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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 966 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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966 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) [2.] Andertens soll sie stätts daselbst auff der stuben seyn und ausserhalb gar keine arbeithen annehmen, auch denen armen weibern und menschern, die schwangern leibes anhero komben, ihren besten vermögen nach alles fleisßes vorstehen, und keiner gebährendten, sie seye gleich ehrlich oder unehrlich, ihre dienst verweigern, sondern jedesmahl auff dero begehren willig erscheinen, und (ausßer der grösten noth) keine andere unerlehrnte der niderkunfft bestellen, weillen auch vormahls in dem burgerspital jederzeit vier weiber, die bey allen niederkunfften gegenwärtig seyn müesßen, verordtnet wären, alß solle sie, hebam, dermahlen beforderist in den gefährlich zuefählen entweder die alldasige haußpflegerin, arztin oder obermuetter jederzeit darzue fordern. [3.] Drittens solle sie ihr in gefährlichen geburts nöth allein nicht getrauen, sondern jederzeit hießigen armen hauß bestellten herrn medici, arztens oder [/] einer andern berühmten hebame rath, hilff und beystandt gebrauchen, auch die zustehendte gefahr nicht verschwigen lasßen, sondern in zeiten alles anzaigen, damit keine an der ewigen wollfarth verkürzet werde. [4.] Viertens soll sie die schwache und gleich sterbendte kinder, so noch etwas lebendtig und die ankhunfft des priesters der todts gefahr halber nicht erwarthen können, so balt sie von muetter leib ganz oder zum theill kommen, mit lautern wasser und keiner andern feuchtigkeit auff eines oder des andern gefatters glauben an die h(eilige) dreyfaltigkeit nothtauffen mit dißen worten: Ich tauffe dich in den nahmen Gott deß vatters † und deß sohns † und des heilligen geistes † amen. Auch hernach dem priester solche tauff anzaigen. [5.] Fünfftens solle sie keine purgation oder arzney ohne vorwisßen und bewilligung des verordneten herrn medici oder arztens eingeben, weniger sich zu verderbung einiger geburth weder mit rath oder thatt gebrauchen lasßen, auch waß sie aus der appotekhen zur labnuß für die kindlbetterinen hießigen armen hauß vonnöthen hatt, allein für notturfft nach durch den herrn medicum verschreiben lassen und solche medicamenta denen armen weibern und menschern oder deren kindern treulich anwenden, in summa sich der massen from, auffrecht und getreu verhalten, wie sie es vor Gott und der welt verantwortten kan. [/] [6.] Sechstens solle sie denen kindlbetterinnen nach der geburt vor dreyen tagen keinen wein zuelasßen, damit denen selben hierdurch nicht kranckhheit und todtsgefahr zuestehe, auch wirdt sie, hebam, vermahnet, denen gebährendten weibern oder menschen unter wehrender geburt mit gueten worten und discretion, ohne sonderbahres geschrey, zuezusprechen und nicht in ungewöhnlichen gebrauch dieselbigen mit bößen reden, schlägen oder stösßen tractiren. [7.] Sibentens ist ihr, hebam, zu einer jähr(lichen) besoldung zehen gulden außgezaigt, auch ihre kost mit doppelter armen portion, wie auch ligerstatt alda gleich all andern vorigen hebammen zu geniesßen, ferrers ist ihr zuegelasßen von einer niderkunfft (allemasßen von alters her ein jedwedere hebam von solcher vormahls achtzehen kreuzer; item wann sie, hebam, die gefatters-leuth zur tauff berueffen, sechs kreuzer; dann bey abwaschung der crysambs drey kreuzer und einen schuesterwekhen per ain kreuzer; mehr bey dem herfürgang drey kreuzer genosßen hat) für anjezo in geldt vier und zwainzig kreuzer zu nehmen. Zu wahrer urkhundt desßen ist diße instruction mit des burgerspitals gewöhnlichen mittern signet und der herren superintendenten, spitlmaister und gegenschreiber aigenen handt[/]unterschrifften geförttiget und der hebam zuegestellt, nicht weniger auch selbe von ihr geförttigter bey der burgerspitals grundtstuben gleichlauttendt gelasßen worden.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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