch aller gefahr, straf und verantworttung zu entledigen, in allem auch getreu und gewisßenhaffte administration zu führen und beforderist zu sehen, daß die noth[/]wendige reparirung der gebau zeitlich vorgenohmen, doch ohne vorgangener bewilligung eines löb(lichen) mag(istrats) nicht angestellet werden. Und zumahlen [5.] fünfftens dieses arme hauß mit einer capellen, so dem hey(ligen) nöhrvatter Josephoa dedicirt, versehen, alß solle selbe möglichist in guttem standt erhalten und die darzu gehörige paramenta oder kirchen ornat nach innhalt der hierüber aufgerichten specification in fleissige verwahrung genohmen werden. Und obwollen [6.] sechstens für die hierinfahls habende bemihung zwar nichts [/] außgeworffen ist, demeselben auch derzeit nur einzige etwelche gulden zur belohnung zu statten kommen, welche wegen aufsicht deren stüfftungen vor einen zeitlichen verwalter besonders durch die abgeleibte gottsee(lige) stüffter außgezeiget seyn, und wie es auß denen rechnungen zu entnehmen kommet, so würdet doch er, verwalter, auß christlicher lieb gegen denen armmen leüten und denenselben zu trost diese gutte werckh von selbsten guttwillig auf sich nehmen und sich annebens befridigen lassen, das er hierdurch bey Gott einen grossen verdienst sich machen kan, und würd man gleichwollen [/] seiner persohn, da er sich ohne klag verhaltet und dieser instruction vollzug leistet, mit weiterer beförderung vor andern gedencken, welches man ihme dann solcher verwaltung halber erinneren und sich dahin versehen wollen, daß er deme in allweeg treu fleisßig nachgeleben, wie auch bey abtritt dieses amts seinen successori sowohl gegenwärttige instruction alß all anndere darzu gehorige schrifftliche notturfften und documenta außhändigen und solche administration fürnehmen werde, wie er es gegen Gott und der bey denen fürgehenden wahl acten in nahmen der hochen landesfürst(lichen) obrigkeit [/] pflegende visitation, auch sonsten aller orten in gewisßen zu verantwortten getraue. Actum in stadt rath, den 1. Jenner 1761. a Folgt der allerheill(igsten) dreyfaltigkeit, getilgt.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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