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Verlauf des Jahres 1933wurde dies gesetzlich abgeändert. In der FolgewarenWerbe-
filmevonderZuweisungvonKontingentscheinenausgenommen.637
Die neueRegelung führte in derÜbergangszeit 1933/34 noch zudiversenAus-
einandersetzungenimFilmbeirat,derüberdieFestlegungvonStammfilmenzuent-
scheiden hatte.638 Angegriffen wurde vor allem der Werbefilmproduzent Robert
Reich, der selbstMitglied des Filmbeiratswar. Reich hatte imOktober 1933 sieben
Werbefilme als Stammfilme angemeldet. Für die Filmewurde ein Kostenaufwand
von30.000SchillingveranschlagtundangesichtsdesseneineZuerkennungvon1,5
Vormerkscheinen,was 1.500Schilling entsprach, vorgeschlagen.DieBeschlussfas-
sungwurde jedoch zurückgestellt, daKollegiumsmitglieder infrage stellten, obdie
FilmeATA-GARDEundWIENERFESTWOCHENvordem10.April 1933,undsomit vor In-
krafttreten der neuenRegelung, der zufolge die Subventionierung vonReklamefil-
men entfiel, erzeugt worden waren. Reich kam der Aufforderung nach, weitere
BelegebezüglichderProduktionszeitenderFilmebeizubringen.Erkonntebelegen,
dassderReklamefilmATA-GARDEbereits 1932eineVorführungsbestätigungerhalten
hatte. Der FilmWIENER FESTWOCHENwurde bis zumVerhandlungszeitpunkt jedoch
nur im Ausland vorgeführt, weshalb eine entsprechende Vorführgenehmigung
fehlte.Reich legte jedochRechnungenvor, diebestätigten,dassdie „Teilaufnahme
der Pressekonferenz bei Bürgermeister Seitz“bereits vor dem 10. April 1933 erfolgt
war, „der Rest der Außenaufnahmenwurde den Festwochen des Jahres 1932 ent-
nommen“. DasAnerkennungsverfahrenverzögerte sichbis inden Jänner 1934.Der
Fallwurdeneuerlichvorgebracht,dochdieBeiratsmitgliederPetzlundWeiler insis-
tierten, dass die Festwochen im Juni stattfänden, der Film WIENER FESTWOCHEN
daheralsStammfilmabzulehnensei,umsomehr,alsman„Reklamefilmen“keiner-
lei „Vormerkscheine zuweisen“wolle. Robert Reich blieb bei seinem Standpunkt
undbrachte zusätzlich vor, dass ermittlerweile auch für beideFilmeZensurkarten
637 In einemErlass zurKontingentquotedes FilmbürosderKammer fürHandel, Gewerbeund In-
dustrie inWienvom6.April 1934 (AusgabeVI 1/1934)wird inPunkt 1cdeklariert, dass „für Filme,
die der Reklame, Propaganda, Agitation dienen (Zweckfilme), weiters für Aktualitäten und für
Filme, die im Rahmen der Bestimmungen über das obligatorische Beiprogramm erzeugt werden,
keine Vormerkscheine zur Ausgabe gelangen“. Siehe: ÖStA, AdR, BMHV, 581c, Ktn. 3533, Gschz.
90823,Ggstd.:ErlassungeinerNotverordnung,betreffendFilmkontingentierung,April 1934.
638 DerFilmbeirat setzte sich zusammenauseinemVertreter desBundesministeriums fürHandel
undVerkehr, aus je zwei Vertretern der österreichischen Lichtbildstelle, der Kammer für Handel,
Gewerbeund Industrie inWien,weiterhin aus ehrenamtlichen Interessenvertretern, und zwar aus
drei Vertretern der Filmerzeuger, vier Vertretern der Filmleihanstalten, fünf Vertretern der Licht-
spieltheaterbesitzerund fünfVertreternderArbeitnehmerderFilmbranche. Siehe:Durchführungs-
erlaß des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 30. November 1926 zur Verordnung
betreffenddasVerbotderEinfuhrvonbelichtetenFilmen,Zl. 103.678/26.A.GrundsätzlicheBestim-
mungen.Pkt. III,Abs. 1.Vgl.:Loacker,Anschluss,S. 76. 8.2 Umbrüche 143
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Der österreichische Werbefilm
Die Genese eines Genres von seinen Anfängen bis 1938
- Title
- Der österreichische Werbefilm
- Subtitle
- Die Genese eines Genres von seinen Anfängen bis 1938
- Author
- Karin Moser
- Publisher
- De Gruyter Open Ltd
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-11-062230-0
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 316
- Keywords
- Culture of memory, media history, advertising
- Category
- Kunst und Kultur