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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 967
Actum Wienn im burgerspital, dem 1. Octobris 1719.
[L. S.] Johann Franz Wenighoffer, p. t. superintendens
Paul Schmuderer, p. t. superintendens
Niclas Michael Schweizer, spitlmaister, mpria.
Johann Constantin Schmitzhausen, gegenschreiber
[L. S.] Anna Catharina Fischerin, hebamin zu St. Marx
Nr. 156
Instruktion für den Bürgerspital-Beschauer in Wien.
Wien, 1680 Dezember 16
Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 73)
Rückvermerk: Instruction eines ordinari beschauers bey alhiesiger stadt Wienn.
Instruction eines ordinarii beschauer bey alhiesiger stadt Wienn, wessen er sich in seinen
verrichtungen zu verhalten hat
[1.] 1mo Solle er sich niechter verhalten und bey hocher straff den weinn nicht
übergehen lassen, damit er in begebendten fahl seine verrichtungen recht thuen möge,
und kheine fähler oder übersehen begehe.
[2.] 2o Solle er sich fleißig zu hauß findten lassen, damit er auff alle fürfallenheiten an
der stöll seye und niemandt verabsaumbe, wie er dan, wan ainige bschau fürfalt, dieselbe
nicht auffschieben solle, biß ein andere oder mehr darzue khomme, sondern also gleich
fortgehen und, waß zuthuen ist, unverzüglich verrichten solle.
[3.] 3o Wan ihme demnach ainige beschau, sie seye gleich lebendig oder todt
fürkhombt, solle er sonderlich zur zeit, wan sich die contagion merckhen last, dieselbe
persohn oder wehr umb sie gewesen, den ihme, beschauer, eingehendigten modo nach
fleißig und wohl examinirn und wan er befindt, daß einiger verdacht einer gefehrlichen
kranckheiten verhanden, solle er mit gueter manier, damit es die leüth nicht merckhen
und sich der besorgendten contumacia halber etwo auf die seithen machen, wider davon
gehen und solches alsobalden [/] den todten beschreiben, infections beschauer und magister
sanitatis andeüten, damit hierüber die weithere notturfft fürgekhert werden möge.
[4.] 4to Zum fahl er, ordinari beschauer, aber khein gefehrliches indicium bey ein
oder andern todten oder kranckhen pershon befunde, solle er die beschau gebührendter
massen vornemben, nicht aber gleich von denen umbstehendten bericht annemben,
sondern gleichwohl die pershon, sie seye lebendig oder todt, selbst besehen, entblössen
und abgreiffen, damit er also der sach vergwissert seye.
[5.] 5to Und wie er demnach die sach an sich selbsten befindt, also solle er dieselbe
wahrhafft und ohne allem falsch treülich bey dem todtenbeschreiber angeben, die
beschauzetln hierüber außfertigen lassen und hierinnen niemandten nichts, ausser des
wahren befundts zu lieb oder zu laidt thuen, auch bey unausbleibendten leibs- und
guetsstraff sich weder durch gaab, müedt-, freündt- oder feindtschafft nicht verführen
oder zu einem andern bewegen lassen.
[6.] 6to Er solle sich auch nicht unterstehen, wie bißhero beschehen, bey dem
verstorbenen von denen doctorn attestationes anzunemben und darüber beschau zetln
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin