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IX.2 Wien: Spital im Wiener Zucht- und Arbeitshaus (Edition Nr. 191) 1065
darf kein gebrechen, keine unordnung, keine unanständigkeit, keine pflichtwidrige
handlung ungeahndet belassen, sondern davon, wenn es in das fach der heilung
einschlägt, dem physico vor andern gegen die disciplin und hausordnung laufenden
oder sonst unerlaubten handlungen aber dem verwalter bey eigener dafürhaftung die
entdeckung zu machen.
Er muß endlich den täglichen stand der arrestanten mit abgang und [/] zuwachs täglich
dem verwalter zur belegung der rechnung und um solchen täglich an die betreffende
behörde überreichen zu können, übergeben, wie auch demselben von tag zu tag von allem
dem, was im spitale vorgehet, nachricht geben und sohin durch ihn die weisung über die
etwa nötigen vorkehrungen erwarten.
[17.] Obliegenheita des bindgesellens oder 2ten assistentena
Der bindgesell oder 2te assistent ist zur pflege und zur bedienung der kranken in
allem dem, was zu ihrer versorgung und heilung gehöret, bestimt, worinnen er an die
leitung des physici, des chyrurgi und des oberkrankenwärters, welch letzterer immer
gegenwärtig ist, angewiesen, und ihm genauen gehorsam zu leisten schuldig ist. Von dem
oberkrankenwärter und dem 2ten assistenten hat von tag zu tag immer einer die inspection
oder eigentlich den hauptdienst, welcher stetts bey der hand seyn muß und sich, so lang
[/] dieser hauptdienst dauert, sich nicht entfernen, mithin nicht aus dem hause gehen
darf.
Der 2te assistent muß mit dem chyrurgo und oberkrankenwarter bey der ordination des
physici zugegen seyn, die rezepte schreiben, die medikamente vom oberkrankenwärter
übernehmen, solche der ordination gemäß an die kranken, für welche sie bestimmt
sind, bezeichnen, solche um sich des an seite des kranken wirklich erfolgten genusses zu
versichern, denselben in seiner gegenwarth nehmen lassen und dafür sorgen, daß alles das,
was der physicus verordnet hat, genau zur bestimmten zeit und in der vorgeschriebenen
ordnung befolget werde. Er hat ferner den ausspeiser die portion der kranken, der ordination
gemäß, zu bestimmen, zu seiner zeit für die vorgeschriebene beheitzung und beständige
erhaltung der erforderlichen wärme, dann auch für die ordentliche reinigung der zimmer
und des geschirrs besorgt zu seyn. [/] Alles das, was er im krankenzimmer zu verrichten hat,
muß immer in begleitung eines mannes von der wache geschehen und, wenn er sich nach
dieser verrichtung aus dem krankenzimmer entfernet, ist solches gewöhnlichermassen wohl
zu versperren.
Er hat auch dem oberkrankenwarter in andern verrichtungen hülfe zu leisten, und
besonders zur zeit des frühstück, des mittags- und abendmahl bey der zutheilung der
jedem kranken gehörigen portion an die hand zu gehen. Er hat ferner früh und abends
sowohl im spital als sodann, wann er den journal hat, auch in den kasamaten den verband
zu besorgen. Bey zurichtung des baades sowohl wegen des ächten gebrauchs als auch
zur vermeidung alles muthwillens zugegen zu seyn. Endlich hat er von tag zu tag dem
oberkrankenwärter den stand des spitales und den abgang und zuwächs [/] zur weiteren
beförderung an den verwalter zu überreichen. Ueberhaupt aber haben sich die in dem
spital angestellten individuen als der physicus, chyrurgus, der oberkrankenwärter und der
2te assistent sich angelegen zu halten, ihre pflichten genau zu erfüllen, sich bey schwerster
verantwortung keiner vernachlässigung eines kranken schuldig zu machen und sie mit
willfährigkeit, geduld und menschenliebe zu behandeln.
a–a Im Original unterstrichen.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin