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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 1027 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 1027 weegen schlimmer schulden alß zuruckhkombenden sauren biers halber nichts entgelten lasßen, noch denenselben daß geringste abraitten, gestallten sie dan auch aines thails dessentweegen alles, waß sie an der fühl ersparen, zu genüessen haben. [16.] Sechzehentens damit auch wegen besoldung des preugesindts der bierschreiber undt die haußpfleger allezeit gewisße nachricht haben, soll solches jederzeit mit ihren vorwisßen auffgenohmen undt solcher gestallten wiederumben abgedanckht werden, die preumaister aber dahin bedacht [/] sein, daß kein überflüsßiges gesündt gehalten, sondern wo etwan bey abnehmender arbeith ain oder anderer knecht entrathen werden kan, selbiger alsobaldt abgeförtiget undt dem armen hauß auß der besoldung gebracht werde. [17.] Sübzehentens wie aber nicht alles, waß bey solchen functionen zu thuen oder zu lasßen so genau vorgesehen undt vorgeschrieben werden kan, alß seyndt die preumaister auch verbunden, daß waß sie sonsten dem armen hauß nuzlich undt vorträglich zu sein befinden, solches ihren besten wisßen undt vermögen nach zu verrichten, dessen schaden zu wenden undt nuzen zu betrachten, wie sie solches in ihren gewisßen gegen Gott undt der obrigkeith zu verantwordten getrauen, daß sie auch dem in allen gehor(sam) nachkomben undt dem armen hauß getreu undt redlich dienen wollen, dessentwegen sollen sie von denen herren superintendenten [/] undt spitlmaister ein orden(lich) jurament ablegen (dieses ist nicht beschehena). [18.] Achtzehentens fahls auch ain oder anderer preumaister dieser instruction zu wider handlen oder dem spital schuldig bleiben solte, solle er destweegen vor denen herren superintendenten undt spitlmaister oder einen löb(lichen) statt rath zu stehen undt alda sich zu verantworten schuldig seyn, jedoch ist diese instruction undt einrichtung nicht länger alß auff ain jahr, nemb(lich) von 1. May 1710 biß dito 1711, zu verstehen, zumahlen sie, preumaister, solche einrichtung diß jahr hindurch zu probieren unndt alles hierinnen enthaltene zu praestiren in comm(issi)one angelobt undt versprochen, nach endigung dieses jahrs stehet sowohl dem spital alß ihnen, preumaistern, zuvor, diese instruction entweder in statu quo zu lasßen oder aber, da es ain oder andern thail nicht mehr gefählig, die auffkündtung ain viertl jahr zuvorb [/] zu thuen (ist weder ain noch andererseits einige auffkündtung beschehen), zu wahr undt festhaltung dessen Nr. 177 Instruktion für Matthias Alphons, Bürgerspital-Stadelmeier und Geschirrmeister in Wien. Wien, 1720 April 15 Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 74) Rückvermerk: Instruction eines stadlmayrs bey dem allhießigen wiennerischen burgerspi- tal, wesßen er sich in seinen dienst verrichtungen zu verhalten hatt. Auffgericht den 15. Aprilis anno 1720. Demnach auff verordtnung eines löb(lichen) statt magistrats noch untern 1en Januarii diß lauffendten 1720isten jahrs dem Mathiaßen Alphons, dermahligen geschiermayr im spital, in beobachtung daß selbiger schon zimblich bey jahren, und damit in desßen lebenszeit noch gleichwohlen ein anderer weegen der beym spital sowohl in der nähe als a In linker Spalte: Dieses ist nicht beschehen. b In linker Spalte: Ist weder ain noch andererseits einige auffkhündtung beschehen.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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