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946 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190)
[36.] So solle auch er, spitlmaister, jährlich sein ambts raittung auf den ersten May
zu gmeiner statt buchhalterey erlegen oder, da ers auß erheblichen ursachen nit thuen
könte, solches einem stattrath anzaigen, denen herrn superintendenten aber monathlich
ein particular überraichen.
[37.] Es solle auch der spitlmaister hinfüro die jenige bericht, welche im namen deß
armen hauß einem stattrath überaicht werden, wann sie ainiger importanz seint, wenigist
durch einen auß denen herrn superintendenten aigenhendig underschreiben lasßen.
[38.] Schließlichen weillen ain mahl bey einer so grosßen württschafft alles und jedes,
waß dem armen hauß nuzlich und zu gueter würthschafft gehörig, zu beschreiben nit
wohlmiglich ist, allß solle er, spitlmaister, allß ein verstendiger und der würthschafft
erfahrner [mann] an seiner mihe nichts erwindten lasßen, sondern seinen müglichen vleiß
anwenden, auch verordnung thuen, damit in allem, soviel müglich, deß armen hauß nutz
aufnehmen und wolfahrt in allweeg zum bessten befürdert und bedracht werde, wie dan
ein stattrath daß vertrauen zu ihme sezen thuet und es einem jeden getreuen beambten
und diener wol ansteht. [/]
Zu urkhundt ist diße instruction herrn spitlmaister under gemainer statt kleinen secret
insigl angehendigt worden. Beschehen zu Wien, den zehenden monathstag July im
sechzehenhundert neun und vierzigsten jahrs.
Nr. 147
Instruktion für Johann Baptista Rüpfel, Bürgerspital-Hauspfleger in St. Marx.
Wien, 1706 Juli 1
Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 74)
Rückvermerk: Instruction eines haußpflegers bey St. Marx, wie undt waß gestalten er sich
in seinen dienst verrichtungen zuverhalten hat.
Instruction eines haußpflegers bey St. Marx, wie und waß gestalten er sich in seinen
dienst verrichtungen zuverhalten hat
[1.] Erstlichen solle er mit allen gehorsamb undt respect denen herrn
superintendenten undt spittlmaister deß burgerspittals in Wienn, als welchen nunmehro
besagtes hauß St. Marx auf gnädigste verordnung einer hochlöb(lichen) n(ieder)
ö(sterreichischen) regierung incorporiert ist, unterworffen seyn, undt waß von denenselben
ihme in billichen sachen anbefohlen wirdt, solches solle er ohnwaigerlich verrichten.
[2.] Andertens solle der haußpfleger mit denen übrigen officieren in guter
verständtnuß undt einigkeit leben, bey dem gesindt aber darob seyn, daß sie jedes ihrer
obligenden verrichtung treuist abwarten, undt dem armen hauß einigerley schaden nicht
zuewachsen lassen, sonderlich solle der haußpfleger auf zucht undt ehrbarkeit sowohl
unter den armen alß gesindt gute obacht haben undt keinerley ungebühr mit schelden,
fluchen oder andern ärgerlichen leben gestatten.
[3.] Drittens demnach bey derley armen heuser herkommens, daß die armen zu
gewissen zeiten im tag ihr [/] bestimbtes gebett zu Gott offentlich verrichten, alß solle der
haußpfleger sonderlich darauff obsicht halten, daß solches continuiert undt ohnabläsßlich
fortgesetzt werdte.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin