Page - 947 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Image of the Page - 947 -
Text of the Page - 947 -
IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 947
[4.] Viertens solle der haußpfleger im hauß gute ordnung halten, bey dem gesindt
darob seyn, daß nach verrichten dienst jedeß an seinen gehörigen orth seye, sonderlich
aber denen knechten nicht gestatten, daß sie über nacht außbleiben undt bey dem wein
sitzen, damit auch daß hauß forderist nachtszeit wohl verwahrt seye, sollen die thür undt
thor, sobald eß tunckhl wirdt, zuegethann undt im winter umb 8, sommerszeit aber umb
9 uhr völlig geschlossen werden, sodann der haußpfleger die schlüsßl zu sich nehmen
undt ohne erhebliche ursach niemandt mehr ein- oder außlassen, auf gleiche weiß solle
eß auch in der trinckhstuben oder wirthshauß observiert, da winterszeit umb 8 undt
im sommer umb 9 uhr dieselbe zuegethan undt kein wein mehr außgeben, sondern die
trinckhgöst abgeschafft werdten sollen, der leuthgeb solle auch niemandt frembden über
nacht beherbergen undt aufhalten.
[5.] Fünfftens solle der haußpfleger auf feuer und liecht gute achtung geben, damit
nicht durch deren verwahrloßung feuers gefahr entstehe undt dem armen hauß schaden
verursacht werdte, gestalten zu dem [/] endte nicht allein die feuer stött wohl verwahren,
die rauchfäng zu rechter zeit kören lassen, sondern auch bevorab winterszeit abents selbst
öffters nachschauen undt, ob die feuer undt liechter verwahrt sein, visitieren solle.
[6.] Sechstens solle er, haußpfleger, bey dem armen hauß gute sauberkeit halten, der
armen zimmer und gemächer öffters butzen, dero bett undt leingewanth (worzue die
unkosten von dem burgerspittal beygeschafft werdten) waschen lassen undt sonst daß, waß
r(everen)do gestankh undt unlust verursachet, abstellen, sonderlich aber solle, so offt ein
cur vorüber, der armen bethgewandt wider gelüfftet undt alles fleises geseübert werdten.
[7.] Sibenttens solle der haußpfleger sehen, daß denen armen undt gesindt die victualien,
welche man denenselben auß dem burgerspittal täg- alß wochentlich überschickht, recht
gekocht, außgethailt undt geraicht werdten, zu dem endte dessen haußwürthin täglichen
nachschauen undt die speisen kosten solle, ob selbige recht gesaltzen, geschmaltzen undt
sonst daß gemächt wohl angelegt werde, auch ob die armen ihre andere wartung recht haben.
[8.] Achtens solle er auf daß gebeu gute obacht haben, undt wann ein oder anders zu
reparieren, solches herrn spittlmaister oder, da eß von einer wichtigkeit, denen [/] herrn
superintendenten zur remedierung anzaigen.
[9.] Neuntens weillen auch daß arme hauß St. Marx ein eigenes preuhauß hat undt
darinen daß preuen derzeit selbst treibet, inmassen dann hierüber ein aigener preumaister
bestellt ist, der ein absonderliche instruction hat, alß wirdet der haußpfleger hierauf
seine gute obsicht haben, daß nicht allein der preumaister seiner habenden instruction
(die ihme, haußpfleger, in gleicher abschrifft communiciert ist) alleß fleises nachlebe,
sondern auch daß preuhauß solchermassen bestellt seye, daß darinn einiger mangel
oder fähler nicht erscheine, sondern alle gute wirthschafft vorgekherdt undt gepflogen
werdte, daß fahlende biergeldt aber wirdet der haußpfleger von dem preumaister mittels
einen ordentlichen particulars, so er künfftig bey seiner haubtraithung pro verificatione
beyzulegen hat, monathlich zu empfangen undt widerumb zu deß armen hauses nutzen
undt notturfft anzuwenden haben, waß er nun an bahren geldt empfangt undt außlegt,
hierüber solle er alle monath denen herrn superintendenten undt spittlmaister ein
particular, zu endt des jahrs aber über allen empfang undt außgaben sowohl gepreuten
bier, körnern, maltz, hopffen, holtz und bier vässeln in natura alß auch deß paren geldts
ein formliche raittung sambt authentischen certificationen zu gm(eine)r [/] statt Wienn
buechhalterey, undt zwar lengstens ain viertl jahr hernach, ohnfehlbahr einraichen.
[10.] Zehentens solle der haußpfleger in der ärndtzeit fleissig aufnotiern, waß undt
woher an bau oder zehet getraydt auf anordnung deß herrn spittlmaisters in dem stattl
back to the
book Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2"
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin