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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 923 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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VIII.7 Niederösterreich: Wiener Neustadt – Bürgerspital (Edition Nr. 136–142) 923 bezalle und, so es vonnöthen oder die noth erfordert und herr super(intendent) und spitlmeister für gueth befinden, selbsten heimb fexnen, jedoch wan solcher zehet selbsten in daß spithall solte gefexnet werden, das er alßo beobacht werde, daß er zeitlich zu rechter zeit außgestöckht, damit nichts darvon vertragen, und sovill mög(lich) zeitlichen heimbgebracht werde, daß sich der zechet holdt dessen nit zu bekhlagten hat. [8.] 8o Weilen auch daß spithall ein grundtbiechl hat, solle solches jederzeit am tag Michaeli von herrn oberreithhandtler und herrn spitlmeister besessen und die dienst fleissig eingebracht, damit nichts anwachße, auch solcher fleissig verreith werde. [9.] 9o Solle herr spitlmeister auf den kassten und keller selbsten recht achtung geben, damit durch andere khein unthreue vorbey gehe, daß treyd selbsten auf die mihl geben, daß mehl widerumben empfangen und sovill möglich jederzeit, wan die wein gefilt, sich darbey einfinden, [/] damit in ainem und andern richtige reittung khan gepflogen werden. [10.] 10o Weilen daß anbau groß, als solle herr spitlmeister in schnidt denen schnidtern allein sowohl auch denen heu madern fleissig nachsehen und darbey nichts verabsaumen, die mändel auf den äckhern selber abzellen, und herrn burgermeister und superintendent, wievill auf jeden ackher sein, anzeigen, auch sovill möglich daß treydt zu rechter zeit einführen lassen und alsobalden ein windt zur prob treschen lassen und wievill mändel getroschen und mezen darvon khomen, alßobalden herrn burgermeister und herrn superintendent anzeigen, damit man sich darnach zurichten hat. [11.] 11o Solle herr spitlmeister alsobalden sowohl im schnitt alß im matt, absonder(lich), wan der weingarthknecht von ier arbeit heimbkhombt, gleich alßobalden mit denen scheinen zum herrn super(intendent) gehen, anzeigen, was für arbeith verricht worden und nach befundt gleich die verzeichnus ratificiern lassen, damit herr spitlmeister alle guete richtigkheit in seiner raittung pflögen khan. [12.] 12o Solle herr spitlmeister jedesmahl, waß für äckher mit schweren, wie auch mit geringer sorten angebaut soll werden, und wie die äckher [/] darzue zuegericht sein, herrn burgermeister und herrn super(intendenten) anzeigen oder erinnern, so auch auf den thenn etwas getroschen würd, soll niemahl ohne vorwüssen und allzeit in beysein deß herrn super(intendenten) abgefürth werden. [13.] 13o Soll herr spitlmeister in leeßenszeit guete vorsorg thuen, daß bey zeiten er sich mit vaß, raiff und bandt versehe, und benebens in leeßen, sovill sich thuen last, jedes gewäx besonder in die vässer giessen und alle läthen, sie werden mit denen spithallziger oder durch andere fuhrleüth, so umb den lohn fahren, geführt, wievill jeder weingarth laith voll getragen und wie groß jede derselben gewesen, ja auch alle naigl specificiern und solches herrn burgermeister und herrn super(intendenten) erindern. [14.] 14o Soll herr spitlmeister wegen aller arbeith nit im schnitt und heu matt allein, sondern auch wegen graben und wüsen raumen und so es in getreydt sorten auf dem feldt etwas zu jöden oder ackherbaurn zu haben vonnöthen, auch sonst andere arbeith mehr, so nit alles khan benent werden, allzeit sich bey herrn super(intendenten) umb nachricht anmelden, und nach verrichter arbeith gleich die schein herrn super(intendenten) zu seiner ratification ubergeben. [15.] 15o Weilen auß denen spithalls gärten wenig oder [/] gar nichts einsichtiges verkhaufft würd, alß solle herr spitl(meister), wan saur oder siesses krautt verkhaufft, sonderlich in rueben verkhauffen nacher Wienn, jedesmahl bey der heimbkunfft sich bey herrn super(intendenten) anmelden, wievill hinüber geführth und waß darfür eingenommen worden seye anzeigen. [16.] 16. Weilen im spithal underschidt(liches) viech alß schoff, khie und reverendo
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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