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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 1027
weegen schlimmer schulden alß zuruckhkombenden sauren biers halber nichts entgelten
lasßen, noch denenselben daß geringste abraitten, gestallten sie dan auch aines thails
dessentweegen alles, waß sie an der fühl ersparen, zu genüessen haben.
[16.] Sechzehentens damit auch wegen besoldung des preugesindts der bierschreiber
undt die haußpfleger allezeit gewisße nachricht haben, soll solches jederzeit mit ihren
vorwisßen auffgenohmen undt solcher gestallten wiederumben abgedanckht werden, die
preumaister aber dahin bedacht [/] sein, daß kein überflüsßiges gesündt gehalten, sondern
wo etwan bey abnehmender arbeith ain oder anderer knecht entrathen werden kan,
selbiger alsobaldt abgeförtiget undt dem armen hauß auß der besoldung gebracht werde.
[17.] Sübzehentens wie aber nicht alles, waß bey solchen functionen zu thuen oder zu
lasßen so genau vorgesehen undt vorgeschrieben werden kan, alß seyndt die preumaister
auch verbunden, daß waß sie sonsten dem armen hauß nuzlich undt vorträglich zu sein
befinden, solches ihren besten wisßen undt vermögen nach zu verrichten, dessen schaden
zu wenden undt nuzen zu betrachten, wie sie solches in ihren gewisßen gegen Gott
undt der obrigkeith zu verantwordten getrauen, daß sie auch dem in allen gehor(sam)
nachkomben undt dem armen hauß getreu undt redlich dienen wollen, dessentwegen
sollen sie von denen herren superintendenten [/] undt spitlmaister ein orden(lich)
jurament ablegen (dieses ist nicht beschehena).
[18.] Achtzehentens fahls auch ain oder anderer preumaister dieser instruction zu
wider handlen oder dem spital schuldig bleiben solte, solle er destweegen vor denen
herren superintendenten undt spitlmaister oder einen löb(lichen) statt rath zu stehen undt
alda sich zu verantworten schuldig seyn, jedoch ist diese instruction undt einrichtung
nicht länger alß auff ain jahr, nemb(lich) von 1. May 1710 biß dito 1711, zu verstehen,
zumahlen sie, preumaister, solche einrichtung diß jahr hindurch zu probieren unndt alles
hierinnen enthaltene zu praestiren in comm(issi)one angelobt undt versprochen, nach
endigung dieses jahrs stehet sowohl dem spital alß ihnen, preumaistern, zuvor, diese
instruction entweder in statu quo zu lasßen oder aber, da es ain oder andern thail nicht
mehr gefählig, die auffkündtung ain viertl jahr zuvorb [/] zu thuen (ist weder ain noch
andererseits einige auffkündtung beschehen), zu wahr undt festhaltung dessen
Nr. 177
Instruktion für Matthias Alphons, Bürgerspital-Stadelmeier und Geschirrmeister in Wien.
Wien, 1720 April 15
Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 74)
Rückvermerk: Instruction eines stadlmayrs bey dem allhießigen wiennerischen burgerspi-
tal, wesßen er sich in seinen dienst verrichtungen zu verhalten hatt. Auffgericht den 15.
Aprilis anno 1720.
Demnach auff verordtnung eines löb(lichen) statt magistrats noch untern 1en Januarii
diß lauffendten 1720isten jahrs dem Mathiaßen Alphons, dermahligen geschiermayr
im spital, in beobachtung daß selbiger schon zimblich bey jahren, und damit in desßen
lebenszeit noch gleichwohlen ein anderer weegen der beym spital sowohl in der nähe als
a In linker Spalte: Dieses ist nicht beschehen.
b In linker Spalte: Ist weder ain noch andererseits einige auffkhündtung beschehen.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin