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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 943 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 943 rechter weil und zeit in guetter ordnung anpauth, gedungt und denen rosßen vleisßig gewartt, damit ihnen kheines durch unfleiß der wagenkhnecht schadhafft verderbt und verwahrlost werde, auch sovil müglich verhuetten, damit die wagenkhnecht und anders sein undergebens gesindt nit über nacht auß dem hauß beym wein ligen oder andere unzucht treiben, sondern erbar, gottsfürchtig leben. Da er aber ainigen unfleiß befünde und er denselben nit abstellen khönde, allß dann dem spitlmaister umb abwendung solches anzaigen und sonst alles anders thuen und lasßen soll, wie einem getreuen diener gebüehrt und zuesteht. [19.] Item der stadlmayr solle dem spitlmaister getreu und in deß spitals sachen gehorsamb sein, ausser seines vorwisßen oder bewiligung kein pandt zerrütt stro, hey, dung oder anders nichts verkhauffen noch sonsten weckhgeben, sondern alles daß, daß so er verkhaufft und weckhgibt, ein jede sort ordenlich waß, wieviel, wemb und wie theur ers geben, aufschreiben und ihme, spitlmaister, verraitten, daßelbig particular solle auch neben deß spitlmaisters raittung zum ersehen fürgebracht werden. [20.] Deßgleichen solle es auch mit dem salz im fall desselben ain vorrath verhanden, desßen daß spital zu der würthschafft nit bedürfftig wehre, gehalten, ohne bewilligung eines stattraths keines erkhaufft werden. [21.] Und nach dem daß arme hauß sein maiste nahrung und einkhomen von weingartt pau bißher gehabt, darzue dann in ansehung der großen menig der weingärtten bißher zwen weingarttknecht gehalten worden, dieselben sollen dem spitlmaister in sein ambts sachen gethreu und gehorsamb sein, ihren habenden bevelchen unverdrosßen und höchstes [/] v[l]eiß nachkomen, darauf sehen, auf daß jede weingarttarbeith durch daß ganze jahr mit schneiden, hauen, grueben, stekhen schlagen, jetten, pindten und in summa alle andere arbeit zu rechter weil und zeit verricht, die schön und guete arbeith zeit nit verfeyrt, denen weinzierln und hauern zu ainigen bedrug, untreuer arbeith und unfleiß nit verhelffen, sondern dem spitlmaister hierinen ichtes verhalten und zeitlich anzaigen und in sonderheit kein erstaigerung in den tag- und grueberlohn machen oder die wein zierl und hauer darzu weißen oder anraizen, auch kheines weegs zu denen leithgeben oder hauern zum weinn sizen, die tagwerch oder gueberlohn [!] versauffen, verspillen oder selbst behalten, volgents dieselben füer völlig anzaigen, ein stellen und verraitten, dardurch die weingärtten in veröttung und abpau komben, dann, da sie hierinen ungerecht, unfleisßig oder untreu befunden werden, sollen sie durch den spitlmaister andern zum exempl am leib gestrafft werden. [22.] Und die weillen etlichen persohnen von burgern und außlendern underschidliche deß spitalß weingärtten leibgedings weiß verlasßen werden, solle der spitlmaister einem jeden weingartknecht eine ordenliche specification derselben weingärtten, welche in eines jeden ganzs bezierckh begriffen seindt, anhendigen, auf daß sie, wie auch er, spitlmaister, darauf vleisige obsicht haben khönen, damit dieselbe nit abgeödt, sondern bey guetem pau erhalten werden, im fahl aber etliche haimbgesucht oder die leibgeding gefallen, sollen die selben mit etwo wenig arbeith (da es doch der müehe deß volligen pau nit werth) erhalten, und nit gar zu öeden gemacht werden. [23.] Sonsten solle bey jeden deß spitals weingartten daß ordinari und uberpau, specifice ob solches gar oder etwas daran von arbeit vollzogen worden, lauter beschrieben und wie der weinzierl haist, wo er wohnt, wieviel er weingartten, wo die gelegen und wie theüer sie verlasen, auch wievil taglang jede arbeith darinen [/] beschehen, und waß für stekhen jährlich darein geführt, ordenlich vermeldt und beschrieben werden. Es solle auch er, spitlmaister, in jedem viertl weingärtten jährlich aufs wenigist 10 tagwerch
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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Library
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