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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 1007
[16.] Sechzehentens waß an gläger fähleta, hat er, kellner, daß gläger, wohin es herr
spitlmaister befehlen wirt, entweders in die apoteckhen zum außbrennen oder einen b(ü)r-
(gerlichen) brandtweiner gegen bezahlung (die aber der herr spitlmaister zu empfangen hat)
zugeben.
[17.] Sübenzehentens der oberkellner aber solle über alle dieße vorbemelte
handlungen des wein empfangs undt außgebens wochent(lich) ein particular dem herrn
spitlmaister undt zu außgang des jahrs ain monath hernach ein formbliche raittung mit
zuelegung der ordent(lichen) visier register undt visier zettul gm(aine)r statt buechhalterey
einraichen, wie nicht weniger aber die vasß ein verlässliche raittung thuen unndt solche zu
ernänter buechhalterey erlegen.
[18.] Achtzehentens im übrigen solle er, oberkellner, in dero kellnerey keine
frembde leuth auffhalten, nachts in somber umb 9 undt im winter umb 8 uhr mit dem
remanenzer, ambtschreiber undt schaffer in die kelnerey, pfisterey, gesöllenstueben
undt schlaffhaus visitiren gehen undt zugleich auch zum keller die schlüsßl dem herrn
spitlmaister überbringen, [/] des andern tags zu morgens aber dießelben jedoch, was nur
zu denen ordinari kellern gehörig, wider abhollen, die jenige schlisßl aber, so zu dem
spitlkeller am Neuen Marckht gebraucht werden, alwo gleichsamb der beste schatz von
weinen begriffen, müesßen jederzeit bey herrn spitlmaister verbleiben undt solche der
kellner nur dazumahlen abfordernb, wan mann entweder zu füllen undt zu wischen hat
oder in wein lösßen begriffen ist.
[19.] Neunzehentens er, oberkellner, aber ist nicht allein schuldig, dieße
vorbeschriebene puncten fleisßig zu vollziehen, sondern auch, waß ihme weitters von
herrn spitlmaister anbefohlen wirdt, oder er sonsten dem armen hauß nuzlich zu sein
befindet, bestermasßen zu verrichten, des spitals schaden zu wenden undt nuzen zu
befördern verbundenc, wie solches einen getreuen diener zuestehet undt er gegen Gott
undt der obrigkeit zu verantwortten wisßen wirdet.
[20.] Zwainzigistens wan er auch wider dieße instruction handlen oder dem spital
schuldig verbleiben solte, solle er destweegen von denen [/] herrn superintendenten
und spitlmaister oder einen löb(lichen) statt rath zustehen und redt undt antwortt zu
geben verbunden sein, daß er auch deme allen gehor(samb) nachkomben undt dem
armen hauß redlich undt getreu dienen wolle, desßentweegen solle er von denen
herrn superintendenten und spitlmaister ein ordentliches jurament ablegen, auch zu
allwerthiger versicherung dem spital annehmliche caution laisten.
[21.] Ain undt zwainzigstens damit er auch wisße, waß er vor solche, seine
dienstverrichtung zur besoldung habe, ist dieselbe deß jahrs vorhin funff undt siebenzig
gulden geweßen, zumahlen anno 1706 daß arme hauß St. Marx dem spital incorporirt
worden, mit deme auch eines oberkellners mühe, arbeith undt sorgen umb ein zimbliches
zuegenohmen, alß seint solchen noch jähr(lich) 30 fl. zuegelegt worden, daß also selbiger
ainjezo ain hundert undt fünff gulden hat, nebst deme auch sein kost neben andern am
officiertisch in der tafflstueben undt wan er sich wohl halten undt verdient macht, hat er
forderist die belohnung [/] von Gott, so dan guet beförderung nach gelegenheit zuerwarten.
Zu urkhundt ist diese instruction mit des burgerspitals gewöhnlichen mittern signet
geförtiget undt von denen herrn superintendenten, spitlmaister und gegenschreiber
a Korr. aus fallet.
b Korr. aus abzufordern.
c Korr. aus berbunden.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin