Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Medizin
Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Page - 942 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 942 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

Image of the Page - 942 -

Image of the Page - 942 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

Text of the Page - 942 -

942 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) verborgene keller haben, worin sie frembdes pier, so nit vom spital ist oder von demselben fürgelegt worden, befinde, da solches beschehen thette, dasselbe, es sey wennig oder vill, alsobalden confiscieren und hinweg nemmen. Auch denen herren super(intendenten) und spitlm(eister) jederzeit anzaigen, damit ein solcher untreuer mann genzlich zu verhüettung mehrers schaden amonirt werden khann. Er [/] solle auch sein embsiges aufsehen halten, daß die pier, es seyen was für [welche] es wollen, nit allein, wie sie erkhaufft und fürgelegt, gerecht und just ohne ainige vermischung aines anderen pier, sondern auch nit höher verleütgebt, als wie ihnen vom spital fürgelegt und auf denen ausgehengten täfelen verzaichnet ist. Da aber einer oder der ander betretten wurde, solches denen herren super(intendenten) und spitlm(eister) zur bestraffung anzaigen. Item solle er guetten vleiß ankheren, daß in vorstetten gleich wie in der statt bequembe orth abgesehen, alda dergleichen pierleütgeben, so es dem spital ächtring weis verraitten möchten, auff gerichtet werden. Ingleichen solle er, pierschreiber, alles frembde pier, so auff dem waser und auß Mähren und anderweitig herkhombt aufa alsobaldiges anzaigen denen herren super(intendenten) und spitlm(eister) mit des spitals nuzen selbsten einkauffen, aus der pierscassa bezallen und denen bestelten pierleütgeben ächtering weis zuverraitten fürlegen, damit also alles in gueter ordnung gehalten werde. [/] [16.] Es solle auch er, pierschreiber, wan ein frembdes pier erkaufft wirdet, wie theuer daßselbe verleütgebt werden solle, sich bei denen herren super(intendenten) und spitlmaister umb ordinanz anmelden und ein costpier mitbringen. Er, pierschreiber, solle auch, so offt die herren super(intendenten) sich im spital befinden, wegen allerley nachfragen des pierwesens sich auch finden lassen und alda, wie es dergleichen officiern gebürt, auffwarten und nachdem auch fürkhomben, daß die jenige persohnen, so etwan für ihren lust trunckh oder speis ihre vässl zum preuhaus hinschickhen und dieselben umb ihre bezallung zufüllen begeren, von denen preuknechten, so daß haimb zuführen verordnet, dieselbe mit erforderung trinckhgeldt und sonst in andere weg beschworen, dardurch sie dan verursacht, anderer orthen solches zuerkhauffen und dem armen hauß hierdurch ein abbruch beschicht, demnach selbe der spitlmaister und er, pierschreiber, solches mit eheisten abschaffen und ihnen weiter die partheyen zubeschweren kheines wegs gestatten. [/] Es solle auch er, piersch(reiber), zu nächtlicher weil und stundb neben denenc anderen officieren mit visitirung und spörren, auch alle ungelegenheit verdechtiger persohnen und insolentien helffen abstellen, die kellerey und pfisterey besuechen, ob daß feuer und liecht verwahrt und nach verrichtung solches neben den anderen officiern herrn spitlmaister widerumben referierenb*. [17.] Item nachdem daß spital ein groß anbau von mehrerley getraidt hat, darzu man dan aines mayers und desßen undergebenen gesindts hoch bedürfftig, allß solle derselbe dem spitlmaister sambt seinen gesindl getreu, gehorsamb und gewertig sein, auch ihr vleisßiges aufsehen haben, damit durch licht oder feuer in denen ställen und anderen ortten nichts verwahrlost, der fechßung treulich und dem vieh ordenlich außgewarth, jede arbeith zu rechter stundt und zeit verricht; die füetterung, hey und strey nit verschwendt, nichts veruntreutt, auch wagen und geschier zeitlich gebesßert werde. [/] [18.] Er solle auch mit vorwisßen deß spitlmaisters anschaffen und ordnung geben, auch sein vleisßiges aufmerckhen haben, damit die äckher undt gründt zu a Folgt ab, getilgt. b Folgt mit der, getilgt. c Folgt off, getilgt.
back to the  book Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2"
Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Spital als Lebensform