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Tragsessel an den Höfen der österreichischen Habsburger 303
andern tag die andere helffte ablösen solle; damit nun die abthaillung nicht geschehe, daß
allezeit die sterckhesten, und jüngsten beysamben bleiben, solle zu zwey starckhen alzeit
ein schwach und alter gegeben werden, damit die schwächesten allein zum helffen und
nicht zum tragen kommen, weil leichtlich eine gefahr vor ihr may[estät] dabey vorlauffen
khönte.
Viertens, solle er Nicolauß nicht vor ordinary zum tragen, sondern allein zum helffen unnd
auf die andern achtung zugeben allezeit gegenwertig sein.
Fünfftens, wan die röm[isch] kay[serliche] may[estät] auf dem landt sein, so sollen alle
würckhliche sesseltrager sich allezeit gegenwertig einfinden und ohne herrn obr[ist] stahl-
maisters erlaubnuß und des Nicolai vorwissen nicht verraißen, sondern, weylen sye zu sonst
nichts anders gebraucht und gehalten werden, iedes mahl zuer stöhl verbleiben, damit wan
seine kay[serliche] may[estät] außraisen wollen, allezeit die eine helfft voran khame und
die andere helffte zu hauß zum aufwarten verbleibe, und dise ordnung solle auch gehalten
werden, wan sich ihre may[estät] die römische kayserin tragen lest, d[a]ß die jenige parthey,
so d[a]s aufwartten bey ihr may[estät] dem kayser hat, bey dero verbleiben, die andere aber
völlig bey der kayserin auf zuwartten haben.
Sechstens, damit Ihr kay[serliche] may[estät] gebührend und ohne gefahr bedient werden,
so soll sich kein sesseltrager understehen, mit dem trunckh zu yberladten, und nit zum
dienst zukhamben, dan wo ein oder der anderer voller betretten wuerde, solle er ohn alle
gnad gestrafft und gahr des dienst entsezt werden.
Sibentens, solle Nicolaus sein fleißige obsicht haben, daß durch seine undergebene sessel-
trager allem deme, so hievor geschriben, aller volzug beschehe, und daß sye under ein ander
selbsten fridlich und in ruehe leben; soll einer aber sich deme, so ihnen hievor geschriben,
sich widersezen und nicht gehorsamben wöllen, so soll nach gethaner ermahnung der Ni-
colaus solches herrn obr[ist] stahlmaister anzeigen, der wüerdet der gebüehr nach die be-
straffung vorzukheren wissen.
Achtens, wan Nicolaus etwan wegen kranckhheit oder sonsten mit herrn obr[ist] stahlmais-
ters erlaubnuß abwessent sein müsste, solle allezeit durch herrn obr[ist] stahlmaister ein
anderer Sesseltrager an dessen stöhl benent werden, welcher biß zu seiner widerkhunfft die
obsicht haben solte.
Neundens, damit ihr kay[serliche] may[estät] mit all gebührenden respect bedient werden,
alß würd hiemit allen sesseltragern verbotten, das sich keiner understehen solle mit ihrer
may[estät] (ohne daß er gefragt werde) zureden etwaß anzubringen, oder einzige ordinanz
zunemmen, sondern waß sye anzubringen oder zu fragen haben, bey herrn obr[ist] stahl-
maister vorbringen, und die ordinanz zunemmen.
Zechentens, so wöllen seine kay[serliche] may[estät], daß auf dise ordnung die sesseltrager
aufs neue angloben sollen und daß ihnen der Niclaus zu dem ende vorgestelt werde, daß
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Tragsessel in europäischen Herrschaftszentren
Vom Spätmittelalter bis Anfang des 18. Jahrhunderts
- Title
- Tragsessel in europäischen Herrschaftszentren
- Subtitle
- Vom Spätmittelalter bis Anfang des 18. Jahrhunderts
- Author
- Mario Döberl
- Editor
- Alejandro López Álvarez
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20966-9
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 432
- Categories
- Geschichte Vor 1918