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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 1055
nachmahls auf Liechtmesßen ein recht fürnembliche raittung zu thuen und [/] selbige
ein viertl jahr hernach mit allen zuegehörigen probation und bescheinungen zu gm(ein)er
stattbuechhalterey einzuraichen.
[11.] 11. Er ist aber nicht allein deme, was hier obstehet, nachzukhomen schuldig,
sondern, was er weithers dem spitall nuzlich und guett zu sein befinden wird, zu
verrichten verbunden, schaden zu wenden und nuzen zu befördern, wie es einen treüen
diener zuestehet und er es gegen Gott und der obrigkeit zuverantwortten wisßen wird.
[12.] 12. Da er auch wider dise instruction handlen oder dem spital schuldig
verbleiben solte, solle er hierumben bey denen herren superintendenten und spitlmaister
oder einen löb(lichen) stattrath zu stehen und alda red und antwortt zu geben haben, da er
auch allen deme gehor(sam) nachkhomen und dem armen haus getreü und redlich dienen
wolle, desßentwegen solle er vor denen herren superintendenten undt spitlmaister ein
ordentliches jurament ablegen.
[13.] 13. Damit er aber auch wisße, was er vor solch seine verrichtungen zur
besoldung habe, ist dieselbe neben freyer wohnung im spital des jahrs zwey hundert
gulden, item hat er täglich anderthalb [/] ächtring von herrn spitlmaisters tischwein und
2 läbl herrn brodt, an fleisch tägen 2 lb. rindtfleisch, jähr(lich) 8 achtl salz, 30 lb. gärnerne
inslet körzen und die notturfft an prenholz; für die übrige kost aber wie auch andere
rais unkhossten und wegen schreibung der raittung collecten und extract zusamben ain
hundert und zwainzig gulden, in allen und jedem aber in barem geldt des jahrs drey
hundert und zwainzig gulden etc., deren er sich aus seinen eingehenden ambts geföllen
selbst zahlhafft machen kann; benebens wan er sich wohl verhaltet und verdienet
macht, hat er forderist die belohnung von Gott und guete beförderung nach gelegenheit
zuerwarthen.
Zu uhrkundt ist dise instruction mit des burgerspitals gewöhnlich mitteren signet und der
herren superintendenten undt spitlmaister aigenen handt unterschrifft gefertiget und den
zehent handler zuegestelt, nicht weniger auch selbe von ihme, geförtiger, bey gm(ein)er
statt buechhalterey gleichlauttendt gelasßen wordten. Actum Wienn im burgerspital, den
1. October 1712.
Nr. 190
Instruktion für Joseph Balthasar Schweitzer, Bürgerspital-Zehentunterhändler in Wien.
Wien, 1713 Jänner 31
Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 74)
Rückvermerk: Instruction eines unterzechenthandlers bey der burgerspital in Wienn.
Instruction eines unterzechenthandlers bey der burgerspital in Wien
Demnach anno 1704 der kay(serliche) wein und traydtzehent in wienner(ischen) zechent
gezürckh zum burgerspital ad certum tempus reluitionis erkaufft worden und nun die
notturfft erfordert, in bischofflichen zehent ambt, alwo die sament(liche) weinzechenten
abgehandlet werden, zu mehrer befürderung der vorhabenden zechents ambt handlungen
zway, nemb(lich) ain ober- und unterzechenthandler, vom spital zu halten, alß hat ain
löb(lich) statt magistrat g(nä)dig resolviert, ainen unterzechenthandler, so lang daß
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin