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1020 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190)
wasser aus Mähren und anderwärttig herkombt, selbst mit des armen haus nuzen
einkhauffen, aus der piercassa bezahlen und denen bestelten pierleüthgeben, so es [/] dem
spital ächtring weiß verraitten, fürlegen, damit alles in gueter ordnung gehalten werde. Es
solle auch er, verwalter, wann ein frembdes pier erkhaufft wird, wie theuer es verleütgebt
werden sollte, sich bey denen herren superintendneten und spitlmaister umb ordinanz
anmelden und ein kost mitbringen.
[19.] Schließlichen und leztlichen ist gedachter pier verwalter alles das jenige zu
verrichten schuldig, was dem armen hauß nuz und erspriesßlich seyn mag, wie er
dann solches gegen Gott und der obrigkeit zu verantwortten haben wird, und damit
wohlermelter pier verwalter wissen möge, was seine besoldung ist, als ist mit ihme
geschlossen worden, für seine mühewaltung und bedienung jahrs ainhundert gulden
r(eichstaler) zu raichen und soll die kost bey herrn spitlmaisters tisch haben.
Nr. 175
Instruktion für Johann Michael Strigl, Bürgerspital-Bierschreiber im Bräuhaus St. Marx.
Wien, 1709 Juli 1
Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 75)
Rückvermerk: Instruction de[m] spittalmeister zu be[stellen?].a
Instruction und ordnung, nach welcher sich der neu resolvirte bierbschreiber in dem
spittalischen bräuhauß zu St. Marx Johann Michäel Strigl zu volge den von dem selbten
abgelegten cörperlichen ayds pflicht getreulich zu verhalten haben wirdt; und zwar
[1.] 1mo wirdet ihme, bierbschreiber, zu dißer seiner conferirten function gleich vor
dem St. Marxer thor sowohl zu der ambtierung alß der übrig nothwendigen unterkunfft
die außgezeichnete wohnung biß auff weitere verordnung verschaffet, allwo derselbige die
füegliche gelegenheit hat, alles abführendte bier genau zu notiren. Dahingegen solle
[2.] 2do er, bierbschreiber, gehalten und verbundten sein, von seiner unten
außgeworffenen jährlichen besoldung die liechter und daß holz zum haizen zu verschaffen
und zu bestreitten und damit diße haylsambe einrichtung zu volständiger perfection
gebracht, mithin weder dem landtsfür(stlichen) aerario noch dem armen hauß in
geringsten etwaß entgehen könne. Alß mueß
[3.] 3tio gedachter bierbschreiber an sothanen ihme assignirten posto jahr auß, jahr
ein ohne außnamb Sonn- und feyrtäg und zwar früehling und sommerszeiten von 6 uhr
frueh bis 9 abends; im spatten herbst [/] und winterszeit aber von 7 biß 8 uhr nachts sich
einfünden und sein erforderliches essen alda in loco einnehmen. Und zumahlen
[4.] 4to die intention diser hocher orten approbirten einrichtung dahin zillet, daß von
allem bräuend und verschleisßend oder verschenckhenden bier ausßer dessen, waß der
breumaister, bierversilberer und bräuknecht von ihren ihnen auß geworffenen deputaten
würck(lich) zum consum bringen thuet, der halbe gulden von jedem emer (von jedem
halben emer aber 15 xr.) indistincte der aufschlag bezahlet, worunter auch gedachte
deputata, welche nicht consumirt worden, verstanden sein sollen. Damit nun aber
[5.] 5to alles außführend oder abtragende bier ordentlich abgezehlt und aufgeschriben,
a Rückvermerk durch Siegel teilweise verdeckt.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin