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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 989 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 989 kommen thuet, solle zugleich daß kindt mitgenohmen und also beede miteinander auß der ätzung gebracht werden. [14.] Vierzehentens solle er, obervatter, denen armen daß außlauffen nicht gestatten, sondern dieselben fleisßig zu hauß halten, ausser es wären allzu erhöbliche ursachen verhandten, so jedtesmahls darvon dem herrn haußpfleger gleiche nachricht zu ertheillen ist, wie dann desßentwegen die andern vätter und müetter dahin angehalten werden, daß sie ohne sein, obervatters, vorwisßen niemanten von denen armen hinauß lassen sollen; und wann dan einen oder andern außzugehen erlaubet wurde, solten ihnen allen gewisße stundten auß zubleiben vorgehalten, derohalben deren verspörungs thüren zu rechter zeith, nemblichen in dem sommer umb 8 uhr und in dem winther umb 5 uhr, geschlossen und weither niemandt mehr auß- und eingelasßen werden; und solte nun ein oder anderer arme ohne habender erlaubnuß außgehen oder über die erlaubte stundten außbleiben, solte er, obervatter, es ihnen jedoch mit einen verweiß daß erste mahl dahin gehen lasßen, daß anderte mahl aber mit betrochung deß außschreibens abstraffen, so es aber daß dritte oder öfftermahls beschehe, ja gahr über nacht außbleibete, hat er, obervatter, es so gleich dem herrn haußpfleger anzudeiten, der alßdann darmit daß weithere vorzunehmen und die jenige pershon gänzlichen auß dem armen hauß zu schaffen haben wierdt. [15.] Fünffzehentens solle er, obervatter, unter denen armen guette zucht und ehrbahrkheit halten, auf keinerley weiß ein ungebührliches [/] leben zu führen, weder untereinander zanckh, grein und raufhändl anzufangen noch zu fluechen, schelden oder zu Gottes lestern gestatten, sondern villmehr die jenigen, welche gehen können, dahin zu verhalten, daß sie fleisßig in die kirchen zum gottsdienst als meeß, predig, vesper und litaney gehen, öfftermahls (sonderlich an denen hochen festtägen) beichten und daß hochwürdigste altar sacrament empfangen, vor allen andern aber, damit sie auf denen stübnen vor denen aufgerichten altären oder geistlichen biltnussen täglichen daß gewöhntliche fruhe, mittag und abent, nicht weniger daß mittag und nacht esßens gebett denen gottseelligen guettthättern zu trost offentlich und unnachläsßlich verrichten, wann aber diser so heylsammen verordnung zu wider von ein oder andern gelebet werden wolte, und er, obervatter, vor sich selbsten zu remediren nicht wuste, solle er solches zur assistenz herrn haußpfleger anzaigen. Und weillen [16.] sechzehntens unter denen armen vill sich befindten, welche nebst ihren leibs gepersten noch etwaß verrichten können, alß seint die jenigen zu gemainen fürfallenten hauß arbeithen (alß waschen, holztragen, gäng, stiegen und zimmer khörren und dergleichen, wie auch in dem sommer hey und daß getraid in die städl und auf die böden zu bringen) woll anzuhalten, worzue ihnen der obervatter auf deß herrn haußpfleger anbefehlen auf jede dergleichen vorfallenheit durch die andere vätter und müetter einsagen lasßen und sie, vätter und müetter, der heu und traidt aufarbeithung, so vill möglich, an selbsten denen armen zu gegen sein sollen. [/] [17.] Sibenzehentes wann ein oder andere arme widerumb geneßet und gesundt wierdt, solle er, obervatter, es sogleich dem herrn haußpfleger bedeüten, alß der mit vorwisßen des herrn medici und deß arztens die außschreibung zu thuen wisßen wirdt, waß aber der arme mit sich hinein gebracht, dises alles solle ihme widerumb mit hinauß zu nehmen erfolget werden, mit disem wirdt der arme auß des hauses unterhalt so balt alß möglich gebracht, der obervatter solle auch zugleich den jenigen armen auß desßen führenden prothocoll, worein er solchen bey ankünfft geschriben, mit fürschreibung deß tags und der wanderung widerumb abthuen.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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