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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 1058 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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1058 IX.2 Wien: Spital im Wiener Zucht- und Arbeitshaus (Edition Nr. 191) IX.2 Wien: Spital im Wiener Zucht- und Arbeitshaus (Edition Nr. 191) Nr. 191 Ordnung des Zucht- und Arbeitshaus-Spitales in Wien. Wien 1788 Oktober 29 [Präsentation] Archiv: WStLA, Hauptregistratur 61 ex 1788, Fasz. 17 (1784–1811) Rückvermerk: Ordnung in dem arrestanten spitale; Archivermerk: Fasz. 17 pol. praes. 29. Octobris 1788. [1.] Ordnunga in dem arrestanten spitalea Dieses ist durch die fürsorge unsers allergnädigsten landesfürsten s(eine)r majestät des kaisers errichtet worden und eigends bestimmet, alle wirklich abgeurtheilte und noch in der inquisition befindlichen verbrecher, wenn sie erkranken, dahin einzunehmen und sie durch die anwendung der nöthigen heilmittel wieder zur genesung zu bringen. Dieses spital bestehet in einem, in dem zuchthause eigends erbauten gebäude, welches mit den nöthigen abtheilungen versehen ist, in welchen nicht allein ein geschlecht von dem andern abgesondert, sondern auch die krankheiten nach deren verschiedenheit behandelt werden. Hier befindet sich ein physicus, ein chyrurgus, eine hebamme, ein [/] oberkrankenwärter und ein assistent; und der im zuchthause angestellte beneficiat besorget zugleich das spital mit den geistlichen übungen. [2.] Einnahmeb in das spitalb Jeder kranke arrestant oder inquisit wird in das spital, wenn er von dem physico dahin geschrieben ist, eingenommen und muß wie die gesunden auf die in dem zuchthause befindliche wachstuben gestellet werden, allwo er im beyseyn des feldwäbels oder corporals visitiret, ihm alle entbehrliche leibskleidungen oder andere effekten abgenommen, alles abgenommene genau aufgezeichnet und in dem eigends hiezu für die krancken bestimmten depositorium wohl aufbewahret werden, damit demselben nach seiner genesung die dahin gebrachten kleidungsstücke wieder in gutem stande übergeben werden mögen. [/] Nach der geschehenen visitirung wird der in das spital geschriebene arrestant von dem haus- und hauptwachschreiber in den journalbogen eingetragen, dem im hause befindlichen oberkrankenwärter oder dem bindgesellen übergeben und sohin nach anweisung des physici in das gehörige zimmer im spitale überbracht, vorläufig aber wird jeder in das spital geeignete krancke, wenn es nöthig befunden wird, von allem a–a Im Original unterstrichen. b–b Im Original unterstrichen.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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Library
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