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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 988 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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988 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) [8.] Achtens waß die verpflegung anbetrifft, diße schaffet denen armen der herr haußpfleger, in welche verpflegung demnach sich der obervatter in den geringsten nichts zu mellieren hat, ausßer daß er alltägig bey zeithen ermelten herrn haußpfleger die anzahl deren armen, und zwar die jenigen nach jeder krankheits beschaffenheit, auf einen zetl überreiche, der sodann die ihme darüber vorgezeigte tabellam zu observiren wisßen wirdt, da nun aber etwann auf sein obervatters alle tag embßiges visitiren bey deren armen speisßung so wohl in kochen ein fäller sich zeugete, oder daß der arme daß ihme außgezeichnete nicht guett noch richtig überkommete, solte er, obervatter, ein solches so gleich dem herrn haußpfleger zur remedirung anzaigen, alß der so[/]dann so wohl in der kuchel alß speiß daß billiche und nothwendige vorzukheren wissen wirdt, annebens aber wird er, obervatter, sonderlich vermahnt, daß er sich hierinfahls wohl in obacht nehme, seine eydts pflicht bedenkhe, und kheine mehrere anzahl deren armen und bedienten seinen tagzetl umb deren portionen willen inserire. [9.] Neuntens und weillen daß anrichten in der kuchel allein in der incumbenz deß herrn haußpflegers und desßen frauen stehet, alß hat er, obervatter, zu verhiettung aller uneinigkeit und zweytrag in selber nichts anzuordnen noch weniger dahin zu kommen, sondern allein die stundt zum ausspeisen zu beobachten, alß welche zu mittags wintter und sommer umb 10 uhr und zu nachts deß sommers umb 5 und deß winthers umb 4 uhr sein solte. [10.] Zechentens bey der auspeiß solle der obervatter hin und her auf deren armen stuben gehen und zu sehen, ob die aldaßige ordinari vatter undt müetter denen armen die speißen richtig außtheillen und ob jedes daß seinige zu recht überkommet, bey denen armen öffters die nachfrage halten und wurde sich dann ein und andersmahl daß widerige zeugen, so ist er, obervatter, schuldtig sogleich ein solches dem herrn haußpfleger anzudeuten, der so dann deßenthalben der vatter oder müetter faller zu corrigiren wißsen wirdt. Wie nicht weniger [11.] aylfftens da von selbsten dem obervatter schuldtigst obligen will, öffters und zwar zu unterschiedlichen stundten des tags auf der armen stubnen zu gehen, alß solle er darbey umbsehen, wie von denen [/] vättern, müettern, item von der hebamin und denen andern bedienten denen armen gewarttet wirdt, ob auch der arzt und bindtknecht die schadthafften fleisßig verbindte und die zu zweymahlen in dem jahr vorkommente haubtcuren nach deß herrn medici ordination fleisßig und embsßig vernehme, wie auch ob der herr medicus ordinarius in der allwochentlich vorgesehenen zeit die kranckhen besueche, und der auspeißer, vatter, muetter oder die hebamin die vorgeschriebene arzneyen recht applicire, wie nicht weniger ob der herr pfahrer seines ambts recht thue, und keinen sterbenden mit denen heyligen sacrammenten der beicht, communion und der lezten öehlung verabsaumbe, solte sich nun in ein oder andern eine clag hervor thuen, hat er, obervatter, solches dem herrn haußpfleger zu weitherer vorkherung anzuzaigen. [12.] Zwölfftens solle er, obervatter, auf die bledtsinige und verwürthe guette obsicht tragen, daß sonderlich die jenige, welche ganz wildt und rasßent seint, wohl verwahret gehalten werden, und nicht außkommen mögen, schaden zu thuen, wie auch daß ihre kötter von dem re(veren)do unflath öffter gesaubert und ihnen gleich wohlen ihr nothwendige speiß und trankh nebst der wünterlichen bedürfftigen haizung gegeben werde. [13.] Dreyzechenten so solle er, obervatter, gleichfahls guette obsorg tragen, auf die zur welt von denen aldasigen schwangern gebehrente kleine künder, damit sie an der hey(ligen) tauff nicht verabsaumet, von denen dienstbotten fleisßig geseübert und gebuzet, in der wäsch so vill alß möglich weiß und rein gehalten und, wann dann ein oder andere khindts muetter in eine ämmelschafft oder nach der außkindlbettung hin[/]auß
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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Library
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