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Orchesterunternehmungen, die ihr Gewerbe ohne feste Betriebsstätte betreiben“,128
waren von der Versicherung ausgenommen.129 Angesichts der Vorzüge des Ange-
stelltenstatus fanden Auseinandersetzungen darüber statt, wem er zuerkannt wer-
den sollte.130 Während das Handlungsgehilfengesetz von 1910 (dessen Inhalt 1921
mit gleichlautender Formulierung unter dem Titel „Angestelltengesetz“ übernom-
men wurde) diesen Status an die Ausübung „höherer Dienste“ knüpfte, definierte
die Novelle zum Pensionsversicherungsgesetz von 1914 seinen Geltungsbereich für
jene, die „geistige Dienstleistungen“ verrichteten, was vor allem auch die „Ausübung
der freien Künste ohne Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungen“ 131 beinhal-
tete. Sowohl die Frage, wann Musizieren ein höherer Dienst war, als auch, wann es
eine freie Kunst war, stellten die damit befassten Stellen vor große Probleme. So
fasste es der sozialistische Abgeordnete Adolf Müller in einer parlamentarischen
Rede zusammen:
Die Musiker kämpfen auch heute noch um ein Recht, das andern Gruppen geistig arbei-
tender Menschen ganz selbstverständlich längst zuerkannt ist, sie kämpfen noch immer
um das Angestelltenrecht. In Wien gibt es eine sehr große Anzahl gewerberechtlicher
Entscheidungen, wonach Konzertlokalmusiker und Kinomusiker einfach als Hilfsarbeiter
erklärt werden. […] In der Provinz draußen entscheiden die Gerichte durchaus, daß die
Musiker höhere geistige Arbeit leisten und daher als Angestellte im Sinne des Angestell-
tengesetzes zu qualifizieren sind. Bei den obersten Gerichten sind gleichfalls verschiedene
Urteile erflossen. Es herrscht ein völliger Wirrwarr in der Rechtsprechung über die Frage
des Angestelltenrechts für die Musiker.132
128 Kaiserliche Verordnung vom 25.
Juni 1914, RGBl Nr.
138, betreffend die Pensionsversicherung
von Angestellten, §2, 10.
129 Diese Bestimmung betraf laut Musikerverband nicht nur reisende Kapellen, sondern auch
saisonal oder monatlich den Ort wechselnde Ensembles (Oesterreichische Musiker- Zeitung
(1914), Nr.
7, 53 – 54, hier 54; Oesterreichische Musiker- Zeitung (1923), Nr.
6, 21 – 22, hier 21).
130 Vgl. allerdings auch die anfänglichen Einsprüche des Musikerverbandes gegen eine Berück-
sichtigung der Musizierenden im Gesetz zur Pensionsversicherung, da die Beiträge für diese
nicht leistbar wären und Musiker aufgrund ihrer niedrigen Lebenserwartung von 45
Jahren
ohnedies nur selten Pensionen ausbezahlt bekommen würden. Acht Jahre später hatte sich
die Position des Musikerverbandes gewandelt – nun sollten möglichst viele Musizierende
(auch gegen den Willen vor allem der kleineren Kapellen) in die Pensionsversicherung mit-
einbezogen werden (Oesterreichische Musiker- Zeitung (1914), Nr. 29, 233 – 234).
131 Kaiserliche Verordnung vom 25. Juni 1914 betreffend die Pensionsversicherung von Ange-
stellten, §1, 3, b).
132 Parlamentarische Debatte betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes vom 28. Juli
1926, BGBl Nr. 207, betreffend die Vereinigung „Österreichische Musiklehrerschaft“
Differenzierungen und Konflikte 1918 – 1938 49
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Über die Produktion von Tönen
Beziehungen von Arbeit und Musizieren, Österreich 1918 – 1938
- Title
- Über die Produktion von Tönen
- Subtitle
- Beziehungen von Arbeit und Musizieren, Österreich 1918 – 1938
- Author
- Georg Schinko
- Location
- Wien
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20802-0
- Size
- 15.5 x 23.5 cm
- Pages
- 310
- Keywords
- Music-making, Musician, Work, Vocation, Art, Austria, Correspondence analysis, Life Writing, Interwar period --- Musizieren, Musiker, Arbeit, Beruf, Kunst, Österreich, Korrespondenzanalyse, Lebensgeschichtliche Erzählung, Zwischenkriegszeit
- Category
- Kunst und Kultur