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990 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190)
[18.] Achtzechentens wann vor die armen einige dienstbotten aufgenohmen oder
abgedanckhet werden müesßen, solle der obervatter jederzeith solches mit vorwisßen deß
herrn haußpflegers vornehmen, ohne desßen wissen und bewilligung aber deren keinen
aufnehmen, weniger beurlauben.
[19.] Neunzechentens so ist der armen, wie auch deren dienstboden lein- und
bettgewandt auch ihme, obervatter, vermög eines absonderlichen inventarii anvertrauet,
dises hat er derowegen in seiner verwahrung zu halten, zu rechter zeit waschen und
saubern, auch daß schadhaffte so vill alß möglich außbesßern zu lassen, mithin solche
obsicht darauf zu tragen, damit es nicht auf einmahl zu grundt gehe, waß aber unmöglich
zum gebrauch mehr sein khan, ab[/]sonderlich die leilacher, diße solten mit vorwisßen
deß herrn haußpflegers dem arzten zu pflaster und copeü machen gegeben, und daß
übrige anders wohin, da es zum taugligsten befundten wirdt, gethan und der abgang
widerumb von den herrn haußpfleger zur ersezung mit neuen sorthen anbegehret, jedoch
sowohl daß abgenizte alß auch daß ersezte mit allen fleiß in dem darüber aufgerichten
inventario ab- und angeschriben werden, dann er, obervatter, ein vor allemahl darvon red
und antworth zu geben haben wierd.
[20.] Zwainzigsten so solle auch er, obervatter, auf deren armen leith stubnen guette
obacht tragen, damit allezeith daß liecht woll verwahret seye und dardurch kein schaden
herauß komme, zu dem endte dann und auf daß weder von denen alßdaßigen andern
vättern, müettern, noch von denen armen ein frembder mensch aufgehalten werde, noch
sich einer verstöckhen könne, solle er öfftermahls abents fleisßig visitiren, alle stuben
und gemächer, wie es ein und andern orths bestellet seye, umb und umb besichtigen,
die böden woll verschlosßener halten und so dann jederzeit nebst dem, waß desßelben
ganzen tags vorgangen, dem herrn haußpfleger andeuten und waß weithers andern tags
vorzunemben seye, mit ihme conferiren.
[21.] Ain und zwanzigisten wann nun unter denen armen einer mit todt abgehet,
und derselbige lein, bettgewandt, silber, [/] gelt oder anders verlasßet, in disem fahl hat
sich der obervatter nach der anno 1661 gehaltenen spittals würthschafft commission zu
dirigiern, nemb(lich) so solle er deß verstorbenen verlasßenschafft in bey seyn jedes orths
vatters oder muetter, auch in gegenwarth deren andern armen offentlich inventiren, und
die verhandtene sachen beschreiben, alß dann waß paares gelt, silber, geschmeidt oder
briefliche urkhunten seint, dem herrn haußpfleger alsogleich behändigen, die mobilien
aber zur außlüfftung und künfftiger versilber oder außtheillung unter die armen und
bedienten an daß jenig verspehrte orth, welches der herr haußpfleger darzue verordnet,
lüffern, zu desßen cammerthür oder blathschloß ermelter herr haußpfleger, zu den
vorhenckhschloß aber er, obervatter, den schlisßl bey handten haben solle, damit einer
ohne deme andern nicht hinein kommen könne. Weniger diser ohne jennes wisßen
nichtens versilbern, noch hinweckh geben möge, und wann doch von dergleichen
fahrnusßen denen armen oder dienstbodten etwaß zuegeworffen werden mechte,
solle dasßelbe beederseiths aufgeschriben werden, ist nun aber etwaß, so zu verkauffen
seye, dises solle vorhero ordentlich durch geschworne schäzleith geschäzet und von
denenselben verlasßliche schätz zetln genohmen werden und solle sein, obervatters,
derley inventur und beschreibung jederzeith durch den herrn haußpfleger unterschriben
und dise zu endt deß jahrs dem herrn spittlmaister behändtiget werden, alß welcher [/]
gleich der observanz in dem burgerspittal auch mit disen die sachen zu halten wisßen
wirdt, die verstorbenen pershonen sollen auch zu khünfftiger nachricht und daß man auf
allen fall darüber verläsßliche todten khundtschafften außferttigen könne, in daß hierzue
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin