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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 1063 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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IX.2 Wien: Spital im Wiener Zucht- und Arbeitshaus (Edition Nr. 191) 1063 [13.] Obliegenheita des benefiziatena Dieser ist verpflichtet, täglich nach geendigter ordination früh morgens um 9 uhr die krankenzimmer zu besuchen, in jedem derselben [/] einige vater unser nebst einem angemessenen gebeth laut zu bethen und wechselweise sodann vormittag in einem, nachmittag in dem andern zimmer durch ½ stundt eine anpassende geistliche vorlesung zu halten, den schwachen mit geistlichem zuspruche beyzustehen und bey den weniger kranken sich zu bestreben, daß er sie durch die erklärung des evangeliums durch eine sittenlehre, dann durch den unterricht in den religionsgrundsätzen und sonstigen geistlichen ermahnungen auf den weg des guten bringe und die besserung ihrer herzen erwürke, endlich hat er abends nach dem und den kranken eingenommenen abendmahl wiederum in jedem krankenzimmer einige vater unser laut zu bethen. [14.] Obligenheitb des physicib Dessen pflicht ist täglich einmal früh morgens und zwar im winter [/] um 8 uhr, im sommer aber um 7 uhr das spital zu besuchen, die wirklich kranken oder sich krank meldende im beyseyn des chyrurgi, des oberkrankenwärters und des bindgesellen zu prüfen und nach befund die nöthigen heilmittel zu verordnen, sich gegen die kranken gewissenhaft zu benehmen, über die daselbst erforderliche ordnung und reinlichkeit genaue obsicht zu tragen und die allda aufgestellten individuen zur genauen erfüllung ihrer pflichten anzuweisen, dann sich in ansehung der arzneyen nach der bestandenen vorschrift zu benehmen. Ihm liegt ob, auf die nötige absonderung der mit anstekenden krankheiten behafteten bedacht zu seyn und über die gefahren, die bey einreissenden epidemien sich ereignen könnten, die nötigen maaßregeln in rechter zeit zu ergreifen und vorzuschlagen. [/] Der physicus hat täglich das ordinationsbuch zu unterfertigen und sorge zu tragen, daß die medikamenten aus der apotheke gut und ächt verfertigt geliefert werden. Auch hat er bey den von dem chyrurgo an den kranken vorzunehmenden operationen gegenwärtig und besorgt zu seyn, daß der chyrurgus pflichtmässig verfahre und denselben so wie die andern individuen, wo sie fehlen, zurecht zu weisen. Endlich ist der physicus verpflichtet, zu ende eines jeden jahrs eine patienten tabelle an seine behörde zu überreichen, um hieraus zu ersehen, welche sträflinge wie lange und an welchen krankheiten sie krank gelegen und es muß diese tabelle von dem physico und dem chyrurgo unterfertiget seyen. [15.] Obliegenheitc des chyrurgic Dieser ist verbunden, täglich früh morgens zur zeit der ordination, das ist im winter um ½ 8 uhr und im sommer um ½ 7 uhr, dann abends [/] um 5 uhr im spitale sich einzufinden, bey der täg(lichen) ordination gegenwärtig zu seyn und den ihn betreffenden verband mit zusehung des oberkrankenwarters und des bindgesellens zu besorgen. Er hat weiters zur pflicht, daß er jeden in das spital neu angekomenen sträfling genau untersuche, die an ihm entdekten krankheitsumstände oder sonstige gebrechen bey der nächsten ordination dem physico anzeige, daß er die zu behandlende kranke früh und abends zu den vorgeschriebenen stunden richtig und unausbleiblich besuche, daß er in seinen kuren pflichtmäßig und nach gewissen verfahre, über seine kranken sich mit a–a Im Original unterstrichen b–b Im Original unterstrichen. c–c Im Original unterstrichen.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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