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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 1042 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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1042 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) der hochlöb(lichen) regierung oder ander instanzen ybergeben, bey denen canzleyen die verbschaidungen wider erheben und solches denen herren superintendenten und spitlmaister allzeit referiern. [6.] Ingleichen sechstens, weillen daß spital unterschidliche unterthanen hat, von denen die alljährlich außgeschriebene landts anlaagen, steuern und dergleichen in das landthauß zu gewisßen terminen bezahlt werden müessen, solle er, remanenzer, aldorten die quatemberliche und andere extract erheben und bey herrn spitlmaister dran und drob sein, damit bey vermeidung des zu zehen pro cento aufraittenden interesse die bezallung zu rechter zeit gelaistet werde. [/] [7.] Sibentens wann auch die herrn superintendenten und spitlmaister beysamben oder andere commissiones im spital sein, hat er, remanenzer, allzeit aufzuwartten, die partheyen anzumelden und deren ybergebende anbringen dennen herrn superintendenten und spitlmaister einzuraichen. [8.] Achtens er, remanenzer, hat auch der unterthanen berathschlagte anbringen (wann es von nöthen) zu exequieren und darüber executiones erthailt werden, wie nicht weniger, wan von wohlgedachten herrn superintendenten und spitlmaister würckhliche executiones erthailt werden, dieselbe vorzunehmen und darüber zu relationiern, er solle damit also caute und sicher gehen, das kheine fähler beschehen, darauß nulliteten volgen, die nachmahls dennen partheyen zu schaden geraichen. [9.] Neuntens der remanenzer solle sich auch monnathlich bey des spitals herrn advocaten anmelden und nachricht einziehen, in was standt ein und andere spitals actiones stehen und wie weith sie gehandlet worden, und solches dennen herrn superintendenten und spitlmaister referieren, deßgleichen solle er sich zum öfftern bey herren spitlmaister und in der grundtstuben anmelden, ob nichts fürgefallen, so nichts fürgefallen, so er weithers zu verrichten habe. [/] [10.] Zehenten er solle auch alle Sambstag die spitals und Clagpaumb sambelbüchsen, wie auch, so offt es vonnöthen, die sambelbüxen bey dem Lazareth oder Böckhenheußl jederzeit im spitlambt [!] beysein des herrn spitlmaisters oder eines andern bedienten, so herr spitlmaister darzue verordnen wierdt, eröffnen, das darin findtige gelt threylich außzellen und dem herrn spitlmaister zu seiner verraittung zuestöllen, zu verificierung aber desßen, ihme zu endt des jahrs ein verläsßliche specification unter seiner handtschrifft und pettschafft hierüber einhendigen. [11.] Aylfftens so ist er, remanenzer, auch verordnet, daß er bey abgebung des samen traidts auf daß anpau neben den empfangern als gschier- und stadlmayr, alzeit sei, dasßelben beschreiben und zu endt des anpau darüber ein specification machen, welche er volgents neben gedachtes gschier und stadlmayrs ferttigungen unterschreiben und dem casstner zu verificierung seiner außgaab einhendigen solle. [12.] Zwölfftens auf gleiche weiß ist er, remanenzer, befelcht, das er bey aufschlagung der außgespeist und verleuthgebten weinvaaß allezeit neben dem kellner und leuthgeben sein solle, daß darauf befindente glöger [/] ordentlich mesßen und beschreiben, sodan aber dem kellner desßen ein beglaubte specification zu belegung seiner raittung außhendigen solle. [13.] Dreyzehentens nachdem ihme auch die visierung des biers, so in spitals preuhaus gepreyt wierdt, zu visieren anvertrautt, hat er solches dan eingerichten modo nach auf jedesmahliges des preymaisters begehrn zu thuen, damit aber also threy und redlich zu handlen, das weeder dem armen hauß noch dem preymaister zu kurz geschehe, und er auch solches in sein gewisßen verantwortten khönnen, sonderlich solle er wohl achtung
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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