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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 1039
gruebens oder anderer arbeith zeit nicht anraizen, auch keines weegs zu dem leuthgeben
oder hauern zu wein sizen, die tagwerch oder grueberlohn versauffen, verspielen oder selbst
behalten, folgendts dieselben für völlig anzaigen, einstellen unndt verraitten, dardurch die
weingärten in veröedtung unndt abbau komben, da dann er hierinnen ungerecht, unfleissig
unndt ungetreu befundten wurde, solle er andern zum exempl am leib gestraffet werden.
[5.] 5to Inngleichen solle er in lösens zeit der löser unndt anderer persohnen taglohn
mit täg(lich)er einschickhung eines tagzettls ordentlich specifiren unndt nicht mehr, alß
deren gewesen, einsezen.
[6.] 6to Dieweilen auch vorkombt, daß zu zeiten die hauer oder weinziehrl auß deß
spitals weingärten, bögen [/] unndt dergleichen claa reeben (dardurch dem stockh die
krafft benomben unndt nachmahls machtloß werden) abziehen unndt abschneiden,
darnach in ihre aigene weingarten pflanzen unndt sezen; item gar zu lange unndt grosse
überstockh oder weinsteckhen wegtragen, darauff solle er sein fleissiges auffsechen haben
unndt solches herrn spitlmaister alsobaldten andeuten, wie es ihme dann alß einen
getreuen diener wohl anstehet unndt gebühren will.
[7.] 7mo Solle er auch keinem hauer oder weinziehrl, es seye waß es imer wolle, welches
dem spital zu schadten gedeyen möchte, etwann mit bestechung, trinckhgeldt oder
dergleichen überhelffen, sondern solches alsobaldten umb remedirung herrn spitlmaister
andeuten.
[8.] 8vo Ligt ihme auch ob, dahin zusechen, damit zu denen weingärten bey zeiten erdt
unndt dung zum grueben geführt, auch alle jahr, so viel es möglich, in jeden weingarten
etwas gegruebt werdte.
[9.] 9no Solle er nit allein diese vorspecificirte puncten zu halten, sondern auch in
allweeg deß spitals schadten zu hüetten unndt dessen nuzen zu befördern, wie es einem
getreuen diener wohl anstehet, schuldtig unnd verbundten seyn. [/]
[10.] 10mo Damit er aber auch wisße, waß er für diese seine mühewaltung zu lohn
habe, ist solche deß jahrs 30 fl.; item für die mittags kost, weilen er mehrern thailß auff
dem lanndt bey denen weingärten unndt arbeiths leuth seyn mueß, auch 30 fl. unndt
anstatt deß weinß 15 fl., die kost aber auff die nacht in natura am dritten tisch im
herrn spitlmaisters taffelstueben sambt täg(lich) ain paar grosß brodt; in lösens zeit aber
hatt er noch darzue täg(lich) ain ächtring gesindtwein, 1 paar grosß brodt unndt 1 lb.
rindtfleisch, ferrer auffs ganze lösen 1 achtl salz; von Mich(aeli) biß Georgi für sich unndt
den andern weingartknecht monat(lich) 1 lb. körzen; im übrigen aber, zum fahl er sich
wohl haltet, hatt er die belohnung von Gott wie auch guete promotion nach gelegenheit
zuerwarten.
Zu urkhundt dessen ist ihme diese instruction mit deß spitals gewöhn(lichen) mittern
signet unndt der herren superintendenten unndt spitlmaisters hanndt unterschrifften
geförtigter zuegestellt worden. Actum Wien im burgerspital, den 7. Aug(ust) 1709.
Nr. 183
Instruktion für den Bürgerspital-Förster in Kalksburg (bei Wien).
Wien, 1693 Mai 24
Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 74)
Rückvermerk: Instruction eines forsters im spitlwaldt zu Kalchspurg.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin