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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 990 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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990 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) [18.] Achtzechentens wann vor die armen einige dienstbotten aufgenohmen oder abgedanckhet werden müesßen, solle der obervatter jederzeith solches mit vorwisßen deß herrn haußpflegers vornehmen, ohne desßen wissen und bewilligung aber deren keinen aufnehmen, weniger beurlauben. [19.] Neunzechentens so ist der armen, wie auch deren dienstboden lein- und bettgewandt auch ihme, obervatter, vermög eines absonderlichen inventarii anvertrauet, dises hat er derowegen in seiner verwahrung zu halten, zu rechter zeit waschen und saubern, auch daß schadhaffte so vill alß möglich außbesßern zu lassen, mithin solche obsicht darauf zu tragen, damit es nicht auf einmahl zu grundt gehe, waß aber unmöglich zum gebrauch mehr sein khan, ab[/]sonderlich die leilacher, diße solten mit vorwisßen deß herrn haußpflegers dem arzten zu pflaster und copeü machen gegeben, und daß übrige anders wohin, da es zum taugligsten befundten wirdt, gethan und der abgang widerumb von den herrn haußpfleger zur ersezung mit neuen sorthen anbegehret, jedoch sowohl daß abgenizte alß auch daß ersezte mit allen fleiß in dem darüber aufgerichten inventario ab- und angeschriben werden, dann er, obervatter, ein vor allemahl darvon red und antworth zu geben haben wierd. [20.] Zwainzigsten so solle auch er, obervatter, auf deren armen leith stubnen guette obacht tragen, damit allezeith daß liecht woll verwahret seye und dardurch kein schaden herauß komme, zu dem endte dann und auf daß weder von denen alßdaßigen andern vättern, müettern, noch von denen armen ein frembder mensch aufgehalten werde, noch sich einer verstöckhen könne, solle er öfftermahls abents fleisßig visitiren, alle stuben und gemächer, wie es ein und andern orths bestellet seye, umb und umb besichtigen, die böden woll verschlosßener halten und so dann jederzeit nebst dem, waß desßelben ganzen tags vorgangen, dem herrn haußpfleger andeuten und waß weithers andern tags vorzunemben seye, mit ihme conferiren. [21.] Ain und zwanzigisten wann nun unter denen armen einer mit todt abgehet, und derselbige lein, bettgewandt, silber, [/] gelt oder anders verlasßet, in disem fahl hat sich der obervatter nach der anno 1661 gehaltenen spittals würthschafft commission zu dirigiern, nemb(lich) so solle er deß verstorbenen verlasßenschafft in bey seyn jedes orths vatters oder muetter, auch in gegenwarth deren andern armen offentlich inventiren, und die verhandtene sachen beschreiben, alß dann waß paares gelt, silber, geschmeidt oder briefliche urkhunten seint, dem herrn haußpfleger alsogleich behändigen, die mobilien aber zur außlüfftung und künfftiger versilber oder außtheillung unter die armen und bedienten an daß jenig verspehrte orth, welches der herr haußpfleger darzue verordnet, lüffern, zu desßen cammerthür oder blathschloß ermelter herr haußpfleger, zu den vorhenckhschloß aber er, obervatter, den schlisßl bey handten haben solle, damit einer ohne deme andern nicht hinein kommen könne. Weniger diser ohne jennes wisßen nichtens versilbern, noch hinweckh geben möge, und wann doch von dergleichen fahrnusßen denen armen oder dienstbodten etwaß zuegeworffen werden mechte, solle dasßelbe beederseiths aufgeschriben werden, ist nun aber etwaß, so zu verkauffen seye, dises solle vorhero ordentlich durch geschworne schäzleith geschäzet und von denenselben verlasßliche schätz zetln genohmen werden und solle sein, obervatters, derley inventur und beschreibung jederzeith durch den herrn haußpfleger unterschriben und dise zu endt deß jahrs dem herrn spittlmaister behändtiget werden, alß welcher [/] gleich der observanz in dem burgerspittal auch mit disen die sachen zu halten wisßen wirdt, die verstorbenen pershonen sollen auch zu khünfftiger nachricht und daß man auf allen fall darüber verläsßliche todten khundtschafften außferttigen könne, in daß hierzue
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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