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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 1077 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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X.1. Burgenland: Esterházysche Herrschaftspitäler (Edition Nr. 192–203) 1077 gestanck, geschmachen, säuerey, ungeziewer nicht angestecket und geplaget werden, sondern aller orthen sowohl in zimmern als bettern die gröste reinigkeit angetroffen werden solle. Weswegen [/] [14.] decimo 4to bey vermeidung des spitalls keiner aus den spittallern sich unterfangen solle, von seinen kleidungen, besonders von der jährlich empfangenden weissen wäsche, etwas zurickzulegen und in absicht solches zuverkaufen einzuspörren, sondern ein jeder solle solches immediate geniessen und gebrauchen, auch von auszumustern kommenden bettgewand ohne vorwissen des spittallverwalters nicht das geringste hintan geben oder damit wieder die herrschafftliche intention disponiren. [15.] Decimo 5to Winterszeit wird der spittallverwalter auf das holtz ebenfalls besondere attention haben müssen, allermassen in erfahreneit gebracht worden, das einige von denen spittällern mehrer und öffters als andere sich einzuheizen pflegen, einfolglichen denen übrigen die nöthige wärme malicioser weiß benemen. Dahero nothwendig, das alle spital zimmer zu heizen, ein eigener mensch gehalten und gewisse heizstundten eingefihret werden sollen, damit hierinfalls kein unrecht beschehe. [16.] Decimo 6to auf das feuer wird der spitaldirector ein wachtsames aug tragen, womit kein unglück entstehe, wannenhero die rauchfänge zu bestimter zeit accurat gekehret und auch sonst öffters visitiret werden sollen. [/] [17.] Decimo 7mo Wann von denen spitällern jemand in eine kranckheit verfallen wird, so solle der spittalldirector, so bald es ihme beygebracht wird, sogleich den patienten mit einem kranckenwarter oder kranckenwarterin versehen und wegen übrigen hilffsmitteln die veranstaltung machen und die nöthige churen und medicamenten auf unkösten der hohen herrsch(aft) bringen lassen und was vor krancke in deme spital sich befunden, welche reconvalesciret, welche abgestorben, was und wie viel auf jeden aufgegangen, von zeit zu zeit specifice verfassen und den rändtamt unter seiner förtigung schrifftlichen eingeben. Wann aber [18.] decimo 8vo ein spitäller mit todt abgehet, soll dessen verlassenschafft durch den spitaldirector alsogleich inventiret, prothocolliret und sohin der fürst(lich)en commission einberichtet und von dannen erwartet werden, weme solches hinterbliebene vermögen extradiret oder zu was angewendet werden solle, massen nicht unbillig wäre, das wann einer oder der andere etwas considerables hinterlassete, davon die funebralia und andere unkösten bestritten wurden. [19.] Decimo 9no die spitäller werden nicht befugt seyn, betlen herum zugehen und so ferne jemand aus christlichen mitleiden etwas mitheillen und schencken würde, jennes soll dem spitaldirector treylich übergeben und durch ihme gleich ausgetheillet, vor sich aber davon nichts zuruckbehalten werden. [/] [20.] Vigesimo in Eysenstadt ist anno 1751 eine gewisse eisenhandlerin Eva Florianin gestorben, nach welcher über die testamentaliter gemachte legaten über 2.000 fl. indifferent gebliben seynd, wovon die fürst(lich)e commission ad cassam des fürst(lichen) spitals und probstey 2.000 fl. gewidmet und zu dem ende zu erlegen angeordnet hat, das von dem jährlichen interesse, das ist 1.000 fl. capital ein spittaller oder spitällerin erhalten und vor obgedachte Eva Florianin und vor ihre befreunde zu gewissen zeitten betten solle, wannenhero der spitallverwalter hierauf besonders achtung haben und diesen spitäller oder spitällerin von denen übrigen fürst(lichen) spittällern, was das gebett anbelangt, separirter halten und auf diese fundation die schuldige attention haben und der auf solche arth gestiffte Eva Florianische spitäller oder spittällerin alzeit benennet und ihren nahmen führen, einfolglichen auch das vorgesezte gebett, wie oben enthalten, unausbleiblich täglichen verrichten solle.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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