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994 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190)
schaffers dienst zuverrichten auf sich genohmen hat, alß solle selbiger in allweeg auf alle
andere spittals würthschafft fleissig sehen, damit daß arme hauß mit seinen völligen
begriffthumb in dem wessentlichen stant erhalten werde, und wan demnach sich etwas
hervor thuen mechte, so eine remedirung erforderlich hette, solle er ein solches bey
zeiten, wan es etwaß wichtiges were, einen löb(lichen) stattrath, so es aber von geringer
importanz dem herrn spittlmaister und gegenschreiber allein anzaigen undt daß
vorkherende daran erwartten. Wie auch wan
[10.] zechentens ein gebeu vorkhommen mechte, hat er, [/] kuchlmaister, auf
anschaffung des herrn spittlm(eisters) und gegenschreibers alle erforderliche materialien
bey zeiten herbey zu schaffen, denen arbeithsamben leithen fleissig nach zusehen, solche
zur beschleinigung der arbeith öffters zuvermahnen, alles nebst denen hantarbeiths
tagwerchern embsig aufzuschreiben, zu ende der wochen ein particular dariber zumachen,
dem herrn spittlmaister und gegenschreiber zu behändigen und bey der außzallung
ordentlich zu erscheinen, demnach jene particularien zu belegung der spittlambts raittung
mit handtschrifft und pötschafft vermög ainer attestation zu ferttigen, mithin alles daß
jenige mit solcher sonderbahrer treye zu vollziehen, waß dem armen hauß zu nutzen
daran zuekhommen möge.
[11.] Ailfftens so ist er, kuchlmaister, nicht allein deme, waß hiervor stehet, alles
fleisses nachzukhommen schuldig, sondern auch, waß er weithers dem armen hauß
zu nutzen findten mechte, so vill alß möglich in daß werkh zu richten verbunten, deß
spittals nutzen zu betrachten und schaden zu wenden, wie solches einem dem magistrat
in abgelegter aydes pflicht [/] getreüen diener zuestehet und er solches gegen Gott und
der obrigkheit zuverantwortten sichs getrauen wird. Und zum fall wider alles guettes
verhoffen
[12.] zwölfftens er, kuchlmaister, wider dise ihme behendigte instruction handlen
oder dem armen hauß in eine schuld verfallen solte, solle er hierumben bey einem
löb(lichen) statt rath oder denen herren superintendenten zu stehen und darumben red
und antworth zugeben schuldig sein und daß er auch deme allen gehor(sam) nachkhomen
und dem armen hauß getrey und redlich dienen wolle, desßentwegen hat er bereiths vor
wollermelt löb(lichen) stattrath ein ordentliches jurament abgelegt. Damit aber
[13.] dreyzehentes er, kuchlmaister, auch wisße, waß derselbe vor solche seine
kuchlmaister und zugleich schaffers dienst verrichtung vor lohn habe, ein solcher bestehet
(gleich wie es auch dessen erhaltener raths schluß gibet) sambt der cost in drey hundert
gulden und dermahlen in einen wohnzimmer, jedoch daß wohnzimmer biß dahin,
alß der gschiermayr in dem stadl auf die Landtstrassen kommen mechte, so dan ihme,
kuchlmaister, die gschiermayrs wohnung eingeraumet werde; und wan er sich woll haltet
und getreü dem armen hauß dienet, hat [/] er forderist die belohnung von Gott und
sodann weithere accomodation nach gelegenheit zu erwartten.
Zu urkhundt dessen ist dise instruction mit dem mittern statt canzley signet und sein,
kuchlmaister, ferttigung eingerichtet, darvon drey gleich lauttende originalia gemacht,
daß erstere dem spittlambt, und daß anderte ihme, kuchlmaister, zugestellet, daß dritte
aber bey gm(eine)r statt buechhalterey beybehalten wordten, so beschehen Wienn, den
1ten July 1718.
[L. S.] Johann Lindenberger, burgerspithalischer kuchelmeister, mpria.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin