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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 991
aufrichtende todtenbuch eingetragen, auch in den lewendigen prothocoll, worinen sie bey
deren ankunfft eingeschriben wordten, wider abgethan werden.
[22.] Zwey und zwainzigisten hat auch er, obervatter, alle tag nach der ersten auspeiß
ein tag zetl über alle in dem armen hauß befindliche arme und dienst botten, wie vill
deren auf jeder stuben starkher und schwahe seint, zu machen und darvon täg(lich) dem
herrn haußpfleger ein exemplar, ihro g(na)den dem herrn burgermaister und denen
herren superintendenten und spittlmaister aber in der wochen zweymahl, alß Ertag und
Sambstag, jedem auch eines zu überschikhen und darbey allezeith anzumerkhen, wann
der herr ordinari die arme besucht habe.
[23.] Dreyundzwainzigisten, so ist er, obervatter, nicht allein alle dise vorgesezte
puncta mit allen fleiß zu halten und zu verrichten schuldtig, sondern auch alles daß
jenige, waß ihme von dem herrn haußpfleger in billichen sachen und waß etwann
weithers zu nuzen des armen hauses und zu guetten denen armen vollzogen werden khan,
anbefohlen wirdt, zu thuen und zu laisten verbundten, ermelten armen haußes schaden,
alß welcher durch seine obhabende verrichtung herauß kommen könte, zu wendten und
also auch desßen nuzen zu befördern, wie es einen getreuen dienner wohl anstehet und er
gegen Gott und der obrigkeith zu verantworthen wissen wirdt. Zum fahl aber [/]
[24.] vier und zwainzigisten wider alles besßers hoffen, er, obervatter, hierwider
handln oder dem armen hauß zu schaden sich aufführen wurde, solle er allein vor einen
löb(lichen) statt magistrat oder denen herrn superintendenten und spittlmaister zu stehen
und denenselben umb alle die jenige ihme probierende fähler redt und andtworth zu
geben schuldtig sein, und daß er deme in allen gehorsamb nachkommen, und dem armen
hauß, sonderlich denen armmen, getreu und ehrlich diennen wolle, desßentwegen hat
er auch albereiths vor einen löb(lichen) statt magistrat seine ordentliche aydts pflicht
abgelegt. Und damit er auch zum
[25.] fünffundzwainzigsten wisßen möge, waß und wie vill er, obervatter, vor
dise seine ihme conferirte dienst verrichtung zur besoldtung und anderweegs habe,
aldieweillen seine den 5ten Novembris dises 1715ten jahrs erhaltene obervatters verordnung
nichts darvon enthaltet, so ist der buechhalterey von raths wegen anbefohlen worden,
diser instruction zu inserieren, nemb(lichen) dise ist des jahrs vierhundert gulden nebst
vier claffter waichen brennholz, einem halben centen gahrnene körtzen, so er von herrn
spittlmaister gegen quittung zu empfangen hat, und dermahlen, biß sichs kunfftig besßer
wirdt thuen lassen, eine kleine interims wohnung unter dem thor nebst der kirchen und,
wann er sich wohl haltet und verdiennet machet, hat er forderist die belohnung von dem
allerhöchsten und so dann von obrigkheit guette beförderung nach [/] gelegenheit zu
erwarthen.
Zu urkhundt dessen seindt diser instruction vier gleich lauttende exemplaria unter
gem(eine)r statt mittern signet aufgerichtet und eines ihme, obervatter, daß anderte
dem herrn spittlmaister, daß dritte dem herrn haußpfleger zu St. Marx und daß vierte
gem(eine)r statt buechhalterey zur allzeitigen nachricht behendtiget worden. So
beschehen Wienn, den 16. Decembris 1715.
[L. S.] Simon Lorenz Hendl, obervatter
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin