Page - 895 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Image of the Page - 895 -
Text of the Page - 895 -
VIII.5 Niederösterreich: Straß – Herrschaftspital (Edition Nr. 131–133) 895
[5.] Zum eßen sollen alle zugleich gehen und zwar zum fruehemahl, wan kein fasstag
ist, umb 10 uhr, am fasttag aber umb 11 uhr, zum abentmahl aber umb 5 uhr. Sye
sollen aber schuldig sein, vor und nach dem esßen zu betten, über tisch sollen sye das
stillschweigen halten, und sich über ein halbe stundt bey der tafl nit aufhalten. Nach
dem esßen können sye sich undereinander mit einen ehrlich zueläsßigen gespräch biß
umb 12 uhr erlustigen, hernach aber, gleich wie vormittag, widerumb vor die kirchen,
herrschafft oder das arme hauß ein stundtlang arbeithen, und so dan ein stundt vor sich
selbsten. Umb 2 uhr nachmittag sollen sye sich abermahl in die capellen zu bettung des
rosenkranz versamblen, hernach aber biß zum abentmahl das jenige, so ihnen würdt
anbefohlen werden, verrichten. Beim abentmahl esßen sollen sye eben die ordnung wie
beim fruehemahl observiren. Nach dem abentmahl können sye widerumb in der [/]
versamblung biß umb 7 uhr, sodan zum nachtgebett gehen, und ut Ca verrichten, nach
volbringung dessen aber sich in der stille zu ruehe begeben.
[6.] Im heilligen grab sollen sye alle Freytag nach dem nachtmahl ein rosenkranz für
die abgestorbenen betten, alle Son- und feyrabentb aber nach gehörter feyrabentsglockhen
die litaney unnser lieben frauen sambt dem neu aufgerichten gebett in der Loretha
capellen betten.
[7.] Sollen jede wochen 2 auß den spitällern mit beschehender umbwexlung den
wochendienst haben und die nothwendtige bedienung ihrer mithaußgenosßen verrichten.
[8.] Solle auch keiner ohne erlaubnus des vorstehers außgehen, über die erlaubte
stundt, vil weniger aber über nacht außbleiben.
[9.] Wofern under den spittällern einer erkrankht, solle ihnen mit möglichist
schuldiger lieb von einem oder 2 aus den armen außgewarthet werden. [/]
[10.] Wann ein armber in das spittal eingenomen wurdt, soll geschehen mit
bewilligung, wie der stüfftbrief außweißet, sobald ein solche persohn angenomen würdt,
solle sein namen, condition und vatterlandt eingeschriben werden und waß er in das
spittal bringt, es sey ligent oder vahrendt, soll ihm gelassen werden, so lang er lebt; wan
er aber stirbt, solle der halbe theil dem spittal heimbfahlen, den andern halben theill aber
wemb ers vermeint oder dem negsten befreündten gelassen werden.
[11.] In disem spital sollen die mäner in ihrer gmeinstuben, die weiber ingleichen
in ihrer bleiben, in disem stibl soll jedtwedre persohn sein absonnderlich, mit einem
laden von dem anndern separirt und abgesönndertes orth, auch aigenes pett haben; dise
obbemelte stuben sollen winters zeit gehaizt werden, damit dise arme leith auch in selben
arbeithen können. Uber diese 2 stuben sol ein absonderliche speisßstuben, worin die
armen leith miteinander essen mögen, sein.
[12.] Wofern auß disen armben leithen [einer] in der gmein stuben also erkrankhte,
das er den anndern ein merckhliche [/] ungelegenheith oder abscheüen verursachte, solle
der spittlmeister solche persohn in ein absonderliches zimer legen, und selbiger aldort
mit aller lieb den männern von den männern und den weibern von den weibern biß
zu völliger geniesßung außwarthen lassen, wofern aber ein solche persohn gefährlich
erkranckhte, solle der vorsteher solche bey zeiten mit der h(eiligen) beicht, communion
unnd h(eiligen) öhlung versechen lassen und mit dahin auf die lezte wartten.
[13.] Wann ein persohn auß disem spithall stirbt, soll dessen cörper ehrlich mit
beglaittung aller in disem hauß sich befindenten armen leüth zur erdten bestättet und,
a Am linken Rand: C
b Korr. aus feyrtag
back to the
book Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2"
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin