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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 935 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 935 jedermans zu wissen aufgemacht und alle erste Sonntag des monaths in gegenwart aller und jeder, nach dem um 11 uhr vollendeten rosenkrantz, offentlich und laut abgelesen werden; dessgleichen solle unter diese aufgemachte ordnung eine gesperte büchsen (worzu der schlüssel in dem spital-amt aufzubehalten) fest gemachet und die zur straff abgezogene geldportionen von dem obervatter in diese hineingeleget, zu ende des jahrs aber die samentliche büchsen in gegenwart deren herrn superintendenten eröffnet, das in jeglicher verhandene geld hingegen, nach der von ihne, herrn superintendenten, machender anordnung zu der ehre Gottes angewendet werden. [21.] Ein und zwanzigistens auf diese spital- und tagordnung sollen die stubenvatter und -muetter fleissige acht haben, ihr untergebene darzu verhalten, und wann von jemand darwider gehandlet wird, ein solches alsogleich dem obervatter zur behörigen bestraffung anzeigen; indeme die stubenvatter und -mutter ansonsten, und falls selbe jemanden geflissentlich durch die finger sehen wurden, mit doppelter straf beleget werden sollen. Wienn, den 18. Martii 1745. Nr. 144a Ordnung des Bürgerspitals in Wien. Wien, 1745 März 18 Archiv: BLA, FA Esterházy, Repositorium 82, Fasz. D (Spitäler Neckenmarkt, Pöttsching, Forchtenau, Güns/Köszeg), Nr. 41–46 (Druck der Spitalordnung) [MF 115] Spital- und Tag-Ordnung, Für die alten Männer und Weiber, so in allhiesigem Burger- Spital die Geld-Portionen geniessen, und sich ausser deren Krancken-Stüben befinden. [1.] Erstens: Sollen die gesammte Spitäler im Sommer um 5. Uhr, und im Winter um 6. Uhr aufstehen, auch keinem weder früher, noch später aufzustehen gestattet werden; Hernach aber seynd ihre Bether in Ordnung zu richten. [2.] Zweytens: Im Sommer um 6. Uhr, im Winter um 7. Uhr folget das Morgen- Gebett auf denen Stüben; wo sodann an denn Werck-Tägen einem jeglichen in seiner Stuben biß 9. Uhr etwas zu arbeiten zugelassen ist. [...] Nr. 145 Instruktion für die Grundrichter in Wien für den Umgang mit Kranken und presthafften. Wien, 1735 August 27 Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 73) Rückvermerk: Instruction. Instruction wie die grundt-richter in denen vorstädten sich in ansehung deren krancken und presthafften, so entweders in das kranckenhauß oder in das spital zu St. Marx gehören, zu verhalten haben [1.] Es ist zwar nach anleitung derer kays(erlichen) allerhöchsten befehlen bereits zu mehrmahlen die geschärffte verordnung ergangen, daß eine jegliche gemeinde immer und
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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