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IX.2 Wien: Spital im Wiener Zucht- und Arbeitshaus (Edition Nr. 191) 1063
[13.] Obliegenheita des benefiziatena
Dieser ist verpflichtet, täglich nach geendigter ordination früh morgens um 9 uhr die
krankenzimmer zu besuchen, in jedem derselben [/] einige vater unser nebst einem
angemessenen gebeth laut zu bethen und wechselweise sodann vormittag in einem,
nachmittag in dem andern zimmer durch ½ stundt eine anpassende geistliche vorlesung
zu halten, den schwachen mit geistlichem zuspruche beyzustehen und bey den weniger
kranken sich zu bestreben, daß er sie durch die erklärung des evangeliums durch eine
sittenlehre, dann durch den unterricht in den religionsgrundsätzen und sonstigen
geistlichen ermahnungen auf den weg des guten bringe und die besserung ihrer herzen
erwürke, endlich hat er abends nach dem und den kranken eingenommenen abendmahl
wiederum in jedem krankenzimmer einige vater unser laut zu bethen.
[14.] Obligenheitb des physicib
Dessen pflicht ist täglich einmal früh morgens und zwar im winter [/] um 8 uhr, im
sommer aber um 7 uhr das spital zu besuchen, die wirklich kranken oder sich krank
meldende im beyseyn des chyrurgi, des oberkrankenwärters und des bindgesellen zu
prüfen und nach befund die nöthigen heilmittel zu verordnen, sich gegen die kranken
gewissenhaft zu benehmen, über die daselbst erforderliche ordnung und reinlichkeit
genaue obsicht zu tragen und die allda aufgestellten individuen zur genauen erfüllung
ihrer pflichten anzuweisen, dann sich in ansehung der arzneyen nach der bestandenen
vorschrift zu benehmen. Ihm liegt ob, auf die nötige absonderung der mit anstekenden
krankheiten behafteten bedacht zu seyn und über die gefahren, die bey einreissenden
epidemien sich ereignen könnten, die nötigen maaßregeln in rechter zeit zu ergreifen und
vorzuschlagen. [/] Der physicus hat täglich das ordinationsbuch zu unterfertigen und
sorge zu tragen, daß die medikamenten aus der apotheke gut und ächt verfertigt geliefert
werden. Auch hat er bey den von dem chyrurgo an den kranken vorzunehmenden
operationen gegenwärtig und besorgt zu seyn, daß der chyrurgus pflichtmässig verfahre
und denselben so wie die andern individuen, wo sie fehlen, zurecht zu weisen. Endlich
ist der physicus verpflichtet, zu ende eines jeden jahrs eine patienten tabelle an seine
behörde zu überreichen, um hieraus zu ersehen, welche sträflinge wie lange und an
welchen krankheiten sie krank gelegen und es muß diese tabelle von dem physico und
dem chyrurgo unterfertiget seyen.
[15.] Obliegenheitc des chyrurgic
Dieser ist verbunden, täglich früh morgens zur zeit der ordination, das ist im winter
um ½ 8 uhr und im sommer um ½ 7 uhr, dann abends [/] um 5 uhr im spitale sich
einzufinden, bey der täg(lichen) ordination gegenwärtig zu seyn und den ihn betreffenden
verband mit zusehung des oberkrankenwarters und des bindgesellens zu besorgen.
Er hat weiters zur pflicht, daß er jeden in das spital neu angekomenen sträfling genau
untersuche, die an ihm entdekten krankheitsumstände oder sonstige gebrechen bey der
nächsten ordination dem physico anzeige, daß er die zu behandlende kranke früh und
abends zu den vorgeschriebenen stunden richtig und unausbleiblich besuche, daß er
in seinen kuren pflichtmäßig und nach gewissen verfahre, über seine kranken sich mit
a–a Im Original unterstrichen
b–b Im Original unterstrichen.
c–c Im Original unterstrichen.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin