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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 890 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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890 VIII.4 Niederösterreich: St. Pölten – Bürgerspital (Edition Nr. 126–130) sodann ein oder der andere ohne hinlänglicher ursach von selben ausgeblieben ist, so hat der spitlmeister die anzeige hievon denen herren spittal-commissarien zumachen, von welch lezteren jeder spittäller für jegliche ausbleibung und auch allenfahls spätterer erscheinung das erstemahl mit einer scharfen verweisung, das zweytemahl [/] für jede unterlassung des gebetts um einem kreützer gestraffet, das dritte und öftermahl aber an uns zur schwereren bestraffung, auch allenfahls entziehung der spittall portion die anzeige gemacht werden. Um aber [3.] drittens all weiteren unordnungen vorzubeügen, so solle sich kein spittäller unterfangen, ohne behöriger meldung bey dem spittlmeister aus dem spittall zugehen, noch weniger sommerszeit über 8 uhr und winterszeit über 7 uhr auszubleiben, noch weniger eine frembte persohn über nacht bey sich zubehalten, und solle der spittlmeister selbsten ohne genehmigung deren herren spittall commissarien nicht befugt seyn, ein oder dem anderen spittäller über ein, zwey oder mehrere täge sich von dem spittall entfernen zu können die erlaubnuß zu ertheillen, und solle nach der oben vorgeschriebenen zeit von dem spittal haußknecht das hauß gesperret und so fort niemand mehr aus oder eingelassen werden, es seyen dann umstände von erheblichkeit. Belangend nun [4.] viertens das zu verrichten habende gebett, so sollen das ganze jahr hindurch täglich ohne ausnahm drey heilige roßenkrantz (die lauretanische, allerheiligen und allerseelen litaney) mit allmöglicher andacht und auferbäulichkeit um die dermahl gewöhn(lichen) stunden zur intention deren lebendig und abgestor[/]benen gutthäter, von 1ten April bis 1ten Augusti aber extra täglich 3 vater unser und ave Maria um geseegnete fexung von dem allmächtigen zu erbitten gebettet werden. Nichtminder solle jeder spittäller wenigstens monatlich einmahl beichten und das hochwürdige empfangen, zu oesterlichen zeit aber die beicht zettln dem spittlmeister zur abgaab an die herren commissarien überreichen und verspricht man sich dieses um so mehr, als ohnehin lauter alte und müheselige persohnen sich allda befinden, welche weiter an nicht mehr zugedenken haben, als ihre arme seel ihrem schöpfer in seine unendliche barmherzigkeit zu empfehlen, desgleichen wird er, spittlmeister, genau vigiliren, ob die spittäller bey der hei(ligen) meß erscheinen, zu welcher dann alle bey verlust ihrer portion angewiesen sind. Dann lieget auch [5.] fünftens einem zeitlichen spittlmeister ob, die spittal kirchen in reinen und sauberen stand zu erhalten, die dermahlen vorräthige kirchen paramenta, meßkleyder, altartücher, und was immer nach der ihme behändigten inventur nahmen hat, öfters zu durchgehen, das schadhafte denen herren commissarien in zeiten anzudeüten und von denenselben die ausbesserung und neüe beyschaffung zu bewürken. Endlichen ist [/] [6.] sechstens bey jeder communitaet und besonders in einem spittall, wo kranke und müheseelige persohnen vorhanden, auf eine reinlich und säubrigkeit zusehen, dahero liegete dem spittlmeister ob, öfters und zwar wöchentlich alle zimmer zu durchgehen, denen spittällern die säuberung ihrer zimmer, bether und ihrer eigenen kleydung bey bedrohung scharffer straffe anzudeüten und sofort das ganze spittall in solch reinen stand zu erhalten, daß sich bey ohngefehr vornehmender visitation deren spittal commissarien auch allenfahls von uns selbsten keine unreinigkeit befinde, in welch lezteren fahl es dem spittlmeister selbsten keine ehre bringen, wann sich ein stadtrath bemüssiget finden würde, andere maß regeln zu ergreiffen. Ingleichen erforderet [7.] siebentens des spittlmeisters pflicht denen kranken täglich nachzusehen, dieselben bey zeiten mit denen hei(ligen) sacramenten versehen und nichts zu unterlassen, derley
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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