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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 895 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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VIII.5 Niederösterreich: Straß – Herrschaftspital (Edition Nr. 131–133) 895 [5.] Zum eßen sollen alle zugleich gehen und zwar zum fruehemahl, wan kein fasstag ist, umb 10 uhr, am fasttag aber umb 11 uhr, zum abentmahl aber umb 5 uhr. Sye sollen aber schuldig sein, vor und nach dem esßen zu betten, über tisch sollen sye das stillschweigen halten, und sich über ein halbe stundt bey der tafl nit aufhalten. Nach dem esßen können sye sich undereinander mit einen ehrlich zueläsßigen gespräch biß umb 12 uhr erlustigen, hernach aber, gleich wie vormittag, widerumb vor die kirchen, herrschafft oder das arme hauß ein stundtlang arbeithen, und so dan ein stundt vor sich selbsten. Umb 2 uhr nachmittag sollen sye sich abermahl in die capellen zu bettung des rosenkranz versamblen, hernach aber biß zum abentmahl das jenige, so ihnen würdt anbefohlen werden, verrichten. Beim abentmahl esßen sollen sye eben die ordnung wie beim fruehemahl observiren. Nach dem abentmahl können sye widerumb in der [/] versamblung biß umb 7 uhr, sodan zum nachtgebett gehen, und ut Ca verrichten, nach volbringung dessen aber sich in der stille zu ruehe begeben. [6.] Im heilligen grab sollen sye alle Freytag nach dem nachtmahl ein rosenkranz für die abgestorbenen betten, alle Son- und feyrabentb aber nach gehörter feyrabentsglockhen die litaney unnser lieben frauen sambt dem neu aufgerichten gebett in der Loretha capellen betten. [7.] Sollen jede wochen 2 auß den spitällern mit beschehender umbwexlung den wochendienst haben und die nothwendtige bedienung ihrer mithaußgenosßen verrichten. [8.] Solle auch keiner ohne erlaubnus des vorstehers außgehen, über die erlaubte stundt, vil weniger aber über nacht außbleiben. [9.] Wofern under den spittällern einer erkrankht, solle ihnen mit möglichist schuldiger lieb von einem oder 2 aus den armen außgewarthet werden. [/] [10.] Wann ein armber in das spittal eingenomen wurdt, soll geschehen mit bewilligung, wie der stüfftbrief außweißet, sobald ein solche persohn angenomen würdt, solle sein namen, condition und vatterlandt eingeschriben werden und waß er in das spittal bringt, es sey ligent oder vahrendt, soll ihm gelassen werden, so lang er lebt; wan er aber stirbt, solle der halbe theil dem spittal heimbfahlen, den andern halben theill aber wemb ers vermeint oder dem negsten befreündten gelassen werden. [11.] In disem spital sollen die mäner in ihrer gmeinstuben, die weiber ingleichen in ihrer bleiben, in disem stibl soll jedtwedre persohn sein absonnderlich, mit einem laden von dem anndern separirt und abgesönndertes orth, auch aigenes pett haben; dise obbemelte stuben sollen winters zeit gehaizt werden, damit dise arme leith auch in selben arbeithen können. Uber diese 2 stuben sol ein absonderliche speisßstuben, worin die armen leith miteinander essen mögen, sein. [12.] Wofern auß disen armben leithen [einer] in der gmein stuben also erkrankhte, das er den anndern ein merckhliche [/] ungelegenheith oder abscheüen verursachte, solle der spittlmeister solche persohn in ein absonderliches zimer legen, und selbiger aldort mit aller lieb den männern von den männern und den weibern von den weibern biß zu völliger geniesßung außwarthen lassen, wofern aber ein solche persohn gefährlich erkranckhte, solle der vorsteher solche bey zeiten mit der h(eiligen) beicht, communion unnd h(eiligen) öhlung versechen lassen und mit dahin auf die lezte wartten. [13.] Wann ein persohn auß disem spithall stirbt, soll dessen cörper ehrlich mit beglaittung aller in disem hauß sich befindenten armen leüth zur erdten bestättet und, a Am linken Rand: C b Korr. aus feyrtag
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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