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VIII.4 Niederösterreich: St. Pölten – Bürgerspital (Edition Nr. 126–130) 891
persohnen beyzuspringen, die gesunde spittäller und besonders jene von noch jüngeren
jahren abwechslungs weis auf ein oder zwey stunden dem kranken zur wache zu stellen.
Und wann dann
[8.] achtens eine derley spittall persohn mit todt abgienge, so ist [/] sogleich denen
herren commissarien der todtfahl zu unterbringen und wegen der begräbnüß die
veranstaltung zu treffen, es solle auch der spittlmeister des verstorbenen unterlassend
wenige kleydung und all übriges also gleich versperren, bey erster ankunft ein oder des
anderen herrn commissarii selbes genau verzeichnen und die disfällige verzeichnus sodann
von denen commissarien an uns übergeben, wo wir sohin das weitere disponiren werden.
[9.] Schlüßlichen wird all obiges ihme, der zeitigen spitlmeister, zur genauen
beobacht- und befolgung also und dergestalt widerhollet, daß derselbe dieser von uns
gesezten instruction auf das genaueste nachleben und uns nicht anlaß geben wird, mit
ihme in nicht-befolgungsfahl in instante eine abänderung zutreffen und dessen stelle aber
sogleich mit einem dem spittal anständigeren subjecto zu ersezen, zugleich werden auch
ihme, spitlmeister, die dermahlen bestellte herren commissarien als seine erste vorgesezte
vorgestellet, ohne welchen er weder im spittall ausser dieser instruction nicht die mindeste
abänderung zu treffen haben, weder die spittäller ohne ihren vorwissen willkührlich zu
straffen, sondern mit all und jeden an dieselbe angewiesen wird.
Wir leben auch der zuversicht, daß keinem spittäller ohne [/] verschulden einiges leyd
widerfahren, sondern schmeichln uns vielmehr, ihr werdet euch als in einem spittall
versamlete communitaet blos eürem lezten seelenheyl abzuwartende persohnen stetts
einhellig, friedsam und ruhig vertragen, daß durch milde vermächtnüsse überkomende
allmosen unter einander aufrichtig vertheillen, somit weder Gott beleydigen, weder uns,
vorgesezte obrigkeit, anlaß geben, euch nach befund der sachen zu straffen. Actum St.
Pölten, den 30ten Decembris 1775.
[L. S.] N. stadt richter und rath allda.
Nr. 129
Instruktion für den Stadtarzt in St. Pölten.
St. Pölten, [ca. 1775 (?)]
Archiv: StA St. Pölten, Bürgerspitalakten 1642–1810, Instruktionen des Bürgerspitals 1747–
1890 (Abschrift zweite Hälfte 18. Jahrhundert)
Amtsunterricht für den stadtarzt zu St. Pölten
[1.] Imo Derselbe ist dem kreisamte v(iertel) o(ber) W(iener) W(ald) und dem
magistrate der l(andes)f(ürstlichen) stadt St. Pölten gehorsam und folgeleistung schuldig
und hat alle aufträge und befehle dieser stellen in bezug auf eine ärztliche untersuchung
oder hilfsleistung unverweilt zu vollziehen.
[2.] IIdo Alle ärztlichen untersuchungen in kriminal- und zivil fällen sowie auch in
polizey sachen hat er gewissenhaft zu pflegen und hierüber stets einen deutlichen und
wahrhaften befund abzugeben.
[3.] IIIio Es ist seine pflicht, nicht nur die sanitäts generalien so wie alle des
öffentlichen gesundheitswesen betreffenden höchsten und hochen verordnungen genau
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin