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Die Unterschiede zu den vielfältigen arbeits- und sozialrechtlichen Absicherungen
der Angestellten sind hier offensichtlich.
Die obigen Ausführungen zum Angestellten- oder Arbeiterstatus setzen freilich
voraus, dass der/die Musizierende in abhängiger Lohnarbeit tätig war. Für viele
Musizierende war aber diese Voraussetzung nicht gegeben. Musiziert konnte recht-
lich auch mittels Produktionslizenzen, Bettelmusiklizenzen oder Gewerbescheinen
werden. Für LizenzinhaberInnen waren keinerlei arbeits- oder sozialrechtliche Absi-
cherungen vorgesehen. Allerdings waren vor allem in Wien viele InhaberInnen von
Produktionslizenzen nicht als selbstständige Musizierende tätig, sondern als künst-
lerische LeiterInnen in Varietés oder Lokalen.140 Ein Urteil des Landesgerichtes
Wien stellte diesen Sachbestand 1923 auch juristisch fest. Demnach wäre ein Lizenz-
inhaber, der für die Besitzerin eines Kaffeehauses Programme zusammenstellte und
Musizierende engagierte, als deren Angestellter zu sehen.141 Man sieht, dass auch
hier Verwirrung um Selbstständigkeit und Unselbstständigkeit von Musizierenden
herrschte. Dieser Doppelcharakter der Produktionslizenzen dürfte auch dazu bei-
getragen haben, dass das Wiener Theatergesetz von 1929 diese abschaffte und durch
Konzessionen bzw. Anmeldungen von Veranstaltungen ersetzte.142
Ebenso unklar war die Unterscheidung zwischen der selbstständigen Ausübung
des Musizierens aufgrund einer Lizenz oder aufgrund eines Gewerbescheines.143 Die
Gewerbeordnung von 1859 und ihre Novellen in den folgenden Jahrzehnten nahmen
sowohl die „Ausübung der schönen Künste“ 144 als auch die „Unternehmungen öffent-
licher Belustigungen und Schaustellungen anderer Art“ 145 aus ihrem Anwendungs-
bereich aus – eine Ausnahme, die in Deutschland nach Martin Jacob Newhouse
von BerufsmusikerInnen als Bedrohung ihres Lebensunterhaltes und als Mangel an
140 Vgl. etwa Die Varieté-
Welt (1923), Nr. 4, 3 – 4.
141 Die Varieté-
Welt (1923), Nr. 3, 7 – 8.
142 Gesetz vom 11. Juli 1928 betreffend die Veranstaltung von Vergnügungen (Wiener Theater-
gesetz), §118, 1.
143 „Eine klare gesetzliche Regelung, möge sie sich auf die rechtliche Erfassung der berufsmäßig
auf dem Gebiet der Musik tätigen Personen beschränken oder irgendwelche Schutzmaßnah-
men zum Gegenstand haben, wäre jedenfalls wünschenswert. […] es scheint, dass sich die
Verwaltung bis jetzt um diese Fragen wenig gekümmert und den Dingen ihren Lauf gelas-
sen hat.“ (Österreichisches Staatsarchiv, AVA, Bundesministerium für Unterricht, Musik in
genere, 1932, Zl. 10.718, Musikergewerbe).
144 Kaiserliches Patent vom 20. December 1859, RGBl Nr. 227, womit eine Gewerbe- Ordnung
für den ganzen Umfang des Reiches mit Ausnahme des venetianischen Verwaltungsgebietes
und der Militärgränze, erlassen, und vom 1. Mai 1860 angefangen in Wirksamkeit gesetzt
wird, V. c).
145 Kaiserliches Patent vom 20. December 1859 womit eine Gewerbe-
Ordnung
[…] erlassen
[…]
wird, V. o). Differenzierungen und Konflikte 1918 – 1938 51
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Über die Produktion von Tönen
Beziehungen von Arbeit und Musizieren, Österreich 1918 – 1938
- Title
- Über die Produktion von Tönen
- Subtitle
- Beziehungen von Arbeit und Musizieren, Österreich 1918 – 1938
- Author
- Georg Schinko
- Location
- Wien
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20802-0
- Size
- 15.5 x 23.5 cm
- Pages
- 310
- Keywords
- Music-making, Musician, Work, Vocation, Art, Austria, Correspondence analysis, Life Writing, Interwar period --- Musizieren, Musiker, Arbeit, Beruf, Kunst, Österreich, Korrespondenzanalyse, Lebensgeschichtliche Erzählung, Zwischenkriegszeit
- Category
- Kunst und Kultur