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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 967 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 967 Actum Wienn im burgerspital, dem 1. Octobris 1719. [L. S.] Johann Franz Wenighoffer, p. t. superintendens Paul Schmuderer, p. t. superintendens Niclas Michael Schweizer, spitlmaister, mpria. Johann Constantin Schmitzhausen, gegenschreiber [L. S.] Anna Catharina Fischerin, hebamin zu St. Marx Nr. 156 Instruktion für den Bürgerspital-Beschauer in Wien. Wien, 1680 Dezember 16 Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 73) Rückvermerk: Instruction eines ordinari beschauers bey alhiesiger stadt Wienn. Instruction eines ordinarii beschauer bey alhiesiger stadt Wienn, wessen er sich in seinen verrichtungen zu verhalten hat [1.] 1mo Solle er sich niechter verhalten und bey hocher straff den weinn nicht übergehen lassen, damit er in begebendten fahl seine verrichtungen recht thuen möge, und kheine fähler oder übersehen begehe. [2.] 2o Solle er sich fleißig zu hauß findten lassen, damit er auff alle fürfallenheiten an der stöll seye und niemandt verabsaumbe, wie er dan, wan ainige bschau fürfalt, dieselbe nicht auffschieben solle, biß ein andere oder mehr darzue khomme, sondern also gleich fortgehen und, waß zuthuen ist, unverzüglich verrichten solle. [3.] 3o Wan ihme demnach ainige beschau, sie seye gleich lebendig oder todt fürkhombt, solle er sonderlich zur zeit, wan sich die contagion merckhen last, dieselbe persohn oder wehr umb sie gewesen, den ihme, beschauer, eingehendigten modo nach fleißig und wohl examinirn und wan er befindt, daß einiger verdacht einer gefehrlichen kranckheiten verhanden, solle er mit gueter manier, damit es die leüth nicht merckhen und sich der besorgendten contumacia halber etwo auf die seithen machen, wider davon gehen und solches alsobalden [/] den todten beschreiben, infections beschauer und magister sanitatis andeüten, damit hierüber die weithere notturfft fürgekhert werden möge. [4.] 4to Zum fahl er, ordinari beschauer, aber khein gefehrliches indicium bey ein oder andern todten oder kranckhen pershon befunde, solle er die beschau gebührendter massen vornemben, nicht aber gleich von denen umbstehendten bericht annemben, sondern gleichwohl die pershon, sie seye lebendig oder todt, selbst besehen, entblössen und abgreiffen, damit er also der sach vergwissert seye. [5.] 5to Und wie er demnach die sach an sich selbsten befindt, also solle er dieselbe wahrhafft und ohne allem falsch treülich bey dem todtenbeschreiber angeben, die beschauzetln hierüber außfertigen lassen und hierinnen niemandten nichts, ausser des wahren befundts zu lieb oder zu laidt thuen, auch bey unausbleibendten leibs- und guetsstraff sich weder durch gaab, müedt-, freündt- oder feindtschafft nicht verführen oder zu einem andern bewegen lassen. [6.] 6to Er solle sich auch nicht unterstehen, wie bißhero beschehen, bey dem verstorbenen von denen doctorn attestationes anzunemben und darüber beschau zetln
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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